Sozialhilfe: Hilfe zur Sicherung der Unterkunft (Mietrückstände)

Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.

Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass:

  • durch eine gewährte Hilfe die Wohnung bzw. die Energiezufuhr dauerhaft gesichert ist.
    (Falls das Mietverhältnis aus anderen Gründen nicht fortgeführt werden kann, oder sollte für die Zukunft nicht sichergestellt sein, dass erneute Schulden entstehen, kann eine Hilfe seitens des Sozialamtes nicht erfolgen).
  • die Hilfe gerechtfertigt ist.
    • Gerechtfertigt ist eine Hilfe in der Regel nur dann, wenn es sich um eine erhaltenswerte Wohnung handelt. Sie sollte daher aus sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von der Größe als auch der Miethöhe her angemessen sein. Ebenfalls gerechtfertigt ist die Hilfe, wenn dies zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dient.
    • Nicht gerechtfertigt ist eine Übernahme unter anderem, wenn die Schulden durch fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

Die Übernahme von Mietrückständen kann für Sie in Frage kommen, wenn

  • Sie Mietschulden haben und diese nicht aus eigener Kraft zurückzahlen können.
  • aufgrund Ihrer Mietschulden bereits eine Kündigung oder Räumungsklage erhielten, welche zum Verlust Ihrer Wohnung führen könnte.
  • Sie keine anderen Möglichkeiten zur Selbsthilfe nutzen können.
  • Sie beabsichtigen, längerfristig in der Wohnung zu bleiben.
  • Die Wohnung von der Miethöhe und Größe angemessen ist.
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind.
  • Für Sie nicht bereits in der Vergangenheit Mietrückstände seitens des Jobcenters oder Sozialamtes übernommen wurden.
  • Sie bei Begleichen des Rückstandes in der Wohnung bleiben können.

Für welche Personen kann eine Hilfe gewährt werden?

Sie beziehen weder Leistungen nach dem SGB II noch SGB XII, verfügen nur über ein geringes Einkommen und sind nicht in der Lage, die Rückstände zu begleichen. In diesem Fall wenden Sie sich an die unten genannten Ansprechpersonen oder nutzen Sie den Online-Service der Sozialplattform: “Übernahme von Mietrückständen für Beziehende von Leistungen nach SGB XII (über das Sozialamt)” (siehe: Formulare).

Notwendige Unterlagen

Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:

  • Kündigungsschreiben des Vermieters inklusive Aufstellung der bestehenden Mietrückstände;
  • Nachweis des Vermieters, dass
    • keine Ratenzahlungen mehr eingeräumt werden und
    • bei Begleichen des Mietrückstandes die Wohnung erhalten bleibt.
  • Nachweis bezüglich Zahlung der Miete des laufenden Monats;
  • Nachweis der Bank, dass kein Darlehen gewährt werden kann;
  • Personalausweis oder Pass und Aufenthaltsbescheinigung;
  • Schwerbehindertenausweis;
  • Einkommensnachweise jeglicher Art (Lohnbescheinigung, Kindergeld, Unterhalt, Wohngeld, Renten, Arbeitslosengeld etc.);
  • bei Vorliegen einer Erwerbsminderung wird der aktuelle Rentenbescheid sowie der Bescheid benötigt, aus dem hervorgeht, ob es sich um eine dauerhafte oder befristete Rente handelt;
  • bei allen Rentenbescheiden ist neben den aktuellen Bescheiden auch ein Nachweis über Grundrentenzeiten beizufügen;
  • Nachweis über bestehendes Vermögen jeglicher Art;
  • Angabe über eventuelle Fahrtkosten zur Arbeitsstelle;
  • Versicherungspolicen einer Hausrat-, Kfz- und Privathaftpflichtversicherung;
  • Nachweis über eventuelle zu zahlende Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung;
  • Nachweis eventuell zu zahlender Beiträge zum VdK und Gewerkschaft;
  • Mietvertrag oder aktuelle Mietbescheinigung;
  • Nachweis über zusätzlich zu zahlende Heizkostenabschläge;
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten und der Monate, in denen keine Miete gezahlt wurde. 

Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:

  • Kündigungsschreiben des Vermieters inklusive Aufstellung der bestehenden Mietrückstände;
  • Nachweis des Vermieters, dass
    • keine Ratenzahlungen mehr eingeräumt werden und
    • bei Begleichen des Mietrückstandes die Wohnung erhalten bleibt.
  • Nachweis bezüglich Zahlung der Miete des laufenden Monats;
  • Nachweis der Bank, dass kein Darlehen gewährt werden kann;
  • Personalausweis oder Pass und Aufenthaltsbescheinigung;
  • Schwerbehindertenausweis;
  • Einkommensnachweise jeglicher Art (Lohnbescheinigung, Kindergeld, Unterhalt, Wohngeld, Renten, Arbeitslosengeld etc.);
  • bei Vorliegen einer Erwerbsminderung wird der aktuelle Rentenbescheid sowie der Bescheid benötigt, aus dem hervorgeht, ob es sich um eine dauerhafte oder befristete Rente handelt;
  • bei allen Rentenbescheiden ist neben den aktuellen Bescheiden auch ein Nachweis über Grundrentenzeiten beizufügen;
  • Nachweis über bestehendes Vermögen jeglicher Art;
  • Angabe über eventuelle Fahrtkosten zur Arbeitsstelle;
  • Versicherungspolicen einer Hausrat-, Kfz- und Privathaftpflichtversicherung;
  • Nachweis über eventuelle zu zahlende Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung;
  • Nachweis eventuell zu zahlender Beiträge zum VdK und Gewerkschaft;
  • Mietvertrag oder aktuelle Mietbescheinigung;
  • Nachweis über zusätzlich zu zahlende Heizkostenabschläge;
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten und der Monate, in denen keine Miete gezahlt wurde. 
Übernahme von Mietschulden, Mietrückstände, Stromrückstände, Energieschulden, Schulden für Heizungskosten, Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Kontakt

Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z]
Rathaus Weidenau
Raum: 141
Weidenauer Straße 211-213, 215
57076 Siegen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Rechnungsstelle, Bestattungen [Buchstaben A bis J]
Rathaus Weidenau
Raum: 142
Weidenauer Straße 211-213, 215
57076 Siegen