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Stefanie
Köhler
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle
Armin
Krämer
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle, Siegener Ausweis
Annette
Krasniqi-Hölper
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle, Siegener Ausweis
Unter Nothelferregelung versteht man die Kostenerstattung durch den Sozialleistungsträger in Notfällen (Krankenbehandlung) gemäß § 25 SGB XII bzw. § 6 a AsylbLG.
Voraussetzung ist, dass für den Betroffenen keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser, Ärzte unter anderem Nothelfer.
Die Höhe der Leistung (Kostenerstattung) erfolgt "im gebotenen Umfang", das heißt nur zwingend notwendige Leistungen können erstattet werden.
Die Leistung beginnt mit dem Behandlungstag. Die Antragstellung muss allerdings spätestens am der Behandlung folgenden Werktag erfolgt sein. Danach gilt der Anspruch des Behandelten selbst.
Der Antrag kann durch den Nothelfer formlos schriftlich oder telefonisch beim Arbeitsteam Krankenhilfe (siehe: zuständige Abteilungen) gestellt werden.
Stadt Siegen
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen
Telefon: 0271 404-0
Telefax: 0271 404-36-1299
E-Mail: info@siegen.de
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