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Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.
Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.
Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Iris
Bäcker
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z]
Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.
Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.
Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
[Online-Service]
Die Sozialplattform ist ein ländergemeinsamer Online-Dienst. Dieser wurde federführend durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgesetzt.