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Volker
Reichmann
Seniorenbeauftragter
Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einen erheblichen Hilfebedarf haben. Der Gesetzgeber unterscheidet 3 Pflegestufen, für die folgende Voraussetzungen gelten:
Bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität besteht mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen Hilfebedarf. Zudem sind mehrfach wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Der Hilfebedarf muss pro Tag im wöchentlichen Durchschnitt 1,5 Stunden betragen. Dabei müssen auf Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mehr als 45 Minuten entfallen.
Bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf. Auch hier sind mehrfach wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Der Hilfebedarf muss mindestens drei Stunden täglich im wöchentlichen Durchschnitt betragen. Dabei müssen auf Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens 2 Stunden entfallen.
Es besteht ein ständiger Hilfebedarf rund um die Uhr. Der Zeitaufwand für die Hilfeleistungen muss mindestens 5 Stunden am Tag im wöchentlichen Durchschnitt betragen, wobei der pflegerische Aufwand mindestens 4 Stunden zu umfassen hat.
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