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Die Servicestelle bietet auf Wunsch eine umfassende Bauberatung an, um Ihre Baupläne im Einklang mit allen Bauvorschriften zügig verwirklichen zu können. Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
Bei bauordnungsrechtlichen Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure. Um eine umfassende Beratung leisten zu können, sind Angaben zum Bauvorhaben und Bauort erforderlich. In Einzelfällen kann es notwendig sein, konkrete Unterlagen bereits im Zuge der Bauberatung vorzulegen.
Sie erhalten Auskunft zur grundsätzlichen Bebaubarkeit, zur Grundstücksausnutzung und zur Zulässigkeit von Vorhaben auf Grundstücken. In Zweifelsfällen wird empfohlen, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Der Flächennutzungsplan (FNP) als "vorbereitender Bauleitplan" stellt die Grundzüge der Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar.
Neben der Festlegung der Nutzungsart für bereits bebaute Gebiete (Gewerbe, Wohnen, Verkehr, Gemeinbedarf, Erholung, Landwirtschaft) werden im Flächennutzungsplan auch potentielle Siedlungserweiterungen dargestellt. Aus dem Plan kann abgelesen werden, wo im Stadtgebiet künftig neue Wohnbauflächen, Gewerbe- und lndustriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. vorgesehen sind.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für den Bürger. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan bedeutet deshalb keinen Rechtsanspruch auf weitere Planungsschritte oder gar Baurechte. Die Bebauungspläne als "verbindliche Bauleitpläne" müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein.
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) können entweder separat verabschiedet oder über § 9 (4) Baugesetzbuch (BauGB) in die einschlägigen Bebauungspläne aufgenommen werden. Sie werden auch Gestaltungssatzungen genannt und regeln die gestalterischen Anforderungen an die Ausführung baulicher oder grüngestalterischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung eines typischen Erscheinungsbildes oder Charakters eines Siedlungsteiles. Typische Regelungsinhalte sind z. B. die Zulässigkeit bestimmter Dachformen, Materialien oder Einfriedungen.
Zuständigkeitshalber wird unterschieden zwischen "altem", das heißt geltendem Planungsrecht (Bebauungspläne und andere städtebauliche Satzungen) und "neuem", das heißt noch zu schaffendem Planungsrecht.
Auskünfte zu bereits vorhandenem Planungsrecht erteilt die Abteilung 4/3 Servicestelle Bauberatung. Auskünfte zu beabsichtigten oder laufenden Planverfahren erteilt die Arbeitsgruppe 4/5-2 Stadtplanung.
Bei Detailfragen zu der Stellplatzsatzung und der Spielplatzsatzung helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Stellplatzsatzung der Universitätsstadt Siegen
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 63.020]
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen (private Anlagen) für Kleinkinder in der Stadt Siegen
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnugnsziffer 67.020]
Die Servicestelle bietet auf Wunsch eine umfassende Bauberatung an, um Ihre Baupläne im Einklang mit allen Bauvorschriften zügig verwirklichen zu können. Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
Bei bauordnungsrechtlichen Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure. Um eine umfassende Beratung leisten zu können, sind Angaben zum Bauvorhaben und Bauort erforderlich. In Einzelfällen kann es notwendig sein, konkrete Unterlagen bereits im Zuge der Bauberatung vorzulegen.
Sie erhalten Auskunft zur grundsätzlichen Bebaubarkeit, zur Grundstücksausnutzung und zur Zulässigkeit von Vorhaben auf Grundstücken. In Zweifelsfällen wird empfohlen, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Der Flächennutzungsplan (FNP) als "vorbereitender Bauleitplan" stellt die Grundzüge der Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar.
Neben der Festlegung der Nutzungsart für bereits bebaute Gebiete (Gewerbe, Wohnen, Verkehr, Gemeinbedarf, Erholung, Landwirtschaft) werden im Flächennutzungsplan auch potentielle Siedlungserweiterungen dargestellt. Aus dem Plan kann abgelesen werden, wo im Stadtgebiet künftig neue Wohnbauflächen, Gewerbe- und lndustriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. vorgesehen sind.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für den Bürger. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan bedeutet deshalb keinen Rechtsanspruch auf weitere Planungsschritte oder gar Baurechte. Die Bebauungspläne als "verbindliche Bauleitpläne" müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein.
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) können entweder separat verabschiedet oder über § 9 (4) Baugesetzbuch (BauGB) in die einschlägigen Bebauungspläne aufgenommen werden. Sie werden auch Gestaltungssatzungen genannt und regeln die gestalterischen Anforderungen an die Ausführung baulicher oder grüngestalterischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung eines typischen Erscheinungsbildes oder Charakters eines Siedlungsteiles. Typische Regelungsinhalte sind z. B. die Zulässigkeit bestimmter Dachformen, Materialien oder Einfriedungen.
