Staatsangehörigkeit: Einbürgerung

Wichtige Hinweise für Antragstellerinnen/ Antragssteller und Interessierte

Für Personen, die bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, werden wir Sie umgehend und unaufgefordert kontaktieren.
Wir bitten Sie, bis dahin von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht beantwortet werden können.

Für Personen, die einen Antrag stellen möchten

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind auf dieser Seite ausführlich dargestellt. Bitte lesen Sie sich diese sorgfältig durch, bevor Sie Anfragen an die Einbürgerungsstelle richten.

Im Anschluss können Sie sich für ein Beratungsgespräch während der telefonischen Sprechzeiten (montags und mittwochs von 14.00 bis 15.00 Uhr) unter den folgenden Nummern an uns richten: 0271 404-1235, 0271 404-1283, 0271 404-1284, 0271 404-1360, 0271 404-1361, 0271 404-1362, 0271 404-1366.

Nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post.


Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in weiten Teilen in Kraft getreten.

Was ändert sich?

  • Die Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung wurden verschärft! Haben Sie Ihren Antrag bereits vor dem 23. August 2023 gestellt, so gilt für Sie die Rechtslage von vor dem 27. Juni 2024 - soweit diese in Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung günstiger ist.
  • Die Mindestaufenthaltszeiten verkürzen sich.
  • Entlassungen aus der bisherigen Staatsangehörigkeit sind nicht mehr notwendig; sollte allerdings ein Verzicht oder ein automatischer Verlust mit der Einbürgerung einhergehen, müssen Sie sich mit der Botschaft Ihres Herkunftsstaates in Verbindung setzen.
  • Für Gastarbeiter und Vertragsarbeiter und deren Ehegatten gelten vereinfachte Anforderungen bezüglich der Sprachkenntnisse. Es besteht nun die Möglichkeit diese mündlich zu überprüfen. Ein Sprachzertifikat B1 ist für die betreffenden Personen nicht zwingend erforderlich.

Fragen und Antworten zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts können auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat unter:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html

nachgelesen werden.


Voraussetzungen

Die Einbürgerung ist in der Regel möglich, wenn

  • Sie seit fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 
    Verkürzungsmöglichkeiten gibt es für Menschen, die sich besonders gut integriert haben. Für Sie ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich. Das gilt zum Beispiel, wenn sie im Job herausragende Leistungen erzielen oder sich ehrenamtlich engagieren, sehr gut Deutsch sprechen (Sprachniveau C1) und den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie eigenständig bestreiten können.
  • Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehaben. Nicht für die Einbürgerung geeignet ist also zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
  • Sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen selbst sorgen können (Ausnahmen gelten für Gastarbeiter aufgrund des Anwerbeabkommens vom 30. Juni 1974 und Vertragsarbeitnehmer).
  • Sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
  • Sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen (nachzuweisen durch den erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest - mindestens 17 von 33 Punkten). Ausnahmen gibt es unter anderem für Kinder unter 16 Jahren, unter Betreuung stehende Personen, Gastarbeiter).
  • Sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Nachzuweisen sind diese in der Regel durch die Vorlage des Zertifikats B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Wenn Sie sich ernsthaft und nachhaltig bemüht haben, Deutsch auf dem Niveau B1 zu lernen, es aber nicht schaffen, können Sie in Ausnahmefällen trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
    Ausnahmen sind beispielsweise

    • Sie sind krank oder haben eine Behinderung. Sie brauchen dann ein ärztliches Attest als Bestätigung.
    • Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt für Sie einen Härtefall fest. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie es aufgrund Ihrer Lebenssituation nicht schaffen, Deutsch auf dem Niveau B1 zu lernen, beispielsweise bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen.
       

    In diesen Fällen müssen Sie sich aber mindestens im Alltag mündlich verständigen können. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft im Einzelfall, ob für Sie eine Ausnahme vorliegt.

  • Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
  • Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt,

Welche Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag auf Einbürgerung einzureichen?

  • Aktueller Reisepass/ ID-Card (EU-Staatsangehörige).
  • Gültiger Aufenthaltstitel.
  • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille.
  • Lebenslauf.
  • Aktuelles Lichtbild.
  • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse.
  • Wenn Sie Schüler sind, aktuelle Schulbescheinigung.
  • Wenn Sie Student sind, aktuelle Studienbescheinigung.
  • Wenn Sie berufstätig sind, Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise mindestens der letzten 3 Monate.
  • Wenn Sie Rente bekommen, Rentenbescheid/ Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung).
  • Wenn Sie selbstständig sind, Gewerbeanmeldung, die letzten zwei Einkommenssteuerbescheide und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung).
  • Mietvertrag oder bei Eigentum Grundbucheintrag.
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz.
  • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung/ Rentenversicherung).
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (beispielsweise Zertifikat B1); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung.
  • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (beispielsweise durch Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest") ab einem Alter von 16 Jahren; (mindestens 17 von 33 Punkten).
  • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss); bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.

Weitere Unterlagen können in Einzelfällen zusätzlich angefordert werden (beispielsweise Übersetzungen durch einen von der Landesjustizverwaltung zugelassenen Dolmetscher, Legalisation/ Apostille der Urkunden, zusätzliche Einkommensnachweise, Studienbescheinigungen etc.).


Wo kann ich mich zum Einbürgerungstest anmelden?

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie eine Liste der Prüfstellen:

Übersicht der benannten Einrichtungen als Prüfstellen für den Einbürgerungstest in Nordrhein-Westfalen

Der Einbürgerungstest kostet 25 Euro.

Online-Testcenter für den Test "Leben in Deutschland" und den Einbürgerungstest des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge …


Ich erhalte Bürgergeld. Kann ich mich einbürgern lassen?

Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sichern können. Das bedeutet, Sie müssen zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung und eine Unterkunft für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen von Ihrem Einkommen bezahlen können. Sie dürfen in der Regel kein Bürgergeld, Sozialhilfe oder Sozialgeld erhalten. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen für:

  • ehemalige Gast- oder Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter und ihre im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn sie unverschuldet Leistungen des Jobcenters oder Sozialamtes in Anspruch nehmen müssen,
  • Ausländerinnen oder Ausländer, die in Vollzeit arbeiten und dies auch innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag mindestens 20 Monate lang getan haben,
  • Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner, die in einer familiären Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind sowie einer Person leben, die in Vollzeit arbeitet.

Ausnahmen gelten zum Beispiel auch in diesen Fällen:

  • Sie sind alleinerziehend und/ oder betreuen zu Hause kleine Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf und können deshalb noch nicht (wieder) oder nur in Teilzeit arbeiten.
  • Sie erhalten eine Rente in geringer Höhe und sind deswegen auf aufstockende Leistungen angewiesen, obwohl Sie eine durchgehende Erwerbsbiografie haben.
    Eine Ausnahme kann auch für Menschen mit einer Behinderung oder Krankheit gelten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren können. Die zuständige Behörde wird ihren Antrag auf Einbürgerung prüfen und kann nach Ermessen entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Wo bekomme ich einen Antrag auf Einbürgerung?

Einen Antrag erhalten Sie bei der Einbürgerungsstelle der Stadt Siegen. Ein Online-Antrag steht derzeit noch nicht zur Verfügung.

Bitte lesen Sie zunächst sorgfältig die vorgenannten Informationen - insbesondere die "Voraussetzungen" - für eine Einbürgerung.

Bereits mit Antragstellung wird eine Vorschussgebühr fällig (siehe: "Kosten"). Eine Rückzahlung der Vorschussgebühr erfolgt nicht.

Die gesetzliche Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit:

Erwachsene
255 Euro (pro Person)
Bei Antragsablehnung: 191 Euro

Gebühren für Kinder können darunter liegen. 

Vorschussgebühr

Mit dem Antragseingang wird eine Vorschussgebühr in Höhe von 191 Euro fällig.

Der Vorschuss für Kinder kann darunter liegen.

Bitte beachten Sie, dass die Vorschussgebühr auch bei Antragsrücknahme/ Ablehnung nicht zurückgezahlt wird

Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen weitere Kosten entstehen.

Einbürgerung

Kontakt

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