Wahlplakatierung

Um einen reibungs- und konfliktfreien Ablauf der Wahlwerbung/ Wahlplakatierung zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 im Stadtgebiet Siegens zu bewerkstelligen, ist folgendes zu beachten:

Falls Sie als Kandidatin/ Kandidat, Partei oder Wählergemeinschaft zur Bundestagswahl antreten und aus diesem Anlass für Ihre politischen Inhalte werben möchten, sollten Sie die Plakatwerbung mit dem Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 auf öffentlichen Verkehrsflächen" (siehe: Formulare) beantragen.

Nach schriftlicher Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt Siegen sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  1. Es ist unzulässig Plakate zur Wahlwerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Lichtsignalanlagen, Überörtliche Beschilderungen, wegweisende Beschilderungen, Schilderbrücken, Fußgängerschutzgeländer) anzubringen.
     
  2. Die Werbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
     
  3. Die Plakatierung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Der Abstand der Plakate zur Kreuzung muss mindestens 30 m betragen.
     
  4. An den Kreuzungen Koblenzer Straße/ Spandauer Straße/Berliner Straße (Kochs Ecke) und Leimbachstraße/ Kirchweg/ Koblenzer Straße (Kleins Ecke) sowie im Bereich der Kreisverkehre ist eine Plakatierung nicht erlaubt.
     
  5. Bei Plakatierungen im Bereich von Gehwegen, Fußgängerzonen und Radwegen ist die Unterkante der Plakate in Höhe von mindesten 2,50 Meter und im Bereich von Fahrbahnen in Höhe von 4,50 Meter anzubringen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass in allen Fällen ein seitlicher Abstand zur Fahrbahn von 0,50 Meter einzuhalten ist.
     
  6. Es ist nicht erlaubt, Wahlplakate an Straßenschildern und historischen Straßenschildern anzubringen.
     
  7. Es ist unzulässig Wahlplakate an den historischen Stadtmauern anzubringen.
     
  8. An Bäumen im Bereich von Straßen, Gehwegen, Fußgängerzonen und Radwegen ist keine Wahlwerbung erlaubt.
     
  9. An Straßenbeleuchtungsmasten im Bereich von Straßen, Gehwegen und Radwegen sind pro Mast zwei Doppelplakatträger zulässig. Hierbei ist die Unterkante des Plakatträgers gemäß den Angaben unter Punkt 6. zu beachten.
     
  10. Im Rathaus Oberstadt, Markt 2, 57072 Siegen, wird ab der 3. KW 2025 das Briefwahlbüro eingerichtet. Daher ist es unzulässig im Umkreis von 50 Metern um das Rathaus Wahlwerbung aufzuhängen. Der Bereich erstreckt sich entlang folgender Straßen einschließlich der Gehwege:

    Kornmarkt von Einmündung Löhrtor/ Markt bis Einmündung Untere Metzgerstraße,
    Markt von Einmündung Löhrtor bis Kreuzung Am Klubb/ Neumarkt,
    Neumarkt von Kreuzung Markt bis Einmündung Pfarrstraße,
    Pfarrstraße Hausnummern 2 bis 9,
    Hundgasse von Zufahrt Rathaus bis Hausnummer 14/15,
    Obere Metzgerstraße von Einmündung Kornmarkt bis Hausnummer 13.

    Der vorgenannte Bereich ist in dem Dokument "Wahlplakatierung: Sondernutzungserlaubnis - Lageplan Rathaus Oberstadt (Auflage Nr. 11.)" gelb umrandet dargestellt (siehe: Downloads).
     
  11. Im Bereich von Fußgängerzonen und an der "historischen" Straßenbeleuchtung ist nur ein Doppelplakatträger pro Beleuchtungsmast erlaubt. Die Unterkante des Plakatträgers muss mindestens 2,50 Meter hoch sein.
     
  12. Die Wahlplakate sind mit Kunststoffkabelbindern an den Masten sicher - insbesondere gegen Abrutschen - zu befestigen.
     
  13. Die Wahlwerbung ist bis zum 09. März 2025 einschließlich des Befestigungsmaterials zu entfernen. Erfolgt dies nicht, wird die Erlaubnisnehmerin/ der Erlaubnisnehmer aufgefordert, die Plakate innerhalb von 48 Stunden zu entfernen. Nach Ablauf der Frist wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
     
  14. Die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis errichteten oder aufgehängten Anlagen sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln aller Technik zu errichten und zu unterhalten.
     
  15. Die Erlaubnisnehmerin/ der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die durch seine Wahlplakate entstandenen Verunreinigungen zu beseitigen. Kommt die Erlaubnisnehmerin/ der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Erlaubnisbehörde die betreffenden Arbeiten auf Kosten der Erlaubnisinhaberin/ des Erlaubnisinhabers ausführen lassen.
Wahlwerbung
Plakatwerbung anlässlich von Wahlen

Kontakt

Verkehrsrechtliche Genehmigung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
Rathaus Geisweid
Raum: 6
Lindenplatz 7
57078 Siegen