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Für den Fall, dass eine Person durch Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein sollte, den eigenen Willen zu äußern oder einen Willen zu bilden, ist die Übertragung von Entscheidungen zu medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen möglich. Diese Vollmacht ist als Patientenverfügung möglich.
Mit einer Patientenverfügung kann schon der gesunde Mensch festlegen, dass er sein Leben ohne überflüssige Maßnahmen, die das Sterben und Leiden verlängern, beenden möchte. Damit sich Ärzt/-innen, Angehörige und eventuell Jurist/-innen ein Bild vom Patienten bzw. von der Patientin machen können, sollte die Verfügung keine schematischen Formeln enthalten, sondern konkrete Aussagen:
Was erhofft sich der/die Patient/-in am Lebensende, was fürchtet er/sie?
Welche positiven oder abschreckenden Beispiele hat er/sie vor Augen?
Welche Therapien sollen unter welchen Umständen unterbleiben?
Über all diese Fragen sollte man mit der Familie und dem Hausarzt bzw. der Hausärztin sprechen, Muster sind bei den Wohlfahrtsverbänden erhältlich.
Sind aber für den Fall des Eintritts einer Hilfenotwendigkeit weder Betreuungs- noch Patientenverfügung vorhanden, kann und wird mit einem Antrag beim Vormundschaftsgericht die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung geprüft.
Zu diesem Antrag ist immer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Hilfreich ist auch die Angabe einer Person, die das Vertrauen der zu betreuenden Person genießt bzw. bereit ist, die Aufgabe der Betreuung zu übernehmen. Soweit möglich, sollte auch der Bereich der Aufgaben angegeben werden, zu deren Regelung die zu unterstützende Person der Hilfe bedarf.
Volker
Reichmann
Seniorenbeauftragter
Für den Fall, dass eine Person durch Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein sollte, den eigenen Willen zu äußern oder einen Willen zu bilden, ist die Übertragung von Entscheidungen zu medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen möglich. Diese Vollmacht ist als Patientenverfügung möglich.
Mit einer Patientenverfügung kann schon der gesunde Mensch festlegen, dass er sein Leben ohne überflüssige Maßnahmen, die das Sterben und Leiden verlängern, beenden möchte. Damit sich Ärzt/-innen, Angehörige und eventuell Jurist/-innen ein Bild vom Patienten bzw. von der Patientin machen können, sollte die Verfügung keine schematischen Formeln enthalten, sondern konkrete Aussagen:
Was erhofft sich der/die Patient/-in am Lebensende, was fürchtet er/sie?
Welche positiven oder abschreckenden Beispiele hat er/sie vor Augen?
Welche Therapien sollen unter welchen Umständen unterbleiben?
Über all diese Fragen sollte man mit der Familie und dem Hausarzt bzw. der Hausärztin sprechen, Muster sind bei den Wohlfahrtsverbänden erhältlich.
Sind aber für den Fall des Eintritts einer Hilfenotwendigkeit weder Betreuungs- noch Patientenverfügung vorhanden, kann und wird mit einem Antrag beim Vormundschaftsgericht die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung geprüft.
Zu diesem Antrag ist immer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Hilfreich ist auch die Angabe einer Person, die das Vertrauen der zu betreuenden Person genießt bzw. bereit ist, die Aufgabe der Betreuung zu übernehmen. Soweit möglich, sollte auch der Bereich der Aufgaben angegeben werden, zu deren Regelung die zu unterstützende Person der Hilfe bedarf.
Stadt Siegen
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen
Telefon: 0271 404-0
Telefax: 0271 404-36-1299
E-Mail: info@siegen.de
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