zurück
Das Recht auf Sozialhilfe als Element des Gesamtsystems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland ist im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (§ 9 SGB I) verankert.
Damit stellt die seit dem 1. Januar 2005 im SGB XII geregelte Sozialhilfe einen unverzichtbaren Bestandteil des Sozialleistungssystems dar.
Voraussetzung für das Eingreifen der Sozialhilfe ist, dass keine Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen und dass sich eine Person nicht aus eigenen Mitteln und Kräften aus einer Notlage befreien kann und auch keine oder zumindest keine ausreichenden Unterhaltsansprüche gegen andere Personen bestehen.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten, also Personen in materiellen Notlagen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Marco
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben C, Fa, Kr bis Kz, T]
Marie
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, N, V, Z, Bodelschwinghaus]
Katja
Benner
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch (ohne Scha), St,]
Simone
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Boi-Bz, Gl-Gz]
Barbara
Hoppe
rbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben S und U]
Birgit
Jungermann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo]
Simone
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Bk]
Marco
Milbrecht
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, W, Y]
Dorothee
Nöh
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Gb bis Gk und H]
Nele Marie
Petersen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ka bis Kq, X, JVA-Fälle L bis Z]
Melanie
Schmidt
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O]
Heike
Stahl
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F - ohne Fa, Mi]
Christine
Wagener-Siebert
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben L und R]
Das Recht auf Sozialhilfe als Element des Gesamtsystems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland ist im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (§ 9 SGB I) verankert.
Damit stellt die seit dem 1. Januar 2005 im SGB XII geregelte Sozialhilfe einen unverzichtbaren Bestandteil des Sozialleistungssystems dar.
Voraussetzung für das Eingreifen der Sozialhilfe ist, dass keine Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen und dass sich eine Person nicht aus eigenen Mitteln und Kräften aus einer Notlage befreien kann und auch keine oder zumindest keine ausreichenden Unterhaltsansprüche gegen andere Personen bestehen.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten, also Personen in materiellen Notlagen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.