zurück
Die MobilitätsCard, das ist die Bezeichnung für das Sozialticket der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS) und spezielles Angebot für Personen in Bezug von Sozialleistungen.
Berechtigt ist, wer eine der folgenden Sozialleistungen erhält:
Sind alle Nachweise und Einzahlungen bis zum 10. eines Monats eingegangen, wird die MobilitätsCard für den Folgemonat rechtzeitig versandt. Bei späterem Eingang erfolgt die Zustellung erst für den übernächsten Monat. Wird die MobilitätsCard auch für die folgenden Monate gewünscht, ist kein neuer Antrag erforderlich. Es muss auch hierbei der Betrag von 32,30 Euro bis zum 10. des Vormonats überwiesen werden. Erfolgt eine Pause des Zahlungseingangs von mehr als zwei Monaten, so ist ein neuer Antrag zu stellen.
Bei Fragen wenden Sie sich an den:
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS)
Geschäftsstelle: St.-Johann-Straße 18, 57074 Siegen
Gerne auch telefonisch, je nach Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens unter:
Frau Fischer, Raum 301, Rufnummer (0271) 333-2428, E-Mail: fischer@zws-online.de
Frau Stötzel, Raum 301, Rufnummer (0271) 333-2438, E-Mail: stoetzel@zws-online.de
Gilt für eine Person, die die Voraussetzungen erfüllt (siehe Voraussetzungen), das Ticket ist nicht übertragbar und gilt nur mit Ausweisdokument (beispielsweise Personalausweis).
Einen Kalendermonat im Binnennetz der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS).
Montags bis freitags ab 19.00 Uhr im Schienenverkehr bis 03.00 Uhr bzw. auf den Nachtbuslinien des Busverkehrs bis 05.00 Uhr des folgenden Tages können Karteninhaberinnen und Karteninhaber unentgeltlich vier weitere Fahrgäste mitnehmen. Zugelassen sind maximal zwei Personen ab dem Alter von 15 Jahren. Anstelle eines Fahrgastes kann jeweils ein Fahrrad mitgenommen werden. Der Zusatznutzen der unentgeltlichen Mitnahmeregelung gilt samstags, sonntags und an gesetzliche Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig ohne Zeiteinschränkung. Einschließlich der Inhaberin/ des Inhabers ist die Anzahl der Beförderungsfälle auf fünf Personen begrenzt.
Die MobilitätsCard, das ist die Bezeichnung für das Sozialticket der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS) und spezielles Angebot für Personen in Bezug von Sozialleistungen.
Berechtigt ist, wer eine der folgenden Sozialleistungen erhält:
Sind alle Nachweise und Einzahlungen bis zum 10. eines Monats eingegangen, wird die MobilitätsCard für den Folgemonat rechtzeitig versandt. Bei späterem Eingang erfolgt die Zustellung erst für den übernächsten Monat. Wird die MobilitätsCard auch für die folgenden Monate gewünscht, ist kein neuer Antrag erforderlich. Es muss auch hierbei der Betrag von 32,30 Euro bis zum 10. des Vormonats überwiesen werden. Erfolgt eine Pause des Zahlungseingangs von mehr als zwei Monaten, so ist ein neuer Antrag zu stellen.
Bei Fragen wenden Sie sich an den:
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS)
Geschäftsstelle: St.-Johann-Straße 18, 57074 Siegen
Gerne auch telefonisch, je nach Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens unter:
Frau Fischer, Raum 301, Rufnummer (0271) 333-2428, E-Mail: fischer@zws-online.de
Frau Stötzel, Raum 301, Rufnummer (0271) 333-2438, E-Mail: stoetzel@zws-online.de
Gilt für eine Person, die die Voraussetzungen erfüllt (siehe Voraussetzungen), das Ticket ist nicht übertragbar und gilt nur mit Ausweisdokument (beispielsweise Personalausweis).
Einen Kalendermonat im Binnennetz der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS).