Zuständigkeitshalber wird unterschieden zwischen "altem", das heißt geltendem Planungsrecht (Bebauungspläne und andere städtebauliche Satzungen) und "neuem", das heißt noch zu schaffendem Planungsrecht.
Auskünfte zu bereits vorhandenem Planungsrecht erteilt die Abteilung 4/3 Servicestelle Bauberatung. Auskünfte zu beabsichtigten oder laufenden Planverfahren erteilt die Arbeitsgruppe 4/5-2 Stadtplanung.
Bei Detailfragen zu der Stellplatzsatzung und der Spielplatzsatzung helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Stellplatzsatzung der Universitätsstadt Siegen
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 63.020]
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen (private Anlagen) für Kleinkinder in der Stadt Siegen
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnugnsziffer 67.020]
Stephan
Hahn
Servicestelle Bauberatung: Siegen, Kaan-Marienborn, Bürbach, Feuersbach, Breitenbach, Volnsberg, Niederschelden (Dreisbach) bis Autobahnbrücke
Christel
Rubertus
Servicestelle Bauberatung: Birlenbach, Dillnhütten, Geisweid, Langenholdinghausen, Meiswinkel, Niedersetzen, Obersetzen, Oberschelden, Weidenau, Buchen, Sohlbach, Seelbach, Trupbach, Niederschelden
Uwe
Manser
Baukontrolleur, Servicestelle Bauberatung: Eiserfeld, Eisern
Die Servicestelle bietet auf Wunsch eine umfassende Bauberatung an, um Ihre Baupläne im Einklang mit allen Bauvorschriften zügig verwirklichen zu können. Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
Bei bauordnungsrechtlichen Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure. Um eine umfassende Beratung leisten zu können, sind Angaben zum Bauvorhaben und Bauort erforderlich. In Einzelfällen kann es notwendig sein, konkrete Unterlagen bereits im Zuge der Bauberatung vorzulegen.
Sie erhalten Auskunft zur grundsätzlichen Bebaubarkeit, zur Grundstücksausnutzung und zur Zulässigkeit von Vorhaben auf Grundstücken. In Zweifelsfällen wird empfohlen, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Der Flächennutzungsplan (FNP) als "vorbereitender Bauleitplan" stellt die Grundzüge der Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar.
Neben der Festlegung der Nutzungsart für bereits bebaute Gebiete (Gewerbe, Wohnen, Verkehr, Gemeinbedarf, Erholung, Landwirtschaft) werden im Flächennutzungsplan auch potentielle Siedlungserweiterungen dargestellt. Aus dem Plan kann abgelesen werden, wo im Stadtgebiet künftig neue Wohnbauflächen, Gewerbe- und lndustriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. vorgesehen sind.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für den Bürger. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan bedeutet deshalb keinen Rechtsanspruch auf weitere Planungsschritte oder gar Baurechte. Die Bebauungspläne als "verbindliche Bauleitpläne" müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein.
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) können entweder separat verabschiedet oder über § 9 (4) Baugesetzbuch (BauGB) in die einschlägigen Bebauungspläne aufgenommen werden. Sie werden auch Gestaltungssatzungen genannt und regeln die gestalterischen Anforderungen an die Ausführung baulicher oder grüngestalterischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung eines typischen Erscheinungsbildes oder Charakters eines Siedlungsteiles. Typische Regelungsinhalte sind z. B. die Zulässigkeit bestimmter Dachformen, Materialien oder Einfriedungen.
Zuständigkeitshalber wird unterschieden zwischen "altem", das heißt geltendem Planungsrecht (Bebauungspläne und andere städtebauliche Satzungen) und "neuem", das heißt noch zu schaffendem Planungsrecht.
Auskünfte zu bereits vorhandenem Planungsrecht erteilt die Abteilung 4/3 Servicestelle Bauberatung. Auskünfte zu beabsichtigten oder laufenden Planverfahren erteilt die Arbeitsgruppe 4/5-2 Stadtplanung.
Bei Detailfragen zu der Stellplatzsatzung und der Spielplatzsatzung helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Stellplatzsatzung der Universitätsstadt Siegen
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnungsziffer 63.020]
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen (private Anlagen) für Kleinkinder in der Stadt Siegen
[Ortsrecht der Stadt Siegen - Ordnugnsziffer 67.020]