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Jährlich werden in Nordrhein-Westfalen zirka 500.000 Verfahren bearbeitet, um eine Behinderung oder gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festzustellen. Für eine einheitliche Rechtsanwendung hat die Bezirksregierung Münster die Fachaufsicht in Nordrhein-Westfalen über die kommunalen Leistungsträger, soweit diese Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht durchführen.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind erste Ansprechpartner, wenn es darum geht, Behinderten eine selbstständige und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dort erhalten schwerbehinderte Menschen beispielsweise einen speziellen Ausweis, mit dem sie nachweisen können, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen haben. Auch Mehraufwendungen für Hilfsgeräte, die viele Menschen mit Behinderungen im Alltag benötigen, können dort beantragt werden.
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Fachvorgaben für die Verfahren werden von der Bezirksregierung entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen erstellt und nachgehalten. Dies gilt auch für den Bereich des Verfahrensrechts und des Sozialdatenschutzes. Die Zuständigkeit für die vorgenannten Bereiche erstreckt sich ebenfalls auf Eingaben und Beschwerden in Einzelfällen.
Monika
Massenhove
Beauftragte für Menschen mit Behinderung
Regina
Weinert
Fachberatung für Menschen mit Behinderung
Jährlich werden in Nordrhein-Westfalen zirka 500.000 Verfahren bearbeitet, um eine Behinderung oder gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festzustellen. Für eine einheitliche Rechtsanwendung hat die Bezirksregierung Münster die Fachaufsicht in Nordrhein-Westfalen über die kommunalen Leistungsträger, soweit diese Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht durchführen.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind erste Ansprechpartner, wenn es darum geht, Behinderten eine selbstständige und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dort erhalten schwerbehinderte Menschen beispielsweise einen speziellen Ausweis, mit dem sie nachweisen können, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen haben. Auch Mehraufwendungen für Hilfsgeräte, die viele Menschen mit Behinderungen im Alltag benötigen, können dort beantragt werden.
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Fachvorgaben für die Verfahren werden von der Bezirksregierung entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen erstellt und nachgehalten. Dies gilt auch für den Bereich des Verfahrensrechts und des Sozialdatenschutzes. Die Zuständigkeit für die vorgenannten Bereiche erstreckt sich ebenfalls auf Eingaben und Beschwerden in Einzelfällen.