Schwarzarbeit (Bekämpfung)

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt!

Schwarzarbeit hat viele Gesichter. Nachfolgend möchten wir Ihnen die verschiedenen Arten der Schwarzarbeit sowie die unterschiedlichen zuständigen Behörden vorstellen.

Jemand arbeitet illegal bzw. "schwarz", ist kein Meister oder arbeitet ohne Rechnung? Diese Schlagworte sind fast jedem bekannt. Hinter dem allgemeinen Begriff Schwarzarbeit steckt jedoch mehr:

  • Illegale Ausländerbeschäftigung und illegaler Aufenthalt
    Ein Ausländer, der arbeitet ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis zu haben.
  • Leistungsmissbrauch
    Der Arbeitslose bzw. der Sozialhilfeempfänger erhält eine finanzielle Unterstützung (beispielsweise: Hartz IV/Sozialhilfe) vom Staat und geht nebenbei arbeiten, ohne dies bei dem Leistungsträger (beispielsweise: ARGE/Sozialamt) anzuzeigen.
  • Steuerhinterziehung
    Ein Handwerker, der gegen Barzahlung arbeitet und keine Rechnungen ausstellt, der Arbeiter, der sein Geld "auf die Hand" bekommt.
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
    Arbeitnehmer werden beschäftigt ohne bei dem Sozialversicherungsträger angemeldet zu sein (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung).
  • Handwerksrecht 
    Der Handwerker, der ein meisterpflichtiges Handwerk (sogenanntes Vollhandwerk) ausübt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (beispielsweise: Maler und Lackierer, Kraftfahrzeugtechniker, Elektroinstallateur, Installateur und Heizungsbauer).
  • Fehlende Gewerbeanmeldung 
    Jemand ist selbständig tätig ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben oder die erforderliche Reisegewerbekarte zu besitzen.
  • Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    Der Arbeitgeber zahlt nicht den gesetzlichen Mindestlohn.

Und so formuliert es der Gesetzgeber:

Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Warum lohnt sich Schwarzarbeit nicht?

Auf den ersten Blick mag die Arbeit "unter der Hand" als preiswerte Alternative erscheinen. Wer spart nicht gerne ein paar Euro?

Aber:

Dieses Bild kann sich schnell wandeln. Schon viele Schwarzarbeiter oder Auftraggeber mussten diese kostspielige Erfahrung machen:

  • Schwarzarbeiter und Auftraggeber können jeweils mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro belangt werden.
  • Bei der fehlenden Qualifikation von Handwerkern ist die Gefahr von "Pfuscharbeiten" groß. Zum einen kann dies lebensgefährliche Auswirkungen haben, zum Beispiel bei der unsachgemäßen Installation von Gasleitungen. Zum Anderen kann der Ausgleich der verpfuschten Arbeiten teuer werden.
  • Bei Unfällen haftet in der Regel der Auftraggeber, da der Schwarzarbeiter nicht versichert ist. Dies kann im schlimmsten Falle lebenslange Zahlungen nach sich ziehen.
  • Bei Leistungsmissbrauch wird gegen Schwarzarbeiter eine Strafanzeige erstattet, da hier ein Betrug zu Lasten des Leistungsträgers im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch vorliegt. Somit droht ihm gegebenenfalls eine Vorstrafe.

Zusammenarbeit verschiedener Ermittlungsbehörden

Die Behörden sind verpflichtet untereinander die für deren Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln. Weiterhin arbeitet das Ordnungsamt im Rahmen der Ordnungspartnerschaft eng mit der Polizei zusammen.

Wem und wie können Sie Schwarzarbeit anzeigen?

Verstoß gegen das Handwerksrecht, fehlende Gewerbeanmeldungen oder  fehlende Reisegewerbekarten

Verstöße gegen das Handwerksrecht, fehlende Gewerbeanmeldungen oder fehlende Reisegewerbekarten können dem Ordnungsamt digital per

Online-Service "Mitteilung an das Ordnungsamt"

oder bei einer/ einem der untenstehende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angezeigt werden.

Leistungsmissbrauch/ Illegale Ausländerbeschäftigung/ Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis

Hauptzollamt
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Dienstort Dortmund
Semerteichstraße 47-49
44141 Dortmund

Telefon: (0231) 9571-5000

Leistungsmissbrauch

Transferleistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II durch das Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein:

Hauptzollamt

Transferleistungen nach dem SGB XII:

Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung

Illegaler Aufenthalt

Polizei
Hauptzollamt
Ausländeramt

Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben

Deutsche Rentenversicherung Westfalen

Steuerhinterziehung

zuständiges Finanzamt
Hauptzollamt
Steuerfahndung

Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen

Bezirksregierung Arnsberg

  • Schwarzarbeit, Verstoß wegen Lärmbelästigung, herrenlose Kraftfahrzeuge, überhängende Äste und Zweige, Hecken im öffentlichen Verkehrsraum, wilde Müllablagerung oder Ratten auf öffentlichen Flächen melden

Kontakt

Stellvertretender Arbeitsgruppenleiter | Kampfmittelbeseitigung, Zivilschutz, Jugendschutzgesetz, Unterbringung im Rahmen des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Bekämpfung Schwarzarbeit
Verwaltungsgebäude "Treffpunkt Sicherheit"
Raum: 305
Bahnhofstraße 4
57072 Siegen