Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen | Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft/ Mietrückstände

Haben die Forderungen des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens einen Umfang angenommen, der durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gedeckt werden kann, droht oft der Verlust der Unterkunft oder die Sperrung der Energiezufuhr.

Im Rahmen der Sozialhilfe (§ 36 SGB XII) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Sperrung der Energiezufuhr) dient. Eine Übernahme von Schulden kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und wird nach Prüfung des Einzelfalls immer individuell entschieden.

Voraussetzungen

  • Wenn durch eine gewährte Hilfe die Wohnung bzw. die Energiezufuhr dauerhaft gesichert ist;
  • Wenn das Mietverhältnis aus anderen Gründen nicht fortgeführt werden kann, oder sollte es für die Zukunft nicht sichergestellt sein, dass erneute Schulden entstehen, kann eine Hilfe seitens des Sozialamtes nicht erfolgen;
  • Wenn die Hilfe gerechtfertigt ist.
  • Gerechtfertigt ist eine Hilfe in der Regel nur dann, wenn es sich um eine erhaltenswerte Wohnung handelt. Sie sollte daher aus sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von der Größe als auch der Miethöhe her angemessen sein. Ebenfalls gerechtfertigt ist die Hilfe, wenn dies zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dient.
  • Nicht gerechtfertigt ist eine Übernahme u. a., wenn die Schulden durch fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

Für welche Personen kann eine Hilfe gewährt werden?

  • Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II des hiesigen Jobcenters. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an das Jobcenter.
  • Sie beziehen laufgende Leistungen nach dem SGB XII. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
  • Sie beziehen weder Leistungen nach dem SGB II noch SGB XII, verfügen nur über ein geringes Einkommen und sind nicht in der Lage, die Rückstände zu begleichen. Ihr Vermieter bzw. Ihr Energieversorger räumt Ihnen keine Ratenzahlungen ein, ein Wechsel des Energieversorgers ist nicht möglich und Sie erhalten kein Darlehen der Bank. In diesem Fall wenden Sie sich an unsere Ansprechpersonen.

Antragsstellung/ Änderungsmitteilung

Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.

Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.

Übernahme von Mietschulden, Mietrückstände, Stromrückstände, Energieschulden, Schulden für Heizungskosten, Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Kontakt

Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z]
Rathaus Weidenau
Raum: 141
Weidenauer Straße 211-213, 215
57076 Siegen