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Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.
Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass:
Die Übernahme von Mietrückständen kann für Sie in Frage kommen, wenn
Sie beziehen weder Leistungen nach dem SGB II noch SGB XII, verfügen nur über ein geringes Einkommen und sind nicht in der Lage, die Rückstände zu begleichen. In diesem Fall wenden Sie sich an die unten genannten Ansprechpersonen oder nutzen Sie den Online-Service der Sozialplattform: Übernahme von Mietrückständen für Beziehende von Leistungen nach SGB XII (über das Sozialamt) (siehe: Formulare).
Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:
Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:
Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.
Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass:
Die Übernahme von Mietrückständen kann für Sie in Frage kommen, wenn
Sie beziehen weder Leistungen nach dem SGB II noch SGB XII, verfügen nur über ein geringes Einkommen und sind nicht in der Lage, die Rückstände zu begleichen. In diesem Fall wenden Sie sich an die unten genannten Ansprechpersonen oder nutzen Sie den Online-Service der Sozialplattform: Übernahme von Mietrückständen für Beziehende von Leistungen nach SGB XII (über das Sozialamt) (siehe: Formulare).
Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:
Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:
Iris
Bäcker
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z]
Manuela
Nöll
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Rechnungsstelle, Bestattungen [Buchstaben A bis J]
Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.
Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass:
Die Übernahme von Mietrückständen kann für Sie in Frage kommen, wenn
Sie beziehen weder Leistungen nach dem SGB II noch SGB XII, verfügen nur über ein geringes Einkommen und sind nicht in der Lage, die Rückstände zu begleichen. In diesem Fall wenden Sie sich an die unten genannten Ansprechpersonen oder nutzen Sie den Online-Service der Sozialplattform: “Übernahme von Mietrückständen für Beziehende von Leistungen nach SGB XII (über das Sozialamt)” (siehe: Formulare).
Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:
Für die Prüfung eines Anspruches sind folgende Nachweise der antragstellenden Person sowie deren Ehepartnerin/ Ehepartner bzw. Lebenspartnerin/ Lebenspartner und allen weiteren im Haushalt lebenden Familienmitgliedern erforderlich:
Die Sozialplattform ist ein ländergemeinsamer Online-Dienst. Dieser wurde federführend durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgesetzt.