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Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
Mit nachfolgendem Online-Service können Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen:
Online-Service "Vorsorgevollmacht".
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung:
Gerne stehen auch die Ansprechpersonen der städtischen Betreuungsstelle zur Verfügung.
Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
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Gerne stehen auch die Ansprechpersonen der städtischen Betreuungsstelle zur Verfügung.
Vanessa
Schultz
Beistandschaften [Buchstabe: S]
Katharina
Brücher-Kurzinsky
Betreuungsbehörde [Buchstaben: B, C, D, U]
Almut
Hartmann
Betreuungsbehörde [Buchstaben: G, H, M, V, X]
Matthias
Rollnik
Betreuungsbehörde [Buchstaben: J, N, P, R, W]
Jochen
Schmitt
Betreuungsbehörde [Buchstaben: A, E, F, K, O, T]
Johanna
Schäfer
Betreuungsbehörde [Buchstaben: I, L, Q, Y, Z]
Seit Januar 1992 gilt in Deutschland das Betreuungsgesetz. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt wird, die bzw. der in einem genau begrenzten und schriftlich festgelegten Umfang für die betreute Person handelt. Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, werden also jetzt nicht mehr entmündigt oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. An Stelle eines Vormundes bestellt das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin/ einen Betreuer. Die Betreuerin/ der Betreuer kann entweder eine natürliche Person, ein Verein oder eine Behörde sein. Jede/ jeder kann vorausschauend für den Fall einer eventuell später eintretenden Betreuung selbst vorsorgen. Sie/ er hat das Recht, einzelne oder alle Personensorge- und Vermögensangelegenheiten auf eine Person ihres/ seines Vertrauens zu übertragen.
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