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Veranstaltungen (beispielsweise Läufe, Umzüge, Feste etc.), die öffentliche Flächen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, dürfen gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit einer besonderen Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde durchgeführt werden. Da mindestens die Polizei, der Straßenbaulastträger, die Feuerwehr und Stellen des Öffentlichen Nahverkehrs in einem Anhörverfahren um ihre Stellungnahmen gebeten werden und gegebenenfalls Ortstermine durchzuführen sind, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Anträge rechtzeitig vor der Veranstaltung der Straßenverkehrsbehörde vorliegen. Der Antrag muss Angaben über die genaue Veranstaltungsfläche, die Wegstrecke, den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für den notwendigen Auf- bzw. Abbau, die/ den Verantwortliche/ en, ggf. erforderliche Sperrungen und Beschilderungen und die erwartete Teilnehmerzahl enthalten. Die Kosten für die notwendige Verkehrsplanung, die Straßensperrungen und Verkehrsbeschilderungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung erforderlich sind, trägt der Veranstalter. Der Veranstalter muss eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Schäden abschließen, die bei der Durchführung auftreten können oder durch die Veranstaltung verursacht worden sind. Die Bescheinigung hierüber ist vor Erteilung der Erlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen.
Bei Veranstaltungen auf Privatgrund ist in verkehrsrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Zielverkehr zu rechnen ist und wie sich dieser auf das übrige Straßennetz und die Bevölkerung auswirkt. In diesen Fällen bedarf es gegebenenfalls einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 (1) StVO.
Folgende Veranstaltungen könnten in Betracht kommen:
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Aufgrund des notwendigen Verwaltungsverfahrens sollte der "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche" (siehe Formularbereich) acht (8) Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt eine verkehrsbehördliche Erlaubnis, aus der die Anordnungen sowie die Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
Das "Merkblatt für Veranstalter und Märkten, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" in Bezug auf sicherheitsrelevante Faktoren können Sie in unserem Formularbereich herunterladen.
Die jeweiligen Ansprechpartner für die geltenden Auflagen aus dem Bereich Feuerschutz und Rettungsdienst finden Sie in dem angebotenen Merkblatt.
Sollte für die Veranstaltung der gewerbliche Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken erfolgen, ist zusätzlich ein "Antrag auf Gestattung (Ausschankgenehmigung)" (siehe Formularbereich) einzureichen.
Sollte es sich um eine größere Veranstaltungen handeln, ist der "Antrag auf Durchführung einer größeren Veranstaltung oder Großveranstaltung" (siehe Formularbereich) einzureichen.
Kosten für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung/Erlaubnis sind abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung sowie vom verwaltungsmäßigen Aufwand.
Veranstaltungen (beispielsweise Läufe, Umzüge, Feste etc.), die öffentliche Flächen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, dürfen gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit einer besonderen Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde durchgeführt werden. Da mindestens die Polizei, der Straßenbaulastträger, die Feuerwehr und Stellen des Öffentlichen Nahverkehrs in einem Anhörverfahren um ihre Stellungnahmen gebeten werden und gegebenenfalls Ortstermine durchzuführen sind, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Anträge rechtzeitig vor der Veranstaltung der Straßenverkehrsbehörde vorliegen. Der Antrag muss Angaben über die genaue Veranstaltungsfläche, die Wegstrecke, den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für den notwendigen Auf- bzw. Abbau, die/ den Verantwortliche/ en, ggf. erforderliche Sperrungen und Beschilderungen und die erwartete Teilnehmerzahl enthalten. Die Kosten für die notwendige Verkehrsplanung, die Straßensperrungen und Verkehrsbeschilderungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung erforderlich sind, trägt der Veranstalter. Der Veranstalter muss eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Schäden abschließen, die bei der Durchführung auftreten können oder durch die Veranstaltung verursacht worden sind. Die Bescheinigung hierüber ist vor Erteilung der Erlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen.
Bei Veranstaltungen auf Privatgrund ist in verkehrsrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Zielverkehr zu rechnen ist und wie sich dieser auf das übrige Straßennetz und die Bevölkerung auswirkt. In diesen Fällen bedarf es gegebenenfalls einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 (1) StVO.
Folgende Veranstaltungen könnten in Betracht kommen:
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Aufgrund des notwendigen Verwaltungsverfahrens sollte der "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche" (siehe Formularbereich) acht (8) Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt eine verkehrsbehördliche Erlaubnis, aus der die Anordnungen sowie die Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
Das "Merkblatt für Veranstalter und Märkten, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" in Bezug auf sicherheitsrelevante Faktoren können Sie in unserem Formularbereich herunterladen.
Die jeweiligen Ansprechpartner für die geltenden Auflagen aus dem Bereich Feuerschutz und Rettungsdienst finden Sie in dem angebotenen Merkblatt.
Sollte für die Veranstaltung der gewerbliche Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken erfolgen, ist zusätzlich ein "Antrag auf Gestattung (Ausschankgenehmigung)" (siehe Formularbereich) einzureichen.
Sollte es sich um eine größere Veranstaltungen handeln, ist der "Antrag auf Durchführung einer größeren Veranstaltung oder Großveranstaltung" (siehe Formularbereich) einzureichen.
Kosten für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung/Erlaubnis sind abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung sowie vom verwaltungsmäßigen Aufwand.
Nadine
Becker
Arbeitsgruppenleiterin | Verkehrsbehördliche Anordnungen, Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Veranstaltungen (beispielsweise Läufe, Umzüge, Feste etc.), die öffentliche Flächen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, dürfen gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit einer besonderen Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde durchgeführt werden. Da mindestens die Polizei, der Straßenbaulastträger, die Feuerwehr und Stellen des Öffentlichen Nahverkehrs in einem Anhörverfahren um ihre Stellungnahmen gebeten werden und gegebenenfalls Ortstermine durchzuführen sind, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Anträge rechtzeitig vor der Veranstaltung der Straßenverkehrsbehörde vorliegen. Der Antrag muss Angaben über die genaue Veranstaltungsfläche, die Wegstrecke, den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für den notwendigen Auf- bzw. Abbau, die/ den Verantwortliche/ en, ggf. erforderliche Sperrungen und Beschilderungen und die erwartete Teilnehmerzahl enthalten. Die Kosten für die notwendige Verkehrsplanung, die Straßensperrungen und Verkehrsbeschilderungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung erforderlich sind, trägt der Veranstalter. Der Veranstalter muss eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Schäden abschließen, die bei der Durchführung auftreten können oder durch die Veranstaltung verursacht worden sind. Die Bescheinigung hierüber ist vor Erteilung der Erlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen.
Bei Veranstaltungen auf Privatgrund ist in verkehrsrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Zielverkehr zu rechnen ist und wie sich dieser auf das übrige Straßennetz und die Bevölkerung auswirkt. In diesen Fällen bedarf es gegebenenfalls einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 (1) StVO.
Folgende Veranstaltungen könnten in Betracht kommen:
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Aufgrund des notwendigen Verwaltungsverfahrens sollte der "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche" (siehe Formularbereich) acht (8) Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt eine verkehrsbehördliche Erlaubnis, aus der die Anordnungen sowie die Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
Das "Merkblatt für Veranstalter und Märkten, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" in Bezug auf sicherheitsrelevante Faktoren können Sie in unserem Formularbereich herunterladen.
Die jeweiligen Ansprechpartner für die geltenden Auflagen aus dem Bereich Feuerschutz und Rettungsdienst finden Sie in dem angebotenen Merkblatt.
Sollte für die Veranstaltung der gewerbliche Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken erfolgen, ist zusätzlich ein "Antrag auf Gestattung (Ausschankgenehmigung)" (siehe Formularbereich) einzureichen.
Sollte es sich um eine größere Veranstaltungen handeln, ist der "Antrag auf Durchführung einer größeren Veranstaltung oder Großveranstaltung" (siehe Formularbereich) einzureichen.
Kosten für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung/Erlaubnis sind abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung sowie vom verwaltungsmäßigen Aufwand.
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