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Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, welche entweder
Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nur Personen erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen in Anspruch nehmen können. Vorrangige Geldleistungen, wie beispielsweise Renteneinkommen, Wohngeld etc. sind grundsätzlich immer geltend zu machen.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) , sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt [§ 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)].
Die Höhe der Grundsicherung umfasst im Besonderen
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII).
Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Services (siehe: Formulare) einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt und/ oder einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, welche entweder
Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nur Personen erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen in Anspruch nehmen können. Vorrangige Geldleistungen, wie beispielsweise Renteneinkommen, Wohngeld etc. sind grundsätzlich immer geltend zu machen.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) , sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt [§ 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)].
Die Höhe der Grundsicherung umfasst im Besonderen
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII).
Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Services (siehe: Formulare) einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt und/ oder einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Marie
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben E, N, V, Z, Bodelschwinghaus]
Marco
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben C, Fa, Kr bis Kz, T]
Katja
Benner
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Sch (ohne Scha), St,]
Simone
Hausmann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Boi-Bz, Gl-Gz]
Barbara
Hoppe
rbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben S und U]
Birgit
Jungermann
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben M - ohne Mi und Mo]
Simone
Langenbach
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben A, Ba bis Bk]
Marco
Milbrecht
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) [Buchstaben J, W, Y]
Dorothee
Nöh
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Gb bis Gk und H]
Nele Marie
Petersen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) 3. und 4. Kapitel [Buchstaben Ka bis Kq, X, JVA-Fälle L bis Z]
Melanie
Schmidt
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben I, Mo, O]
Heike
Stahl
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben F - ohne Fa, Mi]
Christine
Wagener-Siebert
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel [Buchstaben L und R]
Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es, die Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminium sicherzustellen. Sie ist eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, welche entweder
Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nur Personen erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder mit nicht ausreichenden Mitteln und insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und nicht vorrangig andere Leistungen in Anspruch nehmen können. Vorrangige Geldleistungen, wie beispielsweise Renteneinkommen, Wohngeld etc. sind grundsätzlich immer geltend zu machen.
Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (beispielsweise: Renten/ Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen u. v. m.).
Zum anrechenbaren Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (beispielsweise: Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld/ Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen).
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bzw. bei Verheirateten/ Lebenspartnern von 20.000 Euro (Schonvermögen). Zudem gibt es weitere Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, welche in den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82, 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) , sowie der dazugehörigen Verordnungen aufgeführt sind.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt [§ 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)].
Die Höhe der Grundsicherung umfasst im Besonderen
Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche (Haushalts-)Tätigkeiten auszuüben, kann dieser Bedarf (Haushaltshilfe, 'Essen auf Rädern') anerkannt werden.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit auch weiterhin vorliegen (§ 44 SGB XII).
Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Anträge auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Services (siehe: Formulare) einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt und/ oder einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache:
Ratgeberportal 'einfach teilhaben': Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
[Online-Service]
Die Sozialplattform ist ein ländergemeinsamer Online-Dienst. Dieser wurde federführend durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgesetzt.