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Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 10. September 2014 ist jede Person, die in Siegen einen Nebenwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat, verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Es entsteht allerdings nicht zwangsläufig für jede Person eine Zweitwohnungssteuerpflicht (siehe Ausnahmen). Die Angaben in der Erklärung dienen der Überprüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung vorliegt.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, das heißt der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und grundsätzlich zu je einem Viertel zur Quartalsmitte, das heißt 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, fällig.
In § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ist geregelt, dass für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Gemäß § 22 BMG ist die Hauptwohnung von verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Detaillierte Fragen zum Melderecht klären Sie bitte mit der zuständigen Meldebehörde.
Bitte beachten Sie außerdem, dass seit dem 1. November 2015 gemäß § 19 BMG die Mitwirkung des Wohnungsgebers erforderlich ist (schriftliche Einzugsbestätigung bzw. Auszugsbestätigung) und für die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Ausnahmetatbestände. Personen, die beispielsweise in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können keine Ausnahme nach § 2 Absatz 6 e) Zweitwohnungssteuersatzung geltend machen.
Geltend gemachte Ausnahmen sind durch Nachweise zu belegen!
Keine Zweitwohnungen sind
Geben Sie bitte zunächst an, welches Rechts- bzw. Nutzungsverhältnis bei Ihnen zutrifft. Sind Sie Eigentümer der Nebenwohnung, wird Ihnen diese verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist als Bemessungsgrundlage die von hier zu ermittelnde ortsübliche Nettokaltmiete anzusetzen. Dafür werden weitere Angaben von Ihnen benötigt (Baujahr des Hauses und eine möglicherweise umfassende Modernisierung, Wohnlage und Ausstattung).
Bitte geben Sie die Größe der Wohnung an und ggf. die Größe Ihres Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Flächen, sofern Sie die Wohnung (bzw. das Zimmer) mit mehreren Personen teilen.
Wichtig sind (sofern ein Mietverhältnis besteht) eine Kopie des Mietvertrages und die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete, da diese die Bemessungsgrundlage für die Steuer darstellt. Sollten Sie keine aufgeschlüsselte Nettokaltmiete vereinbart haben, sondern Aufwendungen für Möblierungen und/oder Nebenkosten in einer Pauschalmiete bezahlen, ist dies entsprechend anzugeben und muss aus der Kopie des Mietvertrages hervorgehen. Dann werden von hier aus entsprechend angemessene Kürzungen vorgenommen.
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 22.011]
Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 10. September 2014 ist jede Person, die in Siegen einen Nebenwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat, verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Es entsteht allerdings nicht zwangsläufig für jede Person eine Zweitwohnungssteuerpflicht (siehe Ausnahmen). Die Angaben in der Erklärung dienen der Überprüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung vorliegt.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, das heißt der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und grundsätzlich zu je einem Viertel zur Quartalsmitte, das heißt 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, fällig.
In § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ist geregelt, dass für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Gemäß § 22 BMG ist die Hauptwohnung von verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Detaillierte Fragen zum Melderecht klären Sie bitte mit der zuständigen Meldebehörde.
Bitte beachten Sie außerdem, dass seit dem 1. November 2015 gemäß § 19 BMG die Mitwirkung des Wohnungsgebers erforderlich ist (schriftliche Einzugsbestätigung bzw. Auszugsbestätigung) und für die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Ausnahmetatbestände. Personen, die beispielsweise in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können keine Ausnahme nach § 2 Absatz 6 e) Zweitwohnungssteuersatzung geltend machen.
Geltend gemachte Ausnahmen sind durch Nachweise zu belegen!
Keine Zweitwohnungen sind
Geben Sie bitte zunächst an, welches Rechts- bzw. Nutzungsverhältnis bei Ihnen zutrifft. Sind Sie Eigentümer der Nebenwohnung, wird Ihnen diese verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist als Bemessungsgrundlage die von hier zu ermittelnde ortsübliche Nettokaltmiete anzusetzen. Dafür werden weitere Angaben von Ihnen benötigt (Baujahr des Hauses und eine möglicherweise umfassende Modernisierung, Wohnlage und Ausstattung).
Bitte geben Sie die Größe der Wohnung an und ggf. die Größe Ihres Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Flächen, sofern Sie die Wohnung (bzw. das Zimmer) mit mehreren Personen teilen.
Wichtig sind (sofern ein Mietverhältnis besteht) eine Kopie des Mietvertrages und die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete, da diese die Bemessungsgrundlage für die Steuer darstellt. Sollten Sie keine aufgeschlüsselte Nettokaltmiete vereinbart haben, sondern Aufwendungen für Möblierungen und/oder Nebenkosten in einer Pauschalmiete bezahlen, ist dies entsprechend anzugeben und muss aus der Kopie des Mietvertrages hervorgehen. Dann werden von hier aus entsprechend angemessene Kürzungen vorgenommen.
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 22.011]
Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 10. September 2014 ist jede Person, die in Siegen einen Nebenwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat, verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Es entsteht allerdings nicht zwangsläufig für jede Person eine Zweitwohnungssteuerpflicht (siehe Ausnahmen). Die Angaben in der Erklärung dienen der Überprüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung vorliegt.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, das heißt der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und grundsätzlich zu je einem Viertel zur Quartalsmitte, das heißt 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, fällig.
In § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ist geregelt, dass für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Gemäß § 22 BMG ist die Hauptwohnung von verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Detaillierte Fragen zum Melderecht klären Sie bitte mit der zuständigen Meldebehörde.
Bitte beachten Sie außerdem, dass seit dem 1. November 2015 gemäß § 19 BMG die Mitwirkung des Wohnungsgebers erforderlich ist (schriftliche Einzugsbestätigung bzw. Auszugsbestätigung) und für die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Ausnahmetatbestände. Personen, die beispielsweise in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können keine Ausnahme nach § 2 Absatz 6 e) Zweitwohnungssteuersatzung geltend machen.
Geltend gemachte Ausnahmen sind durch Nachweise zu belegen!
Keine Zweitwohnungen sind
Geben Sie bitte zunächst an, welches Rechts- bzw. Nutzungsverhältnis bei Ihnen zutrifft. Sind Sie Eigentümer der Nebenwohnung, wird Ihnen diese verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist als Bemessungsgrundlage die von hier zu ermittelnde ortsübliche Nettokaltmiete anzusetzen. Dafür werden weitere Angaben von Ihnen benötigt (Baujahr des Hauses und eine möglicherweise umfassende Modernisierung, Wohnlage und Ausstattung).
Bitte geben Sie die Größe der Wohnung an und ggf. die Größe Ihres Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Flächen, sofern Sie die Wohnung (bzw. das Zimmer) mit mehreren Personen teilen.
Wichtig sind (sofern ein Mietverhältnis besteht) eine Kopie des Mietvertrages und die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete, da diese die Bemessungsgrundlage für die Steuer darstellt. Sollten Sie keine aufgeschlüsselte Nettokaltmiete vereinbart haben, sondern Aufwendungen für Möblierungen und/oder Nebenkosten in einer Pauschalmiete bezahlen, ist dies entsprechend anzugeben und muss aus der Kopie des Mietvertrages hervorgehen. Dann werden von hier aus entsprechend angemessene Kürzungen vorgenommen.
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 22.011]
Stephanie
Ermert
Zweitwohnungssteuer
Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 10. September 2014 ist jede Person, die in Siegen einen Nebenwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat, verpflichtet, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Es entsteht allerdings nicht zwangsläufig für jede Person eine Zweitwohnungssteuerpflicht (siehe Ausnahmen). Die Angaben in der Erklärung dienen der Überprüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung vorliegt.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, das heißt der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und grundsätzlich zu je einem Viertel zur Quartalsmitte, das heißt 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, fällig.
In § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) ist geregelt, dass für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Gemäß § 22 BMG ist die Hauptwohnung von verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, die nicht dauernd getrennt leben, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
Detaillierte Fragen zum Melderecht klären Sie bitte mit der zuständigen Meldebehörde.
Bitte beachten Sie außerdem, dass seit dem 1. November 2015 gemäß § 19 BMG die Mitwirkung des Wohnungsgebers erforderlich ist (schriftliche Einzugsbestätigung bzw. Auszugsbestätigung) und für die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Ausnahmetatbestände. Personen, die beispielsweise in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können keine Ausnahme nach § 2 Absatz 6 e) Zweitwohnungssteuersatzung geltend machen.
Geltend gemachte Ausnahmen sind durch Nachweise zu belegen!
Keine Zweitwohnungen sind
Geben Sie bitte zunächst an, welches Rechts- bzw. Nutzungsverhältnis bei Ihnen zutrifft. Sind Sie Eigentümer der Nebenwohnung, wird Ihnen diese verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist als Bemessungsgrundlage die von hier zu ermittelnde ortsübliche Nettokaltmiete anzusetzen. Dafür werden weitere Angaben von Ihnen benötigt (Baujahr des Hauses und eine möglicherweise umfassende Modernisierung, Wohnlage und Ausstattung).
Bitte geben Sie die Größe der Wohnung an und ggf. die Größe Ihres Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Flächen, sofern Sie die Wohnung (bzw. das Zimmer) mit mehreren Personen teilen.
Wichtig sind (sofern ein Mietverhältnis besteht) eine Kopie des Mietvertrages und die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete, da diese die Bemessungsgrundlage für die Steuer darstellt. Sollten Sie keine aufgeschlüsselte Nettokaltmiete vereinbart haben, sondern Aufwendungen für Möblierungen und/oder Nebenkosten in einer Pauschalmiete bezahlen, ist dies entsprechend anzugeben und muss aus der Kopie des Mietvertrages hervorgehen. Dann werden von hier aus entsprechend angemessene Kürzungen vorgenommen.
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 22.011]
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