Wahl des Integrationsrates der Stadt Siegen


Zeitgleich mit den Kommunalwahlen am Sonntag, 14. September 2025, finden in Nordrhein-Westfalen und somit auch in Siegen die Integrationsratswahlen statt. Dazu werden ab Donnerstag, 14. August 2025, die Wahlbenachrichtigungen versendet. Wer bis Montag, 25. August 2025, keine Wahlbenachrichtung erhalten hat, wird gebeten, sich schnellstmöglich mit dem Wahlbüro für die Integrationsratswahl in Verbindung zu setzen.

Das Wahlbüro für die Integrationsratswahl öffnet am Montag, 11. August 2025, im Rathaus Weidenau (Weidenauer Straße 211-213, 57076 Siegen) und ist montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr besetzt. Am Freitag, 12. September 2025, ist das Wahlbüro für die Integrationsratswahl zusätzlich im Historischen Ratssaal des Rathauses Siegen (Markt 2, 57072 Siegen) von 12.00 bis 15.00 Uhr geöffnet.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unter den Rufnummern 0271 404-2322 und 0271 404-1445 sowie per E-Mail an integrationsratswahl@​siegen.de erreichbar.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer nicht Deutscher/Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. IS 3458), erworben hat. Zudem muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (seit dem 29. August 2025) ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet haben.

Alle aufgrund der Eintragung im Melderegister zum Stichtag 3. August 2025 Wahlberechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlberechtige Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum 12. Tag vor der Wahl (ab 18. August bis 2. September 2025) in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, auf die das Aufenthaltsgesetz nach §1 Absatz 2, Nummer 2 und 3, keine Anwendung findet oder die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.

Hinweise zur Briefwahl

Wer mittels Briefwahl wählen möchte, kann dies online, per E-Mail, postalisch oder persönlich im Wahlbüro für die Integrationsratswahl beantragen - jeweils unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der vollständigen Anschrift in Siegen. Wer verreisen möchte und vor dem Wahlwochenende 13./14. September nicht mehr zurückkehrt, sollte zusätzlich die Reiseanschrift angeben. Wichtig ist, dass der gelbe Wahlbrief bis spätestens 16.00 Uhr am Wahlsonntag im Rathaus Siegen, Markt 2, 57072 Siege, eingegangen ist. Um Wahlmissbrauch zu vermeiden, dürfen nach geltendem Wahlrecht telefonisch keine Anträge entgegengenommen werden.

Der Antrag auf Briefwahl kann per E-Mail an integrationsratswahl@​siegen.de gestellt werden oder mittels eines frankierten Postbriefes an folgende Adresse: Stadt Siegen, Wahlbüro Integrationsratswahl, Rathaus Weidenau, Weidenauer Straße 211-213, 57076 Siegen. Es können mehrere Anträge in einem Brief versendet werden. Zudem steht ein Online-Briefwahlantrag ab Montag, 11. August 2025, zur Verfügung. Die Frist für die Online-Beantragung endet am Dienstag, 9. September 2025, um 12.00 Uhr. Nach diesem Zeitpunkt kann eine postalische Zusendung der Unterlagen nicht mehr gewährleistet werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, ab Montag, 11. August 2025, bei Vorlage des Personalausweises vor Ort im Wahlbüro für die Integrationsratswahl den Antrag persönlich abzugeben oder dort direkt zu wählen.

Wer die Briefwahlunterlagen für eine andere Person entgegennehmen möchte, muss schriftlich zur Annahme berechtigt sein. Die Berechtigung kann formlos oder unter Verwendung der Rückseite der Wahlbenachrichtigung erteilt werden. Um Missbrauch vorzubeugen, darf die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, dies hat sie vor Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Ausführliche Informationen rund um die Integrationsratswahl 2025 gibt es hier …