Sterbefall

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Anmeldung/ Beurkundung eines Sterbefalls, zu erforderlichen Unterlagen sowie zu erbrechtlichen Angelegenheiten. 

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzeigt werden.

Müdliche Anzeige durch Personen

Zur mündlichen Anzeige ist jede Person verpflichtet

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist oder an der Anzeige gehindert ist.

Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.


Schriftliche Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern , Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.

Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Gemeinde eingetragen.

Sofern kein natürlicher Tod eingetreten ist, so ist die zuständige Polizeibehörde einzuschalten.

Welche Unterlagen sind zur Beurkundung eines Sterbefalls vorzulegen?

  • Sterbefallanzeige und Todesbescheinigung
    • Ist der Sterbefall in einem Krankenhaus, Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung eingetreten, wird von dem entsprechenden Krankenhaus, Altenheim oder ähnlichen Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige, sowie die von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung benötigt.
    • Ist der Sterbefall zu Hause eingetreten, wird auf jeden Fall die Todesbescheinigung benötigt.
    • Wird der Tod von der zuständigen Polizeibehörde angezeigt, wird die Sterbefallanzeige der Polizei inklusiv der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft sowie die Todesbescheinigung benötigt.
       
  • Personalausweis bzw. Nationalpass und Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde
    • War die/der Verstorbene deutsche(r) Staatsangehörige(r) wird grundsätzlich der Personalausweis benötigt.
    • War die/der Verstorbene ausländische(r) Staatsangehörige(r) wird grundsätzlich der Nationalpass benötigt.
    • War die/der Verstorbene in einer anderen Stadt gemeldet als in Siegen, ist eine aktuelle Meldebescheinigung für die Beurkundung der zuständigen Meldebehörde als Adressennachweis vorzulegen, um evtl. fehlerhafte Angaben in der Sterbefallanzeige auszuschließen. Selbst durch Vorlage des Personalausweises muss nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass dieser die aktuelle Meldeanschrift enthält (beispielsweise bei kurzfristigem Umzug in ein Seniorenheim)

War die/der Verstorbene ...

  • ledig, ist die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch vorzulegen (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher).
  • verheiratet, ist die Geburtsurkunde und die Eheurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher) oder ein beglaubigter Registerausdruck des Eheregisters vorzulegen . War die Ehe aufgehoben, so ist der Beschluss des Familiengerichtes erforderlich.
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wird die Geburtsurkunde und die Lebenspartnerschaftsurkunde inklusiv aller Bescheinigungen über eventuell erfolgter Namensänderungen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft benötigt. Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, ist der entsprechende Auflösungsnachweis erforderlich.
  • geschieden, ist die Geburtsurkunde und die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher)oder ein aktuell beglaubigter Registerausdruck des Eheregisters mit Auflösungsvermerk vorzulegen. Ausländische Scheidungsurteile bedürfen immer eines gesonderten Anerkennungsverfahrens in Deutschland.
  • verwitwet, ist die Geburtsurkunde, Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher) oder ein beglaubigter  Registerausdruck des Eheregisters mit einer entsprechenden Folgebeurkundung über den Tod des Ehegatten vorzulegen.
  • mit einem Ehegatten verheiratet der für tot erklärt wurde, wird die Geburtsurkunde und die Eheurkunde (Heiratsurkunde) benötigt (gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher). Zusätzlich bedarf es in jedem Fall des rechtskräftigen Beschlusses über die Todeserklärung des früheren Ehegatten oder eine beglaubigte  Abschrift des Heiratseintrages mit dem Vermerk über die Für-Todes-Erklärung.

Hinweise für Spätaussiedler

Für Spätaussiedlerinnen und -siedler oder Vertriebene, wird zusätzlich der

  • vollständige Registrierschein, der Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung sowie Nachweise über eine eventuelle Namenserklärung/ Namenserklärungen benötigt.
    • Sollten Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher nach der internationalen Transliterationsnorm R 9.
    • Alte deutsche Urkunden, die noch vorhanden sein sollten, sind sehr wichtig.
    • Falls eventuell Kinder der/des Verstorbenen bereits in der Bundesrepublik geboren sind oder in der Bundesrepublik geheiratet haben, ist ebenfalls von großer Wichtigkeit

Sollten eventuell Namensänderungen bzw. Namensablegungen von Vatersnamen nicht nachgewiesen werden können (falls keine Erklärungen in der Bundesrepublik hierzu abgegeben worden sind, beispielsweise bei der Einreise vor dem entsprechendem Bundesverwaltungsamt bei Ausstellung des Registrierscheines oder später bei einem Standesamt, müssen bei der Beurkundung des Sterbefalles die russischen Schreibweisen transliteriert werden und in die Urkunden eingetragen werden.

Falls erst nach der Beurkundung des Sterbefalles eine eventuell doch frühere Namensänderung nachgewiesen werden kann, muss evtl. erst ein Antrag beim Personenstandsgericht des Amtsgerichtes Siegen auf Berichtigung des Sterbefalleintrages gestellt werden.
Der Zeitraum dieses Antrages bis zur Verkündung des Beschlusses kann unter Umständen sehr lange andauern.

Daher sollten im Vorfeld alle Urkunden im Original und mit Übersetzungen vorgelegt werden, die den Angehörigen zur Verfügung stehen, um jede eventuelle später folgende Problematik vorab klären zu können.
Schreibweisen von Namen von Spätaussiedlern und Vertriebenen, die in ausgestellten Personalausweisen vorhanden sind, bedeuten keinesfalls die Übertragung und Übernahme derer in Personenstandsurkunden.


Gebühren

3 Sterbeurkunden sind gebührenfrei, jedoch zweckgebunden für

  • Krankenkasse,
  • Rente,
  • Bestattung.

Darüber hinaus kostet die erste Urkunde 12,00 Euro, jede Weitere 6,00 Euro.

Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland gestorben, kann ein Antrag auf Beurkundung dieses Sterbefalles in einem bundesdeutschen Standesamt gestellt werden.

Für welche Personen ist dies möglich?

Für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose, heimatlose Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.


Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.


Wo kann der Antrag gestelllt werden?

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt. Der Antragsteller wendet sich an das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen. Der Antrag kann zeitlich unbefristet gestellt werden.


Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Welche Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein müssen ist vom Einzelfall abhängig.  Bitte rufen Sie uns an. Wir geben Ihnen einen Termin zur Prüfung der Unterlagen.

Alle Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original beim Standesamt vorzulegen. Kopien reichen nicht aus.

Alle Unterlagen in fremder Sprache müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese muss im Regelfall von einem öffentlich vereidigten Übersetzer gefertigt worden sein.

Sollten von Ihnen Urkunden in nicht lateinischen Buchstaben vorgelegt werden (beispielsweise: arabisch, kyrillisch) bedürfen die Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung nach der internationalen ISO-Norm R 9. Auch sind bei Aussiedlern und Vertriebenen alte deutsche Urkunden sehr wichtig.

Nach Prüfung der Unterlagen durch das Standesamt wird anschließend ein deutsches Sterberegister erstellt.

Immer häufiger bekommen wir Fragen zu erbrechtlichen Angelegenheiten und Testamenten gestellt. Im Folgenden haben wir hierzu einige Hinweise erläutert:

Ab dem 1. Januar 2012 gibt es das neu eingeführte Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer mit Sitz in Berlin. Dort werden seitdem alle erbfolgerelevanten Urkunden ausschließlich registriert.

Jeder Sterbefall der bei einem Standesamt beurkundet wird, wird dort gemeldet. Ein Ziel, das mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters erreicht werden soll, ist die Beschleunigung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Das Testamentsregister erfasst seither zentral alle verwahrten Testamente bzw. alle erbfolgerechtlichen Urkunden.

Vor dem 1. Januar 2012 wurden alle erbfolgerelevanten Urkunden die bei einem Notar bzw. bei einem Amtsgericht verwahrt werden, dem zuständigen Geburts-Standesamt gemeldet. War dies der Fall, bekam das Geburts-Standesamt eine Verwahrnachricht hierüber von diesem Notar oder von diesem Amtsgericht zugesandt. Verstarb der Testator, bekam das Geburts-Standesamt eine Mitteilung über den Sterbefall zum Testamentsverzeichnis vom Sterbe-Standesamt zugesandt, und dieses informierte wiederum den Notar bzw. das Amtsgericht, wo das Testament bzw. die erbfolgerelevante Urkunde hinterlegt war. Das Testament wurde eröffnet.

In der Übergangsphase, die bis Ende 2016 andauerte, befanden sich die Verwahrnachrichten aller Testamente und erbfolgerelevanten Urkunden, die vor dem 1. Januar 2012 errichtet worden zunächst noch in den Standesämtern, bis diese dann endgültig in das Bundeszentralregister nach Berlin überführt wurden.

Alle Verwahrnachrichten des Standesamtes Siegen und auch die der Standesämter des Kreises Siegen-Wittgenstein sind am 31. März 2015 in das Bundeszentralregister in Berlin überführt worden und liegen seither nicht mehr im Kreisgebiet vor.

Zum zentralen Testamentregister der Budesnotarkammer …


Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Verstorbenen war. Der letzte Wohnsitz ergibt sich aus den Angaben in der Sterbeurkunde.

Kontakt

Amtsgericht Siegen
Berliner Straße 21-22
57072 Siegen

Telefon: 0271 3373-0, 0271 3373-416, 0271 3373-496, 0271 3373-287, 0271 3373-418 sowie 0271 3373-417.

Kontakt

Stadt Siegen
Standesamt
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen

Telefon:
0271 404-1332
0271 404-1581
E-Mail: standesamt@​siegen.de


Generelle Erreichbarkeit

Für die Anmeldung eines Sterbefalls bitten wir um vorherige Terminvereinbarung!