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In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtslage zur Steuerung des Windenergieausbaus deutlich geändert: Durch das sogenannte Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden für jedes Bundesland in zwei Schritten Teilflächenziele festgelegt, die für den Ausbau der Windenergie mindestens zur Verfügung stehen sollen.
Für Nordrhein-Westfalen wurde der zu erreichende Flächenbeitragswert bis Ende 2027 auf 1,1 Prozent und bis Ende 2032 auf 1,8 Prozent der Landesfläche festgelegt. Die Bezirksregierungen legen in sogenannten Regionalplänen Windenergiebereiche fest, die das jeweilige Flächenziel mindestens erfüllen. Heruntergebrochen für die Planungsregion Arnsberg bedeutet dies eine Fläche von 13.186 Hektar.
Mit der Bekanntmachung der Neuaufstellung des Regionalplans Arnsberg - Räumlicher Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe und Kreis Siegen-Wittgenstein und der Bekanntmachung der 19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg - Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis sowie Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Arnsberg am 28. März 2025 gelten folgende rechtliche Regelungen:
Für den Fall, dass Windkraftanlagen nach § 35 Absatz 2 BauGB nicht zulässig sind, hat der Rat der Stadt Siegen am 20. August 2025 den Grundsatzbeschluss vom 22. November 2023 aktualisiert und auf die neue Rechtslage angepasst.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein veröffentlicht als Genehmigungsbehörde auf einem Windenergieportal die Standorte von Windenergieanlagen, die
Dort sind auch die Windenergiebereiche, die im Regionalplan festgelegt werden sollen, einsehbar.
Stadt Siegen
Arbeitsgruppe Stadtentwicklung
Rathaus Geisweid
Lindenplatz 7
57078 Siegen
Telefon: 0271 404-2519
E-Mail: stadtentwicklung@siegen.de
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