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Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit (beispielsweise eine Ausbildung) beginnen möchten, müssen zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür beantragt man einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde. Zusätzlich erhält man einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen sind zur Untersuchung beim Arzt mitzubringen und diesem übergeben. Die Arztwahl ist frei.
Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass man durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet wird.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal zwei Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Beantragen Sie den Untersuchungsberechtigungsschein per Online-Service: Untersuchungsberechtigungsschein (UBS).
Nach Eingabe aller erforderlichen Daten erhält man innerhalb weniger Senkunden den Untersuchungsberechtigungsschein mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
Vereinbaren Sie in einem der Bürgerbüros einen Termin für die Beantragung und Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Bringen Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass) mit. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
Ausweisdokument (beispielsweise einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte) mit Online-Ausweisfunktion (eingeschaltete eID-Funktion)
Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Anstelle der betroffenen Person kann der Antrag auch von einem Erziehungsberechtigten gestellt werden.
Gebührenfrei.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land.
Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit (beispielsweise eine Ausbildung) beginnen möchten, müssen zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür beantragt man einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde. Zusätzlich erhält man einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen sind zur Untersuchung beim Arzt mitzubringen und diesem übergeben. Die Arztwahl ist frei.
Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass man durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet wird.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal zwei Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Beantragen Sie den Untersuchungsberechtigungsschein per Online-Service: Untersuchungsberechtigungsschein (UBS).
Nach Eingabe aller erforderlichen Daten erhält man innerhalb weniger Senkunden den Untersuchungsberechtigungsschein mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
Vereinbaren Sie in einem der Bürgerbüros einen Termin für die Beantragung und Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Bringen Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass) mit. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
Ausweisdokument (beispielsweise einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte) mit Online-Ausweisfunktion (eingeschaltete eID-Funktion)
Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Anstelle der betroffenen Person kann der Antrag auch von einem Erziehungsberechtigten gestellt werden.
Gebührenfrei.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land.
Nils
Welzel
Stellvertretender Arbeitsgruppenleiter | Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Melanie
Schneider
Arbeitsgruppenleiterin
Laura
Hoberg
Meldewesen
Bürgerbüro Eiserfeld
Freitext
Das Bürgerbüro Eiserfeld ist nicht täglich besetzt.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch, per E-Mail oder online einen Termin.
Telefon: 0271 404-1111
E-Mail: buergerbuero@siegen.de
Ylva Solveig
Schmidt
Meldewesen
Ylva Solveig
Schmidt
Meldewesen
Jaqueline
Medger
Meldewesen
Arjana
Lutviji
Meldewesen
Ingrid
Chizuk
Meldewesen
Sarah
Wörster
Meldewesen
Bürgerbüro Siegen
Freitext
Montag und Dienstag
08.00 bis 12.30 Uhr
13.30 bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 12.30 Uhr
13.30 bis 18.00 Uhr
Telefon: 0271 404-1111
E-Mail: buergerbuero@siegen.de
Debora Therese
Schneider
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Nils
Welzel
Stellvertretender Arbeitsgruppenleiter | Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Jennifer
Vitt
Meldewesen
Bürgerbüro Siegen
Freitext
Montag und Dienstag
08.00 bis 12.30 Uhr
13.30 bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 12.30 Uhr
13.30 bis 18.00 Uhr
Telefon: 0271 404-1111
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Cathrine
Striegan
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Annette
Steger
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Daniela
Schwunk
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Melanie
Schneider
Arbeitsgruppenleiterin
Petra
Schmidt
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Andrea
Schmidt
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Janine
Rüsche
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Iris
Oerter
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Sylvia
Greis
Meldewesen Bürgerbüro Siegen
Ylva Solveig
Schmidt
Meldewesen
Franziska
Pfeifer
Meldewesen
Bürgerbüro Siegen
Freitext
Montag und Dienstag
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13.30 bis 16.00 Uhr
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Donnerstag
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Schmidt
Meldewesen
Jaqueline
Medger
Meldewesen
Arjana
Lutviji
Meldewesen
Ingrid
Chizuk
Meldewesen
Petra
Schüller
Bürgerbüro Weidenau
Manuela
Grebe
Bürgerbüro Weidenau
Bettina
Schmidt
Meldewesen Bürgerbüro Weidenau
Thomas
Peuker
Meldewesen Bürgerbüro Weidenau
Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit (beispielsweise eine Ausbildung) beginnen möchten, müssen zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür beantragt man einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde. Zusätzlich erhält man einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen sind zur Untersuchung beim Arzt mitzubringen und diesem übergeben. Die Arztwahl ist frei.
Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass man durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet wird.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal zwei Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Beantragen Sie den Untersuchungsberechtigungsschein per Online-Service: Untersuchungsberechtigungsschein (UBS).
Nach Eingabe aller erforderlichen Daten erhält man innerhalb weniger Senkunden den Untersuchungsberechtigungsschein mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
Vereinbaren Sie in einem der Bürgerbüros einen Termin für die Beantragung und Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Bringen Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass) mit. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
Gebührenfrei.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land.
Ausweisdokument (beispielsweise einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte) mit Online-Ausweisfunktion (eingeschaltete eID-Funktion)
Ausweisdokument (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Anstelle der betroffenen Person kann der Antrag auch von einem Erziehungsberechtigten gestellt werden.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: Ärztliche Untersuchung vor Ausbildung und Beschäftigung
[Online-Service]
Das Bürgerbüro Eiserfeld ist nicht täglich besetzt.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch, per E-Mail oder online einen Termin.
Telefon: 0271 404-1111
E-Mail: buergerbuero@siegen.de
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