Brauchtumsfeuer/ Traditionsfeuer (beispielsweise: Osterfeuer oder Martinsfeuer)

Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Erhebliche Belästigungen können beispielsweise durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit (z.B. bei der Verbrennung) bestimmter Stoffe auftreten. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören beispielsweise Osterfeuer oder Martinsfeuer.

Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der städtischen Ordnungsverwaltung.

Kontakt

Leichensachen, Ordnungswidrigkeiten nach Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) und Ortsrecht
Verwaltungsgebäude "Treffpunkt Sicherheit"
Raum: 304
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57072 Siegen