Wiederkehrende Prüfung

Wiederkehrenden Prüfung von Sonderbauten werden auf Grundlage des § 10 PrüfVO NRW durchgeführt. Eine Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht ist eine Objektbegehung von speziellen Sonderbauten, welche gemäß PrüfVO NRW in festgelegten Abständen wiederkehrend zu erfolgen hat.

In Zeitabständen von höchstens drei Jahren müssen folgende Objekte wiederkehrend geprüft werden:

  • Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
  • Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung

In Zeitabständen von höchstens sechs Jahren müssen folgende Objekte wiederkehrend geprüft werden:

  • Krankenhäuser,
  • Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
  • Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
  • Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
  • Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
  • Gebäude für die die Prüfung gemäß § 50 Abs.1 Satz 3 Nr.23 BauO NRW 2018 angeordnet ist

Dabei ist die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. 

Die für die Brandschau zuständige Behörde (Brandschutzdienststelle) nimmt an den Terminen teil.

Kontakt

Bauaufsicht | technische Sachbearbeitung Geisweid
Rathaus Geisweid
Raum: 206
Lindenplatz 7
57078 Siegen
Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten
Rathaus Geisweid
Raum: 227
Lindenplatz 7
57078 Siegen