Laser zu Werbezwecken

Vor Inbetriebnahme von Lasern beispielsweise zu Werbezwecken für Gaststätten wird vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz Siegen ein Sachverständigen-Gutachten verlangt, in dem darzulegen ist, wie schädliche Auswirkungen auf den Bediener der Geräte und Nutzer der Gaststätten bzw. bei Montage außerhalb geschlossener Räume auch auf Anwohner in der Nachbarschaft wirkungsvoll vermieden werden.

Erst wenn der Nachweis einer unschädlichen Handhabung erbracht wird, werden derartige Anlagen vom Amt für Arbeitschutz genehmigt. Ist dies nicht der Fall, kann der Betrieb der Geräte durch Ordnungsverfügung untersagt werden.

Zuständige Behörde: Staatliches Amt für Arbeitsschutz.