Sonstige Leistungen (Beihilfen)

Die Gewährung von sonstigen Leistungen gemäß § 6 AsylbLG findet Anwendung auf Leistungsberechtigte Personen nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Sie können individuell gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Deckung besonderer Bedürfnisse oder zur Erfüllung verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten erforderlich sind.

Besondere Bedarfe sind nicht von den Regelsätzen umfasst und werden deshalb zusätzlich zu den Regelbedarfen berücksichtigt. Unter besondere Bedarfe fällt die Erstausstattung für eine Wohnung, Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Fahrtkosten.

Diese können als Wertgutscheine oder Geldleistungen erbracht werden.
Anträge nach den sonstigen Leistungen können schriftlich per Post, per E-Mail oder persönlich (nur nach Terminvereinbarung) beim Arbeitsteam Sonderleistungen erfolgen.

Kontakt

Universitätsstadt Siegen
AG 5/1-2 “Hilfen nach dem AsylbLG
Weidenauer Straße 213-215
57076 Siegen

E-Mail: ATAsyl@​siegen.de
 

Beihilfe