Hilfe zum Lebensunterhalt

Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?

Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von beispielsweise befristet voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.

Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten

  • Personen, die vorgezogene Altersrente beziehen oder
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.

Hilfe zum Lebensunterhalt kann Personen nur  gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen wie beispielsweise "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" oder "Bürgergeld" in Anspruch nehmen können. 

Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).

Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt (§ 43 SGB XII).

Keinen Anspruch auf Leistungen haben,

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt;
  • Personen, welche die Vermögensschongrenze überschritten haben;
  • Personen, die beispielsweise andere Transferleistungen wie Wohngeld beziehen;
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welchem Umfang kann man Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?

Der Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
  • die tatsächlichen, kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung.
  • verschiedene Mehrbedarfe:
    • Mehrbedarf für Schwerbehinderung;
    • Mehrbedarf für werdende Mütter;
    • Mehrbedarf für minderjährige Kinder;
    • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung;
    • Mehrbedarf für Warmwasser.
  • anfallende, angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung und
  • verschiedene einmalige Bedarfe, zum Beispiel: Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte oder Erstausstattung für Bekleidung.

Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.

Als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Schuldverpflichtungen (beispielsweise: Miet- und/ oder Energieschulden) gewährt werden.

Wann beginnt die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit dem Tag des Bekanntwerdens. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel fortlaufend, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen.

Antragsstellung/ Änderungsmitteilung

Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Änderungsmitteilung kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.

Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.

Notwendiger Lebensunterhalt, Leistungen bei Hilfebedürftigkeit

Kontakt

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