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Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
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Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungpflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
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Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
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Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von diesr Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
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Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren geäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind bagenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
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Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für eine Reihe untergeordneter Vorhaben ist die Genehmigungspflicht entfallen. Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, muss ein Bauantrag mit den notwendigen Formularen und Anlagen eingereicht werden, die in der Regel von einer bauvorlageberechtigten Person angefertigt sein müssen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Bauvorhaben sind in § 67 Abs.2 BauO NRW aufgeführt.
Die örtlichen Bauvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Prüfung ergibt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen stehen, wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Bei Detailfragen helfen Ihnen gern die zuständigen Bezirksingenieure.
Bauantragsformular, Baubeschreibung, aktueller Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblichen Vorhaben).
Das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Die Unterlagen sind gemäß § 11 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW in der zurzeit gültigen Fassung gilt für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, außer für Sonderbauten gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird hauptsächlich geprüft, ob das Bauvorhaben den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Unterlagen sind gemäß § 10 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen sind baugenehmigungspflichtig und bedürfen eines entsprechenden Bauantrages, denn mit einer Baugenehmigung geht immer eine Nutzungsgenehmigung einher. In Zweifelsfällen sollte die Bauaufsichtsbehörde befragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen mit einer Größe ab einem Quadratmeter sind generell baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind: Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich.
Bei der Auslegung ist auf den Begriff "nach ihrem Zweck" zu achten. Hiermit ist Werbung gemeint für zum Beispiel Wahlen, Ankündigungen von Brauchtumsveranstaltungen, u. a.
Beispiel: Werbung für Veranstaltungen an Brückengeländer benötigen keine Baugenehmigung. Hier ist 4/1 zuständig.
Die Unterlagen sind gemäß § 14 BauPrüfVO NRW einzureichen.
Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.
Mindestgebühr 50,00 Euro.