Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)

Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit (beispielsweise eine Ausbildung) beginnen möchten, müssen zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür beantragt man einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde. Zusätzlich erhält man einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen sind zur Untersuchung beim Arzt mitzubringen und diesem übergeben. Die Arztwahl ist frei.

Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass man durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet wird.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal zwei Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Beantragung online

Beantragen Sie den Untersuchungsberechtigungsschein per Online-Service: Untersuchungs­berechtigungsschein (UBS).

Nach Eingabe aller erforderlichen Daten erhält man innerhalb weniger Senkunden den Untersuchungsberechtigungsschein mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.

Beantragung persönlich

Vereinbaren Sie in einem der Bürgerbüros einen Termin für die Beantragung und Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Bringen Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass) mit. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.

Fristen

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.

Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

Hinweise und Besonderheiten

Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.

Gebührenfrei.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land.

Für die Online-Beantragung:

Ausweisdokument (beispielsweise einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte) mit Online-Ausweisfunktion (eingeschaltete eID-Funktion)

Für die persönliche Beantragung:

Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Anstelle der betroffenen Person kann der Antrag auch von einem Erziehungsberechtigten gestellt werden.

Kontakt

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Bitte vereinbaren Sie telefonisch, per E-Mail oder online einen Termin.

Telefon: 0271 404-1111
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