Stationäre Hilfe

Unter stationärer Hilfe versteht man die Gewährung von Krankenhausbehandlungen Geflüchteter, die Leistungen nach §§ 3, 4 AsylbLG erhalten, in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthalts. Danach wird hierüber von der Betreuungs-Krankenkasse entschieden.

Voraussetzung ist, dass für den Betroffenen keine andere Absicherung im Krankheitsfall (gesetzliche Krankenversicherung) besteht. Der Krankenhausaufenthalt muss zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendig sein (§ 4 AsylbLG) und vorab vom Krankenhaus beantragt werden.

Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser, die Geflüchtete behandeln (müssen).

Die Höhe der Leistung (Kostenerstattung) erfolgt für "erforderliche Behandlungen", das heißt in der Regel nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

Die Leistung beginnt mit dem Behandlungstag nach erfolgter Genehmigung von hier.

Der Antrag kann durch das Krankenhaus formlos schriftlich beim AT Krankenhilfe gestellt werden.