Freistellungsverfahren

Im Bereich qualifizierter Bebauungspläne wird anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung von Wohnbauvorhaben bis unterhalb der Hochhausgrenze einschließlich ihrer Nebengebäude wie Garagen und Nebenanlagen das Freistellungsverfahren durchgeführt.

Hierzu sind der Bauaufsichtsbehörde Bauunterlagen, im Umfang ähnlich denen eines Bauantrages, vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes steht und ob die Erschließung gesichert ist. Wenn die Behörde kein Genehmigungsverfahren verlangt, kann nach Ablauf eines Monats nach Einreichung der Unterlagen mit dem Bau begonnen werden. Die Verantwortung für die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften trägt der Bauherr und der Planverfasser.

Gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.

50,00 Euro je Freistellung, wenn die Bestätigung vor Ablauf der Monatsfrist gewünscht wird, dass die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt.

Freistellungsformular, Baubeschreibung, notwendige technische Unterlagen.

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