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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
Mit nachfolgendem Online-Service können Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen:
Online-Service "Vorsorgevollmacht".
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung.
Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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Jochen
Schmitt
Betreuungsbehörde [Buchstaben: A, E, F, K, O, T]
Vanessa
Schultz
Beistandschaften [Buchstabe: S]
Katharina
Brücher-Kurzinsky
Betreuungsbehörde [Buchstaben: B, C, D, U]
Almut
Hartmann
Betreuungsbehörde [Buchstaben: G, H, M, V, X]
Matthias
Rollnik
Betreuungsbehörde [Buchstaben: J, N, P, R, W]
Johanna
Schäfer
Betreuungsbehörde [Buchstaben: I, L, Q, Y, Z]
Volker
Reichmann
Seniorenbeauftragter
Volker
Reichmann
Seniorenbeauftragter
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Dies ist die sogenannte Vorsorgevollmacht, die auch im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden kann. Volljährige Personen können in »gesunden Zeiten« Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson spezielle oder generelle Vollmacht erteilen, ihre Angelegenheiten zu regeln. Dadurch kann darauf verzichtet werden, eine gesetzliche Betreuerin/ einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine besondere Formvorschrift, jedoch sollte die eigenhändige Schriftform oder die beglaubigte Form gewählt werden, wobei sich die Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin/ den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle der Stadt Siegen oder, bei größerem Bar- und/oder Immobilienvermögen, durch eine Notarin/ einen Notar empfiehlt. Auch ist es ratsam, eine Ausfertigung dieser Vollmacht dem Vormundschaftsgericht Siegen oder der Betreuungsstelle der Stadt Siegen zur Verfügung zu stellen, die dann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen verzichten können.
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