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Im Parkverbot ist es überhaupt nicht erlaubt zu parken - nicht einmal ein paar Minuten. Stellen Sie sich einmal vor, was ansonsten los wäre auf den Gehwegen, den Fahrradwegen, in den Fußgängerzonen und vor den Geschäften! Grundsätzlich müssen Sie immer mit einer Verwarnung rechnen, wenn Sie falsch parken - unabhängig davon, wie lange Sie dort stehen. Übrigens: Die Überwachungskräfte wissen nicht, ob Sie eine Stunde oder zwei Minuten im Parkverbot gestanden haben!
Sie können sicher sein, dass man im gesamten europäischen Nachbargebiet nirgendwo "so günstig" falsch parken kann wie hier in Deutschland! Ein Knöllchen über 100,00 Euro für Falschparken - wie beispielsweise in Spanien - werden Sie hier nicht bekommen! Umgekehrt werden Sie im Ausland kaum Verwarngelder in Höhe von nur 5,00 Euro finden! Aber auch niedrige Verwarngelder können Sie sich (er)sparen!
Nein, das ist nicht der Fall. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist keine freiwillige Aufgabe der Verwaltung! Die Stadt ist gesetzlich dazu verpflichtet, für geordnete Verkehrsverhältnisse zu sorgen. Eigens dafür muss sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen und bezahlen, die übrigens kein variables Gehalt, je nach ausgestellten Verwarnungen, bekommen. Die Höhe der Verwarngelder ist bundeseinheitlich festgelegt und kann in nachfolgendem Dokument "Falsch Parken (Parkverstöße) - Welche Strafe erwartet mich?" eingesehen werden.
Jeder Autofahrer kennt das Problem: Man will nur ganz kurz etwas erledigen, Brötchen beim Bäcker holen, Briefe zur Post bringen oder ähnliches. Aber kein Parkplatz ist zu finden.
Ergebnis: Eben mal kurz das Auto auf dem Gehweg, Radweg oder im Haltverbot abstellen. Sicher steckt da keine böse Absicht dahinter, jedoch ein wenig Gedankenlosigkeit. Denn gerade die schwächsten Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise Kinder, ältere Menschen, Blinde oder auch gehbehinderte Menschen werden so nicht selten gezwungen auf der Straße zu laufen und sich auf diese Weise zu gefährden. Ebenso werden falsch parkende Fahrzeuge häufig zum unnötigen Sicherheitsrisiko, wenn sie Rettungswege oder -flächen blockieren.
Vielleicht denken Sie auch einmal daran, dass Sie Parkmöglichkeiten beispielweise in der Innenstadt genau dieser Verkehrsüberwachung zu verdanken haben, weil die Parkplätze sonst von Dauerparkern den ganzen Tag belegt wären? Wollen Sie stundenlang nach einem freien Platz suchen? Was ist, wenn Rettungsdienst und Feuerwehr im Notfall nicht zu Ihnen kommen können? Auch wenn Sie sich gerade ungerecht behandelt fühlen - bedenken Sie bitte, dass auch Sie von der Verkehrsüberwachung profitieren. Die Vorteile, die Sie dadurch haben, stehen mit Sicherheit in keinem Verhältnis zu dem jetzt erhaltenen Verwarngeld!
In fast keiner anderen deutschen Großstadt kann man so günstig in der Stadtmitte parken, wie in Siegen. Wenn Sie die großen innerstädtischen Parkhäuser nutzen, können Sie jedes Ziel in kurzer Zeit fußläufig erreichen - ohne das Risiko einer Verwarnung einzugehen. In Weidenau stehen Ihnen ebenfalls Parkhäuser zentral zur Verfügung.
Wahrscheinlich handelt es sich um das rheinische Wort für eine Kopfnuss - also einen schmerzhaften Denkzettel. Den wollen wir Ihnen gar nicht ausstellen; also: Bitte nicht falsch parken!
Sie können einen Parkverstoß in Form einer (Dritt-)Anzeige an die Bußgeldstelle online melden. Das setzt allerdings voraus, dass Sie bereit sind Ihre Feststellungen ggf. auch vor Gericht als Zeuge zu bestätigen. Spätestens dann erfährt der Betroffene Ihren Namen.
Anonyme, unvollständige und nicht eindeutige Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe Gewerbe und Verkehrsüberwachung - und zwar per E-Mail an verkehrsueberwachung@siegen.de oder telefonisch unter 0271 404-1920.
Anna
Rörig
Verkehrsüberwachung: Innendienst ruhender Verkehr
Sandra
Dziopa
Verkehrsüberwachung: Teamleitung, Innendienst ruhender und fließender Verkehr, Abschleppmaßnahmen, Einspruchsverfahren
Rahman
Karaman
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Kay
Kraft
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Nadine
Otterbach
Gewerbeangelegenheiten: Gewerbean-/um-/-abmeldung, Gewerbeauskünfte, Gewerbezentralregisterauszüge, Reisegewerbe, Wochenmärkte, Spielhallen, Pfandleihgewerbe
Lisa
Riesz
Gewerbeangelegenheiten: Gewerbean-/um-/abmeldung, Gewerbeauskünfte
Silke
Steuber
Verkehrsüberwachung: Innendienst ruhender Verkehr
Christina
Leyener
Stellvertretende Arbeitsgruppenleiterin, Bekämpfung von Schwarzarbeit, Gewerbeangelegenheiten
Kati
Hiebler
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
David
Perrotta
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Holger
Seynisch
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Christoph
Schmelzer
Arbeitsgruppenleiter | Gewerbeangelegenheiten und Verkehrsüberwachung
Lena
Arfaoui
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
René
Büdenbender
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Michael
Dinter
Gewerbeangelegenheiten: Koordinierungsstelle für Veranstaltungen
Andreas
Frank
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Ursula
Fröhlich
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden Verkehrs
Anja
Ginsberg
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Andrea
Groos-Wernecke
Verkehrsüberwachung: Innendienst ruhender und fließender Verkehr, Abschleppmaßnahmen, Einspruchsverfahren
Bianca
Grothmann
Verkehrsüberwachung: Innendienst fließender Verkehr
Walter
Heiden
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Alice
Middel
Gewerbeangelegenheiten: Gaststätten (Postleitzahlbereich 57074, 57076, 57078 und 57080), Märkte
Monika
Müller
Verkehrsüberwachung: Innendienst ruhender und fließender Verkehr
Benjamin
Rath
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Juliane
Riedel
Verkehrsüberwachung: Innendienst ruhender Verkehr
Jennifer
Rogel
Gewerbeangelegenheiten: Koordinierungsstelle für Veranstaltungen, Gewerbeuntersagungen, Ladenöffnungsgesetz
Marvin
Röcher
Gewerbeangelegenheiten: Gewerbean-/um-/-abmeldung, Gewerbeauskünfte, Gewerbezentralregisterauszüge, Reisegewerbe, Wochenmärkte, Spielhallen, Pfandleihgewerbe
Olga
Schiolko
Verkehrsüberwachung: Innendienst fließender Verkehr
Uwe
Schleifenbaum
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs
Andreas
Schneider
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs
Frank
Steiner
Verkehrsüberwachung: Außendienst zur Überwachung des ruhenden Verkehrs
Melanie
Stevens
Verkehrsüberwachung: Innendienst ruhender und fließender Verkehr, Abschleppmaßnahmen, Koordination Außendienst, Einspruchsverfahren
Patrick
Vohs
Gewerbeangelegenheiten: Gaststätten (Postleitzahlbereich 57072), Gewerbeuntersagungen
Im Parkverbot ist es überhaupt nicht erlaubt zu parken - nicht einmal ein paar Minuten. Stellen Sie sich einmal vor, was ansonsten los wäre auf den Gehwegen, den Fahrradwegen, in den Fußgängerzonen und vor den Geschäften! Grundsätzlich müssen Sie immer mit einer Verwarnung rechnen, wenn Sie falsch parken - unabhängig davon, wie lange Sie dort stehen. Übrigens: Die Überwachungskräfte wissen nicht, ob Sie eine Stunde oder zwei Minuten im Parkverbot gestanden haben!