Montags bis freitags ab 19.00 Uhr im Schienenverkehr bis 03.00 Uhr bzw. auf den Nachtbuslinien des Busverkehrs bis 05.00 Uhr des folgenden Tages können Karteninhaberinnen und Karteninhaber unentgeltlich vier weitere Fahrgäste mitnehmen. Zugelassen sind maximal zwei Personen ab dem Alter von 15 Jahren. Anstelle eines Fahrgastes kann jeweils ein Fahrrad mitgenommen werden. Der Zusatznutzen der unentgeltlichen Mitnahmeregelung gilt samstags, sonntags und an gesetzliche Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig ohne Zeiteinschränkung. Einschließlich der Inhaberin/ des Inhabers ist die Anzahl der Beförderungsfälle auf fünf Personen begrenzt.
Marco
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben C, Fa, Kr bis Kz, T]
Marie
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, N, V, Z, Bodelschwinghaus]
Regina
Göbel
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Bl bis Boh, D, Ga, Q, Scha)
Katja
Benner
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch (ohne Scha), St,]
Iris
Bäcker
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z]
Elke
Hahn
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Heiz- und Nebenkostenabrechnungen
Simone
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Boi-Bz, Gl-Gz]
Barbara
Hoppe
rbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben S und U]
Birgit
Jungermann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo]
Simone
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Bk]
Marco
Milbrecht
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, W, Y]
Dorothee
Nöh
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Gb bis Gk und H]
Manuela
Nöll
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Rechnungsstelle, Bestattungen [Buchstaben A bis J]
Nele Marie
Petersen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ka bis Kq, X, JVA-Fälle L bis Z]
Melanie
Schmidt
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O]
Heike
Stahl
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F - ohne Fa, Mi]
Marita
Söder
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Besondere Wohnform nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Christine
Wagener-Siebert
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben L und R]
Die MobilitätsCard, das ist die Bezeichnung für das Sozialticket der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS) und spezielles Angebot für Personen in Bezug von Sozialleistungen.
Berechtigt ist, wer eine der folgenden Sozialleistungen erhält:
Sind alle Nachweise und Einzahlungen bis zum 10. eines Monats eingegangen, wird die MobilitätsCard für den Folgemonat rechtzeitig versandt. Bei späterem Eingang erfolgt die Zustellung erst für den übernächsten Monat. Wird die MobilitätsCard auch für die folgenden Monate gewünscht, ist kein neuer Antrag erforderlich. Es muss auch hierbei der Betrag von 32,30 Euro bis zum 10. des Vormonats überwiesen werden. Erfolgt eine Pause des Zahlungseingangs von mehr als zwei Monaten, so ist ein neuer Antrag zu stellen.
Bei Fragen wenden Sie sich an den:
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS)
Geschäftsstelle: St.-Johann-Straße 18, 57074 Siegen
Gerne auch telefonisch, je nach Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens unter:
Frau Fischer, Raum 301, Rufnummer (0271) 333-2428, E-Mail: fischer@zws-online.de
Frau Stötzel, Raum 301, Rufnummer (0271) 333-2438, E-Mail: stoetzel@zws-online.de
Gilt für eine Person, die die Voraussetzungen erfüllt (siehe Voraussetzungen), das Ticket ist nicht übertragbar und gilt nur mit Ausweisdokument (beispielsweise Personalausweis).
Einen Kalendermonat im Binnennetz der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS).
Montags bis freitags ab 19.00 Uhr im Schienenverkehr bis 03.00 Uhr bzw. auf den Nachtbuslinien des Busverkehrs bis 05.00 Uhr des folgenden Tages können Karteninhaberinnen und Karteninhaber unentgeltlich vier weitere Fahrgäste mitnehmen. Zugelassen sind maximal zwei Personen ab dem Alter von 15 Jahren. Anstelle eines Fahrgastes kann jeweils ein Fahrrad mitgenommen werden. Der Zusatznutzen der unentgeltlichen Mitnahmeregelung gilt samstags, sonntags und an gesetzliche Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig ohne Zeiteinschränkung. Einschließlich der Inhaberin/ des Inhabers ist die Anzahl der Beförderungsfälle auf fünf Personen begrenzt.