Auskunftssperre (Eintragung nach § 51 Bundesmeldegesetz)

Eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch die Antragstellerin/ den Antragsteller möglich.

Die Entscheidung liegt im Ermessen der Meldebehörde (Bürgerbüro). Daher empfiehlt es sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Die Glaubhaftmachung ist durch entsprechende Nachweise (beispielsweise Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) darzulegen.

Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (beispielsweise Mitarbeitende der Polizei, Justiz, Jugendamt, Jobcenter o. ä.) reicht nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen.

Falls die Sperre dennoch aus beruflichen Gründen beantragt werden soll, wird eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber benötigt. Eine pauschale Begründung reicht dafür nicht aus, sondern es muss eine konkrete Gefahr vorliegen.

Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in einem der Bürgerbüros gestellt werden.

Online-Service

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Auskunftssperre über den Online-Service "Auskunftssperre: Antrag auf Eintragung in das Melderegister (§ 51 des Bundesmeldegesetzes)" vorzunehmen.

Hinweis

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren wird darauf hingewiesen, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert (beispielsweise Finanzamt, Jugendamt, Bank, Krankenkasse, Gericht etc.). Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbieter gehören ebenso dazu.

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