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In Deutschland müssen sich Angehörige um die Bestattung der Verstorbenen kümmern. Die Bestattungspflicht wird in den Bestattungsgesetzen geregelt, welche in den Bundesländern unterschiedlich ausfallen können.
In Nordrhein-Westfalen gibt es folgende Rangfolge, welche zwingend einzuhalten ist:
Zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehört unter anderem die Übernahme solcher Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, keine hinreichenden Ansprüche auf Sterbegeld oder andere Leistungen bestehen oder es für den Verpflichteten unzumutbar wäre, die Kosten einer Bestattung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist.
Hierzu zählen zum Beispiel:
Nicht zu den angemessenen Bestattungskosten gehören Kosten
Für die Bestattungskosten ist zunächst der Nachlass einzusetzen.
Zum Nachlass zählt all das, was die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes hinterlässt.
Ist der finanzielle Nachlass oder eine von der/ dem Verstorbenen getroffene Bestattungsvorsorge nicht ausreichend und verfügen auch Sie, als kostentragungspflichtige Person, über kein ausreichendes Einkommen, so besteht die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme der Kosten im Rahmen der Sozialhilfe.
Die Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, hat
Wichtig: Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Kostentragungspflicht, da diese auch aus den nachfolgenden Verpflichtungen (Unterhaltspflicht oder auch Bestattungspflicht) bestehen kann.
Über die Frage der Zumutbarkeit entscheidet die Sozialverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sollten Sie eine Beratung oder ausführliche Information zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an unsere Ansprechpersonen.
Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
In Deutschland müssen sich Angehörige um die Bestattung der Verstorbenen kümmern. Die Bestattungspflicht wird in den Bestattungsgesetzen geregelt, welche in den Bundesländern unterschiedlich ausfallen können.
In Nordrhein-Westfalen gibt es folgende Rangfolge, welche zwingend einzuhalten ist:
Zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehört unter anderem die Übernahme solcher Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, keine hinreichenden Ansprüche auf Sterbegeld oder andere Leistungen bestehen oder es für den Verpflichteten unzumutbar wäre, die Kosten einer Bestattung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist.
Hierzu zählen zum Beispiel:
Nicht zu den angemessenen Bestattungskosten gehören Kosten
Für die Bestattungskosten ist zunächst der Nachlass einzusetzen.
Zum Nachlass zählt all das, was die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes hinterlässt.
Ist der finanzielle Nachlass oder eine von der/ dem Verstorbenen getroffene Bestattungsvorsorge nicht ausreichend und verfügen auch Sie, als kostentragungspflichtige Person, über kein ausreichendes Einkommen, so besteht die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme der Kosten im Rahmen der Sozialhilfe.
Die Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, hat
Wichtig: Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Kostentragungspflicht, da diese auch aus den nachfolgenden Verpflichtungen (Unterhaltspflicht oder auch Bestattungspflicht) bestehen kann.
Über die Frage der Zumutbarkeit entscheidet die Sozialverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sollten Sie eine Beratung oder ausführliche Information zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an unsere Ansprechpersonen.
Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.
Iris
Bäcker
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch), 3. und 4. Kapitel: Leistungen in Sonderfällen, Bestattungen [Buchstaben K bis Z]
Manuela
Nöll
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch): Forderungseinzug/ Rechnungsstelle, Bestattungen [Buchstaben A bis J]
In Deutschland müssen sich Angehörige um die Bestattung der Verstorbenen kümmern. Die Bestattungspflicht wird in den Bestattungsgesetzen geregelt, welche in den Bundesländern unterschiedlich ausfallen können.
In Nordrhein-Westfalen gibt es folgende Rangfolge, welche zwingend einzuhalten ist:
Zu den Aufgaben der Sozialhilfe gehört unter anderem die Übernahme solcher Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch XII.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, keine hinreichenden Ansprüche auf Sterbegeld oder andere Leistungen bestehen oder es für den Verpflichteten unzumutbar wäre, die Kosten einer Bestattung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist.
Hierzu zählen zum Beispiel:
Nicht zu den angemessenen Bestattungskosten gehören Kosten
Für die Bestattungskosten ist zunächst der Nachlass einzusetzen.
Zum Nachlass zählt all das, was die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes hinterlässt.
Ist der finanzielle Nachlass oder eine von der/ dem Verstorbenen getroffene Bestattungsvorsorge nicht ausreichend und verfügen auch Sie, als kostentragungspflichtige Person, über kein ausreichendes Einkommen, so besteht die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme der Kosten im Rahmen der Sozialhilfe.
Die Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, hat
Wichtig: Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Kostentragungspflicht, da diese auch aus den nachfolgenden Verpflichtungen (Unterhaltspflicht oder auch Bestattungspflicht) bestehen kann.
Über die Frage der Zumutbarkeit entscheidet die Sozialverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sollten Sie eine Beratung oder ausführliche Information zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an unsere Ansprechpersonen.
Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten kann bei unseren Ansprechpersonen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich gestellt werden.
Zusätzlich können Sie schriftlich sowie per Online-Service (siehe: Formulare) einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch stellen.