Zweitwohnungssteuer

Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 10. September 2014 ist jede Person, die in Siegen einen Nebenwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat, verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Es entsteht allerdings nicht zwangsläufig für jede Person eine Zweitwohnungssteuerpflicht (siehe Ausnahmen). Die Angaben in der Erklärung dienen der Überprüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung vorliegt.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, das heißt der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und grundsätzlich zu je einem Viertel zur Quartalsmitte, das heißt 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, fällig.

Melderechtliche Bestimmungen

In § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ist geregelt, dass für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

Gemäß § 22 BMG ist die Hauptwohnung von verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

Detaillierte Fragen zum Melderecht klären Sie bitte mit der zuständigen Meldebehörde.

Bitte beachten Sie außerdem, dass seit dem 1. November 2015 gemäß § 19 BMG die Mitwirkung des Wohnungsgebers erforderlich ist (schriftliche Einzugsbestätigung bzw. Auszugsbestätigung) und für die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist.

Ausnahmen

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Ausnahmetatbestände. Personen, die beispielsweise in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können keine Ausnahme nach § 2 Absatz 6 e) Zweitwohnungssteuersatzung geltend machen.

Geltend gemachte Ausnahmen sind durch Nachweise zu belegen!

Keine Zweitwohnungen sind

  • § 2 Absatz 6 a): Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
  • § 2 Absatz 6 b): Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  • § 2 Absatz 6 c): Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  • § 2 Absatz 6 d): Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
  • § 2 Absatz 6 e): Wohnungen, die aus beruflichen Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder Fort? und Weiterbildung von einem/einer nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartner/ Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gehalten wird, dessen/deren eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt nicht, wenn die berufliche oder sonstige Tätigkeit überwiegend vom Ort der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Wohnung aus wahrgenommen wird. Die Voraussetzungen für Geltendmachung dieser Ausnahme sind also berufliche Gründe (Studium, Ausbildung, berufliche Tätigkeit oder ähnliches) und eine eheliche/ lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft.
  • Zimmer im Elternhaus, wenn der Hauptwohnsitz andernorts aufgrund eines Studiums, einer Ausbildung, eines Bundesfreiwilligendienstes oder ähnliches geführt wird.

Angaben zur Nebenwohnung

Geben Sie bitte zunächst an, welches Rechts- bzw. Nutzungsverhältnis bei Ihnen zutrifft. Sind Sie Eigentümer der Nebenwohnung, wird Ihnen diese verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist als Bemessungsgrundlage die von hier zu ermittelnde ortsübliche Nettokaltmiete anzusetzen. Dafür werden weitere Angaben von Ihnen benötigt (Baujahr des Hauses und eine möglicherweise umfassende Modernisierung, Wohnlage und Ausstattung).

Bitte geben Sie die Größe der Wohnung an und ggf. die Größe Ihres Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Flächen, sofern Sie die Wohnung (bzw. das Zimmer) mit mehreren Personen teilen.

Wichtig sind (sofern ein Mietverhältnis besteht) eine Kopie des Mietvertrages und die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete, da diese die Bemessungsgrundlage für die Steuer darstellt. Sollten Sie keine aufgeschlüsselte Nettokaltmiete vereinbart haben, sondern Aufwendungen für Möblierungen und/oder Nebenkosten in einer Pauschalmiete bezahlen, ist dies entsprechend anzugeben und muss aus der Kopie des Mietvertrages hervorgehen. Dann werden von hier aus entsprechend angemessene Kürzungen vorgenommen.

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 22.011]

Zweitwohnsitz (Zweitwohnungssteuer), Zweitwohnsitzsteuer (Zweitwohnungssteuer)
Nebenwohnsitzsteuer

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