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Nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) können gewerbsmäßige Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste durch die Ordnungsbehörde festgesetzt werden.
Die Festsetzung führt zu den so genannten Marktprivilegien, das heißt Veranstalter, Aussteller, Anbieter und Besucher sind von bestimmten - zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen freigestellt.
Der schriftlich (formlos) einzureichende Festsetzungsantrag muss mindestens folgende Angaben und Anlagen enthalten:
Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen (Lageplan, Grundrisszeichnungen) zu verlangen.
Für Spezial- und Jahrmärkte gilt insbesondere:
Um die einzelnen Markttermine rechtzeitig festlegen zu können, ist es zwingend erforderlich, bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres (Posteingang) "Anträge auf Festsetzung von Märkten" mit den kompletten Unterlagen für das Folgejahr zu stellen.
Hier geht es zur Online-Antragsstellung des Wirtschafts-Service-Portals.NRW ...
50,00 bis 3.000,00 Euro.
Nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) können gewerbsmäßige Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste durch die Ordnungsbehörde festgesetzt werden.
Die Festsetzung führt zu den so genannten Marktprivilegien, das heißt Veranstalter, Aussteller, Anbieter und Besucher sind von bestimmten - zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen freigestellt.
Der schriftlich (formlos) einzureichende Festsetzungsantrag muss mindestens folgende Angaben und Anlagen enthalten:
Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen (Lageplan, Grundrisszeichnungen) zu verlangen.
Für Spezial- und Jahrmärkte gilt insbesondere:
Um die einzelnen Markttermine rechtzeitig festlegen zu können, ist es zwingend erforderlich, bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres (Posteingang) "Anträge auf Festsetzung von Märkten" mit den kompletten Unterlagen für das Folgejahr zu stellen.
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50,00 bis 3.000,00 Euro.
Nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) können gewerbsmäßige Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste durch die Ordnungsbehörde festgesetzt werden.
Die Festsetzung führt zu den so genannten Marktprivilegien, das heißt Veranstalter, Aussteller, Anbieter und Besucher sind von bestimmten - zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen freigestellt.
Der schriftlich (formlos) einzureichende Festsetzungsantrag muss mindestens folgende Angaben und Anlagen enthalten:
Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen (Lageplan, Grundrisszeichnungen) zu verlangen.
Für Spezial- und Jahrmärkte gilt insbesondere:
Um die einzelnen Markttermine rechtzeitig festlegen zu können, ist es zwingend erforderlich, bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres (Posteingang) "Anträge auf Festsetzung von Märkten" mit den kompletten Unterlagen für das Folgejahr zu stellen.
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50,00 bis 3.000,00 Euro.
Alice
Middel
Gewerbeangelegenheiten: Gaststätten (Postleitzahlbereich 57074, 57076, 57078 und 57080), Märkte
Nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) können gewerbsmäßige Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste durch die Ordnungsbehörde festgesetzt werden.
Die Festsetzung führt zu den so genannten Marktprivilegien, das heißt Veranstalter, Aussteller, Anbieter und Besucher sind von bestimmten - zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen freigestellt.
Der schriftlich (formlos) einzureichende Festsetzungsantrag muss mindestens folgende Angaben und Anlagen enthalten:
Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen (Lageplan, Grundrisszeichnungen) zu verlangen.
Für Spezial- und Jahrmärkte gilt insbesondere:
Um die einzelnen Markttermine rechtzeitig festlegen zu können, ist es zwingend erforderlich, bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres (Posteingang) "Anträge auf Festsetzung von Märkten" mit den kompletten Unterlagen für das Folgejahr zu stellen.
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50,00 bis 3.000,00 Euro.