Sie können sicher sein, dass man im gesamten europäischen Nachbargebiet nirgendwo "so günstig" falsch parken kann wie hier in Deutschland! Ein Knöllchen über 100,00 Euro für Falschparken - wie beispielsweise in Spanien - werden Sie hier nicht bekommen! Umgekehrt werden Sie im Ausland kaum Verwarngelder in Höhe von nur 5,00 Euro finden! Aber auch niedrige Verwarngelder können Sie sich (er)sparen!
Nein, das ist nicht der Fall. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist keine freiwillige Aufgabe der Verwaltung! Die Stadt ist gesetzlich dazu verpflichtet, für geordnete Verkehrsverhältnisse zu sorgen. Eigens dafür muss sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen und bezahlen, die übrigens kein variables Gehalt, je nach ausgestellten Verwarnungen, bekommen. Die Höhe der Verwarngelder ist bundeseinheitlich festgelegt und kann in nachfolgendem Dokument "Falsch Parken (Parkverstöße) - Welche Strafe erwartet mich?" eingesehen werden.
Jeder Autofahrer kennt das Problem: Man will nur ganz kurz etwas erledigen, Brötchen beim Bäcker holen, Briefe zur Post bringen oder ähnliches. Aber kein Parkplatz ist zu finden.
Ergebnis: Eben mal kurz das Auto auf dem Gehweg, Radweg oder im Haltverbot abstellen. Sicher steckt da keine böse Absicht dahinter, jedoch ein wenig Gedankenlosigkeit. Denn gerade die schwächsten Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise Kinder, ältere Menschen, Blinde oder auch gehbehinderte Menschen werden so nicht selten gezwungen auf der Straße zu laufen und sich auf diese Weise zu gefährden. Ebenso werden falsch parkende Fahrzeuge häufig zum unnötigen Sicherheitsrisiko, wenn sie Rettungswege oder -flächen blockieren.
Vielleicht denken Sie auch einmal daran, dass Sie Parkmöglichkeiten beispielweise in der Innenstadt genau dieser Verkehrsüberwachung zu verdanken haben, weil die Parkplätze sonst von Dauerparkern den ganzen Tag belegt wären? Wollen Sie stundenlang nach einem freien Platz suchen? Was ist, wenn Rettungsdienst und Feuerwehr im Notfall nicht zu Ihnen kommen können? Auch wenn Sie sich gerade ungerecht behandelt fühlen - bedenken Sie bitte, dass auch Sie von der Verkehrsüberwachung profitieren. Die Vorteile, die Sie dadurch haben, stehen mit Sicherheit in keinem Verhältnis zu dem jetzt erhaltenen Verwarngeld!
In fast keiner anderen deutschen Großstadt kann man so günstig in der Stadtmitte parken, wie in Siegen. Wenn Sie die großen innerstädtischen Parkhäuser nutzen, können Sie jedes Ziel in kurzer Zeit fußläufig erreichen - ohne das Risiko einer Verwarnung einzugehen. In Weidenau stehen Ihnen ebenfalls Parkhäuser zentral zur Verfügung.
Wahrscheinlich handelt es sich um das rheinische Wort für eine Kopfnuss - also einen schmerzhaften Denkzettel. Den wollen wir Ihnen gar nicht ausstellen; also: Bitte nicht falsch parken!
Sie können einen Parkverstoß in Form einer (Dritt-)Anzeige an die Bußgeldstelle online melden. Das setzt allerdings voraus, dass Sie bereit sind Ihre Feststellungen ggf. auch vor Gericht als Zeuge zu bestätigen. Spätestens dann erfährt der Betroffene Ihren Namen.
Anonyme, unvollständige und nicht eindeutige Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe Gewerbe und Verkehrsüberwachung - und zwar per E-Mail an verkehrsueberwachung@siegen.de oder telefonisch unter 0271 404-1920.
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