Nothelfer

Unter Nothelferregelung versteht man die Kostenerstattung durch den Sozialleistungsträger in Notfällen (Krankenbehandlung) gemäß § 25 SGB XII bzw. § 6 a AsylbLG.

Voraussetzung ist, dass für den Betroffenen keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser, Ärzte unter anderem Nothelfer.

Die Höhe der Leistung (Kostenerstattung) erfolgt "im gebotenen Umfang", das heißt nur zwingend notwendige Leistungen können erstattet werden.

Die Leistung beginnt mit dem Behandlungstag. Die Antragstellung muss allerdings spätestens am der Behandlung folgenden Werktag erfolgt sein. Danach gilt der Anspruch des Behandelten selbst.

Der Antrag kann durch den Nothelfer formlos schriftlich oder telefonisch beim Arbeitsteam Krankenhilfe (siehe: zuständige Abteilungen) gestellt werden.