Laternenumzüge und Martinsumzüge

Jedes Jahr rund um den 11. November finden in Siegen zahlreiche Laternen- und Martinsumzüge statt, bei denen kleine und große Kinder mit leuchtenden Laternen, traditionell - oftmals begleitet durch ein Martinspferd - durch die Siegener Straßen laufen.

Gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung bedürfen Veranstaltungen grundsätzlich der Erlaubnis.

Ausgenommen davon sind kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen. Als kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltung handelt es sich bei Laternen- und Martinsumzügen, bei folgenden

Voraussetzungen

  • Wenn weniger als 250 Personen teilnehmen.
  • Kein überörtliches Straßennetz genutzt wird [Bundesstraße (B), Kreisstraße (K), Landesstraße (L)].
  • Keine Querung einer Lichtsignalanlage (Ampel) erfolgt.
  • Keine unbeschrankten oder beschrankten Bahnübergänge überquert werden müssen.
  • Keine Tiere den Umzug begleiten.

Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen keine Erlaubnis der Verkehrsbehörde erforderlich ist. In diesen Fall ist lediglich eine Anzeige des Umzuges per Online-Service: Laternen-/ Martinsumzug: Anzeige zur Durchführung einer kleineren örtlichen Brauchtumgsveranstaltung erforderlich.

Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist der Umzug erlaubnispflichtig. In diesem Fall ist der Antrag zur Durchführung eines Laternen- Martinsumzug über den Online-Service: Laternen-/ Martinsumzug: Antrag zur Durchführung eines Umzugs (Veranstaltung) auf öffentlichen Verkehrsflächen einzureichen.

Notwendige Unterlagen

Der Anzeige oder dem Antrag ist ein Versicherungsnachweis beizufügen.
Die zu versichernden Mindestsummen betragen 250.000 Euro für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100.000 Euro), 50.000 Euro für Sachschäden, 5.000 Euro für Vermögensschäden.

Zusätzlich ist ein Streckenplan (Skizze) der Laufstrecke beizufügen, aus dem hervorgeht, ob und wo der Gehweg oder die Fahrbahn genutzt werden soll und wo sich beabsichtigte Querungsstellen befinden und wie diese abgesichert werden.

Hinweis

Die Anzeige und/ oder der Antrag sind vier bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Siegen einzureichen.

Einsatz eines Pferdes

Wird im Rahmen des Martinsumzuges ein Pferd eingesetzt, so ist der Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Der Reiter muss mindestens 18 Jahre alt sein und über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit dem Tier im Straßenverkehr verfügen.

Das Pferd muss für diesen Einsatz geeignet sein (verkehrsgewohnte, nicht autoscheue oder übernervöse Tiere), was ebenfalls gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen ist. Sinnvoll kann der Besitz eines Deutschen Reitabzeichens (DRA) sein. Durch das DRA wird der Nachweis erbracht, dass der Reiter sich in der Pferdekunde auskennt.

Ebenso kann die Geeignetheit eines Pferdes durch Vorlage einer bestandenen Gelassenheitsprüfung nachgewiesen werden.

Sofern ein Martinsfeuer geplant ist, sollte das Pferd an Feuerstellen gewöhnt sein.

Sinnvoll beim Einsatz eines Pferdes ist die Bereitstellung von zusätzlichen Ordnern, um einen gewissen Abstand zwischen Pferd, Kapelle und/ oder Personen während des Umzuges sicherzustellen.

Informationen zum Umgang mit Martinsfeuern/ offenen Feuerstellen (Feuerschutz und Rettungsdienst)

Zum Abschluss des Laternen-/ Martinsumzüge wird häufig ein Martinsfeuer auf einem Schulhof oder einer sonstigen Freifläche entzündet. Das Anzünden oder das Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern leicht entzündlicher Stoffe ist dann zulässig, wenn es sich um eine Anlage handelt, die von der Forstbehörde entsprechend gekennzeichnet ist und von dieser errichtet oder genehmigt wurde. Eine offene Feuerstelle sollte ständig durch eine Person beaufsichtigt werden. Für alle Fälle beachten Sie die Notrufnummer: 112.

Die Kosten für eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung/ Erlaubnis sind abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung sowie vom verwaltungsmäßigen Aufwand.

Brauchtumsveranstaltungen sind in der Regel gebührenfrei, sofern keine verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO (beispielsweise Straßensperrung oder Halteverbote) erforderlich ist.

Laternenumzug, Martinsumzug

Kontakt

Veranstaltungen, Ausbilderin
Rathaus Geisweid
Raum: 13
Lindenplatz 7
57078 Siegen