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Menschen, die in einer besonderen Wohnform leben und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherzustellen, können existenzsichernde Leistungen beantragen. Dies kann Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII sein.
Für die Fachleistungen (Eingliederungshilfe) sind die Landschaftsverbände zuständig.
Besondere Wohnformen sind in der Regel Wohnheime für Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
Die Zuständigkeit der Stadt Siegen richtet sich danach, ob die Bewohnenden der besonderen Wohnform im Stadtgebiet Siegen gelebt haben bzw. gemeldet waren, bevor sie erstmals in eine besondere Wohnform (bis 2019: Einrichtung) eingezogen sind.
Leistungen können bewilligt werden, wenn das Vermögen den Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Die monatliche Leistung beinhaltet insbesondere einen Regelsatz, der nach der Regelbedarfsstufe 2 berechnet wird. Darüber hinaus werden die monatlichen Wohnkosten bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittsbetrag des Trägers, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person tatsächlich wohnt. Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können maximal 125 % des jeweiligen Durchschnittsbetrages anerkannt werden.
Außerdem können bei besonderen Bedarfssituationen auch Mehrbedarfszuschläge gewährt werden, beispielsweise wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen 'G' oder 'aG' eingetragen ist oder wenn an der Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilgenommen wird.
Soweit keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, kommt auch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Angerechnet auf diese Leistungen werden allerdings vorhandene Einkünfte, wie beispielsweise monatliche Renten oder der Werkstattlohn.
Fragen zu den Fachleistungen beantworten die Ansprechpersonen beim Landschaftsverband.
Leistungsberechtigter Personenkreis:
Je nach Einzelfall können auch weitere Unterlagen in Betracht kommen.
Einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen oder Änderungsmitteilungen können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Menschen, die in einer besonderen Wohnform leben und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherzustellen, können existenzsichernde Leistungen beantragen. Dies kann Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII sein.
Für die Fachleistungen (Eingliederungshilfe) sind die Landschaftsverbände zuständig.
Besondere Wohnformen sind in der Regel Wohnheime für Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
Die Zuständigkeit der Stadt Siegen richtet sich danach, ob die Bewohnenden der besonderen Wohnform im Stadtgebiet Siegen gelebt haben bzw. gemeldet waren, bevor sie erstmals in eine besondere Wohnform (bis 2019: Einrichtung) eingezogen sind.
Leistungen können bewilligt werden, wenn das Vermögen den Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Die monatliche Leistung beinhaltet insbesondere einen Regelsatz, der nach der Regelbedarfsstufe 2 berechnet wird. Darüber hinaus werden die monatlichen Wohnkosten bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittsbetrag des Trägers, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person tatsächlich wohnt. Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können maximal 125 % des jeweiligen Durchschnittsbetrages anerkannt werden.
Außerdem können bei besonderen Bedarfssituationen auch Mehrbedarfszuschläge gewährt werden, beispielsweise wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen 'G' oder 'aG' eingetragen ist oder wenn an der Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilgenommen wird.
Soweit keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, kommt auch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Angerechnet auf diese Leistungen werden allerdings vorhandene Einkünfte, wie beispielsweise monatliche Renten oder der Werkstattlohn.
Fragen zu den Fachleistungen beantworten die Ansprechpersonen beim Landschaftsverband.
Leistungsberechtigter Personenkreis:
Je nach Einzelfall können auch weitere Unterlagen in Betracht kommen.
Einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen oder Änderungsmitteilungen können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Manuela
Nöll
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Rechnungsstelle, Bestattungen [Buchstaben A bis J]
Marita
Söder
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Besondere Wohnform nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Menschen, die in einer besonderen Wohnform leben und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherzustellen, können existenzsichernde Leistungen beantragen. Dies kann Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII sein.
Für die Fachleistungen (Eingliederungshilfe) sind die Landschaftsverbände zuständig.
Besondere Wohnformen sind in der Regel Wohnheime für Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
Die Zuständigkeit der Stadt Siegen richtet sich danach, ob die Bewohnenden der besonderen Wohnform im Stadtgebiet Siegen gelebt haben bzw. gemeldet waren, bevor sie erstmals in eine besondere Wohnform (bis 2019: Einrichtung) eingezogen sind.
Leistungen können bewilligt werden, wenn das Vermögen den Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Die monatliche Leistung beinhaltet insbesondere einen Regelsatz, der nach der Regelbedarfsstufe 2 berechnet wird. Darüber hinaus werden die monatlichen Wohnkosten bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittsbetrag des Trägers, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person tatsächlich wohnt. Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können maximal 125 % des jeweiligen Durchschnittsbetrages anerkannt werden.
Außerdem können bei besonderen Bedarfssituationen auch Mehrbedarfszuschläge gewährt werden, beispielsweise wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen 'G' oder 'aG' eingetragen ist oder wenn an der Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilgenommen wird.
Soweit keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, kommt auch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Angerechnet auf diese Leistungen werden allerdings vorhandene Einkünfte, wie beispielsweise monatliche Renten oder der Werkstattlohn.
Fragen zu den Fachleistungen beantworten die Ansprechpersonen beim Landschaftsverband.
Leistungsberechtigter Personenkreis:
Je nach Einzelfall können auch weitere Unterlagen in Betracht kommen.
Einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen oder Änderungsmitteilungen können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.