Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Was ist die Grundsicherung?

Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.

Wer kann Leistungen erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, welche entweder

  1. die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erreicht haben.
  2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
  3. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind.

Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nur Personen erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen in Anspruch nehmen können. Vorrangige Geldleistungen, wie beispielsweise Renteneinkommen, Wohngeld etc. sind grundsätzlich immer geltend zu machen. 

Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).

Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) , sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt [§ 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)].

Keinen Anspruch auf Leistungen haben demnach,

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt.
  • Personen, welche die Vermögensschongrenze überschritten haben.
  • Personen, die beispielsweise andere Transferleistungen wie Wohngeld beziehen.
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welchem Umfang kann man Grundsicherungsleistungen erhalten?

Die Höhe der Grundsicherung umfasst im Besonderen

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz;
  • die tatsächlichen, kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung;
  • verschiedene Mehrbedarfe:
    • Mehrbedarf für Schwerbehinderung,
    • Mehrbedarf für werdende Mütter,
    • Mehrbedarf für minderjährige Kinder,
    • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung,
    • Mehrbedarf für Warmwasser;
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • verschiedene einmalige Bedarfe, zum Beispiel: Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte oder Erstausstattung für Bekleidung.

Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.

Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII).

Antragsstellung/ Änderungsmitteilung

Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.

Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Services (siehe: Formulare) einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt und/ oder einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.

GsiG (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Kontakt

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