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Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.
Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service «Sozialhilfe: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)» oder per Antrag «Hilfe zum Lebensunterhalt" - ein Angebot der Sozialplattform - (siehe: Formulare) stellen.
Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.
Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service «Sozialhilfe: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)» oder per Antrag «Hilfe zum Lebensunterhalt" - ein Angebot der Sozialplattform - (siehe: Formulare) stellen.
Isabella
Karch
Stellvertretende Arbeitsgruppenleiterin | Leistungen nach SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) [Buchstabe: P] und JVA-Fälle [Buchstaben: A bis K], Sonderaufgaben, Vertretung [Buchstaben: Ih bis Iz, Mo]
Regina
Göbel
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Bf bis Bo, D, Q], Vertretung [Buchstaben Fa, Ia bis Ig, O]
Marie
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, Ga, N, V, Z,], Selbstständigen-Fälle [Buchstaben P bis Z], Vertretung [Buchstaben Fa, Ia bis Ig, O]
Marco
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben C, Kos bis Kz, T], Vertretung [Buchstaben Ih bis Iz, Mo]
Katja
Benner
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch (ohne Scha), St,], Vertretung [Buchstaben: Fa, Ia bis Ig, O]
Simone
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben: Bp bis Bz, Gl bis Gz], Vertretung [Buchstaben: Fa, Ia bis Ig, O]
Barbara
Hoppe
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Gb bis Gk und S], Vertretung [Buchstaben: Ih bis Iz, Mo]
Birgit
Jungermann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo], Vertretung [Buchstaben: Fa, Ia bis Ig, O]
Simone
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Be], Vertretung [Buchstaben Fa, Ia bis Ig, O]
Marco
Milbrecht
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, Scha, W, Y], Vertretung [Buchstaben Fa, Ia bis Ig, O]
Dorothee
Nöh
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben H und U], Vertretung [Buchstaben Ih bis Iz, Mo]
Nele Marie
Petersen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ka bis Kq, X] und JVA-Fälle [Buchstaben L bis Z], Selbstständigen-Fälle [Buchstaben A bis O], Vertretung [Buchstaben Ih bis Iz, Mo] | Ausbilderin
Melanie
Schmidt
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O]
Heike
Stahl
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F - ohne Fa, Mi], Vertretung [Buchstaben Fa, Ia bis Ig, O]
Christine
Wagener-Siebert
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben L und R], Vertretung [Buchstaben Fa, Ia bis Ig, O]
Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.
Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service “Sozialhilfe: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)” oder per Antrag “Hilfe zum Lebensunterhalt" - ein Angebot der Sozialplattform - (siehe: Formulare) stellen.
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache:
Ratgeberportal 'einfach teilhaben': Hilfe zum Lebensunterhalt
[Online-Service]
Die Sozialplattform ist ein ländergemeinsamer Online-Dienst. Dieser wurde federführend durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgesetzt.