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Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Änderungsmitteilung kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Änderungsmitteilung kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Marie
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, N, V, Z, Bodelschwinghaus]
Marco
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben C, Fa, Kr bis Kz, T]
Katja
Benner
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch (ohne Scha), St,]
Simone
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Boi-Bz, Gl-Gz]
Barbara
Hoppe
rbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben S und U]
Birgit
Jungermann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo]
Simone
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Bk]
Marco
Milbrecht
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, W, Y]
Dorothee
Nöh
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Gb bis Gk und H]
Nele Marie
Petersen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ka bis Kq, X, JVA-Fälle L bis Z]
Melanie
Schmidt
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O]
Heike
Stahl
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F - ohne Fa, Mi]
Christine
Wagener-Siebert
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben L und R]
Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).
Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Änderungsmitteilung kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache:
Ratgeberportal 'einfach teilhaben': Hilfe zum Lebensunterhalt
[Online-Service]
Die Sozialplattform ist ein ländergemeinsamer Online-Dienst. Dieser wurde federführend durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgesetzt.