Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen

Menschen, die in einer besonderen Wohnform leben und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherzustellen, können existenzsichernde Leistungen beantragen. Dies kann Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII sein. 
Für die Fachleistungen (Eingliederungshilfe) sind die Landschaftsverbände zuständig.

Besondere Wohnformen sind in der Regel Wohnheime für Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.

Die Zuständigkeit der Stadt Siegen richtet sich danach, ob die Bewohnenden der besonderen Wohnform im Stadtgebiet Siegen gelebt haben bzw. gemeldet waren, bevor sie erstmals in eine besondere Wohnform (bis 2019: Einrichtung) eingezogen sind.

Leistungen können bewilligt werden, wenn das Vermögen den Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Die monatliche Leistung beinhaltet insbesondere einen Regelsatz, der nach der Regelbedarfsstufe 2 berechnet wird. Darüber hinaus werden die monatlichen Wohnkosten bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittsbetrag des Trägers, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person tatsächlich wohnt. Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können maximal 125 % des jeweiligen Durchschnittsbetrages anerkannt werden.

Außerdem können bei besonderen Bedarfssituationen auch Mehrbedarfszuschläge gewährt werden, beispielsweise wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen 'G' oder 'aG' eingetragen ist oder wenn an der Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilgenommen wird. 
Soweit keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, kommt auch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Versicherung in Betracht.

Angerechnet auf diese Leistungen werden allerdings vorhandene Einkünfte, wie beispielsweise monatliche Renten oder der Werkstattlohn.

Fragen zu den Fachleistungen beantworten die Ansprechpersonen beim Landschaftsverband.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigter Personenkreis:

  • Personen ab dem gesetzlichen Rentenalter;
  • Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind;
  • Behinderte Menschen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis;
  • Nachweis über gesetzliche Betreuung (Bestellungsurkunde);
  • Kostenzusage des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) - gegebenenfalls vorläufige Kostenzusage;
  • Schwerbehindertenausweis;
  • Nachweis über Krankenversicherung;
  • Nachweis über den Pflegegrad;
  • Mietbescheinigung;
  • Mietvertrag;
  • Nachweise über Einkommen;
  • Nachweise über Sparvermögen oder sonstiges Vermögen;
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate vom Girokonto;
  • Bestehende Versicherungen, beispielsweise Haftpflichtversicherung.

Je nach Einzelfall können auch weitere Unterlagen in Betracht kommen.

Antragsstellung/ Änderungsmitteilung

Einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen oder Änderungsmitteilungen können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.

Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.

Kontakt

Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Rechnungsstelle, Bestattungen [Buchstaben A bis J]
Rathaus Weidenau
Raum: 142
Weidenauer Straße 211-213, 215
57076 Siegen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Besondere Wohnform nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Rathaus Weidenau
Raum: 142
Weidenauer Straße 211-213, 215
57076 Siegen