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Es besteht im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII die Möglichkeit, während der vorübergehenden Inhaftierung (in der Regel sechs Monate bis maximal ein Jahr), ein Antrag zur Übernahme der Unterkunftskosten zu stellen.
Ziel der vorübergehenden Übernahme der Unterkunftskosten ist die Sicherstellung der bereits bestehenden Wohnung.
Anspruchsberechtigt sind inhaftierte Personen, die nur vorübergehend (in der Regel sechs Monate bis maximal ein Jahr) in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sind oder sich in forensisch-psychiatrischen Einrichtung befinden. Dazu muss der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Inhaftierung im Kreisgebiet Siegen gewesen sein.
Die Leistungen umfassen die aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessene Bruttokaltmiete. Die angemessene Bruttokaltmiete wird durch den Kreis Siegen-Wittgenstein im Schlüssigen Konzept festgelegt.
Die Übernahme der Heizkosten können in Form eines Darlehns beantragt werden.
Ausgeschlossen sind inhaftiere Personen, die
Es besteht im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII die außerdem Möglichkeit ein Barbetrag während der Zeit in Untersuchungshaft zu beantragen.
Der Barbetrag beträgt nach aktueller Rechtsprechung 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht derzeit (Stand: 2025) einem Betrag von monatlich 152,01 Euro. Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt unter Anrechnung des monatlichen Einkommens.
Anspruchsberechtigt sind inhaftierte Personen, die sich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Dazu muss der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Inhaftierung im Kreisgebiet Siegen gewesen sein.
Ausgeschlossen sind inhaftiere Personen, die
Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens.
Es besteht im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII die Möglichkeit, während der vorübergehenden Inhaftierung (in der Regel sechs Monate bis maximal ein Jahr), ein Antrag zur Übernahme der Unterkunftskosten zu stellen.
Ziel der vorübergehenden Übernahme der Unterkunftskosten ist die Sicherstellung der bereits bestehenden Wohnung.
Anspruchsberechtigt sind inhaftierte Personen, die nur vorübergehend (in der Regel sechs Monate bis maximal ein Jahr) in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sind oder sich in forensisch-psychiatrischen Einrichtung befinden. Dazu muss der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Inhaftierung im Kreisgebiet Siegen gewesen sein.
Die Leistungen umfassen die aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessene Bruttokaltmiete. Die angemessene Bruttokaltmiete wird durch den Kreis Siegen-Wittgenstein im Schlüssigen Konzept festgelegt.
Die Übernahme der Heizkosten können in Form eines Darlehns beantragt werden.
Ausgeschlossen sind inhaftiere Personen, die
Es besteht im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII die außerdem Möglichkeit ein Barbetrag während der Zeit in Untersuchungshaft zu beantragen.
Der Barbetrag beträgt nach aktueller Rechtsprechung 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht derzeit (Stand: 2025) einem Betrag von monatlich 152,01 Euro. Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt unter Anrechnung des monatlichen Einkommens.
Anspruchsberechtigt sind inhaftierte Personen, die sich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Dazu muss der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Inhaftierung im Kreisgebiet Siegen gewesen sein.
Ausgeschlossen sind inhaftiere Personen, die
Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens.
Nele Marie
Petersen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ka bis Kq, X, JVA-Fälle L bis Z]
Es besteht im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII die Möglichkeit, während der vorübergehenden Inhaftierung (in der Regel sechs Monate bis maximal ein Jahr), ein Antrag zur Übernahme der Unterkunftskosten zu stellen.
Ziel der vorübergehenden Übernahme der Unterkunftskosten ist die Sicherstellung der bereits bestehenden Wohnung.
Anspruchsberechtigt sind inhaftierte Personen, die nur vorübergehend (in der Regel sechs Monate bis maximal ein Jahr) in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sind oder sich in forensisch-psychiatrischen Einrichtung befinden. Dazu muss der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Inhaftierung im Kreisgebiet Siegen gewesen sein.
Die Leistungen umfassen die aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessene Bruttokaltmiete. Die angemessene Bruttokaltmiete wird durch den Kreis Siegen-Wittgenstein im Schlüssigen Konzept festgelegt.
Die Übernahme der Heizkosten können in Form eines Darlehns beantragt werden.
Ausgeschlossen sind inhaftiere Personen, die
Es besteht im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII die außerdem Möglichkeit ein Barbetrag während der Zeit in Untersuchungshaft zu beantragen.
Der Barbetrag beträgt nach aktueller Rechtsprechung 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht derzeit (Stand: 2025) einem Betrag von monatlich 152,01 Euro. Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt unter Anrechnung des monatlichen Einkommens.
Anspruchsberechtigt sind inhaftierte Personen, die sich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Dazu muss der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Inhaftierung im Kreisgebiet Siegen gewesen sein.
Ausgeschlossen sind inhaftiere Personen, die
Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens.