Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gesetzlich geregelt und bietet vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten. Das heißt bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Auflösung, aber auch Namenserteilung nach neuer Sorgerechtsbegründung, nachträglicher Bestimmung des Ehe- oder Begleitnamens, können Erklärungen beim Standesamt abgegeben werden.

Was aber ist, wenn ich meinen Vornamen, Familiennamen oder die Schreibweise meines Namens ändern möchte? Dies ist grundsätzlich nur durch eine behördliche Namensänderung möglich.

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Namensangleichung gemäß Artikel 47 EGBGB

Hat eine Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich Ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

  • aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
  • bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Handelt es sich um einen Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Bestandteile des Namens, die auch im deutschen Recht vorgesehen sind, wie zum Beispiel ein zweiter Vorname, können nicht abgelegt werden.


Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
  • Reisepass (falls dieser abgegeben wurde, eine Kopie des alten Passes)
  • Einbürgerungsurkunde

Bei ausländischen Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung durch einen gerichtlichen anerkannten Dolmetscher erforderlich (bei kyrillischer Schrift bedarf es einer Übersetzung nach ISO-Norm).

Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

Für Rückfragen steht das Standesamt Siegen gerne zur Verfügung.


Gebühren

Für die Erklärung zur Namensführung fällt eine Gebühr von 30,00 Euro und für die Bescheinigung über die Namensänderung eine Gebühr von 10,00 Euro an (insgesamt somit 40,00 Euro).

Welche Möglichkeiten zur Änderung von Vor- und Familiennamen bietet das Bundesvertriebenengesetz und wer kann eine Erklärung hierfür abgeben?

Spätaussiedler und Vertriebene sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, bisher aber noch keine Namenserklärung nach abgeben haben (beispielsweise bei der Einreise vor dem entsprechendem Bundesverwaltungsamt   bei Ausstellung des Registrierscheins) können durch Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz ...

  • Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind (Vatersnamen).
     
  • die männliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt.
     
  • eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihres Vornamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen.

Haben jedoch der Spätaussiedler oder seine Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt und lässt sich die Schreibweise in lateinischer Schrift durch Urkunden oder sonstige Unterlagen nachweisen, so ist die deutsche Namensform maßgebend. Einer Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz bedarf es in diesen Fällen nicht.


Welche Unterlagen müssen für eine Erklärung nach dem Bundesvertriebenengesetz vorgelegt werden?

Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall zunächst persönlich oder vorab telefonisch mit uns in Verbindung.

Alle Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind Im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus. Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Dolmetscher, beizufügen.

Sollten von Ihnen Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch öffentlich beeidigten Dolmetscher nach der ISO-Transliterationsnorm R 9.  Bei Spätaussiedlern und Vertriebenen können alte deutsche Urkunden hilfreich sein.

Welchen Namen kann ich in der Ehe führen?

Findet für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht Anwendung, so können die Eheschließenden bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen.

Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden. Der Name aus einer früheren Ehe kann ebenfalls zum Ehenamen bestimmt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erklärung noch geführt wird.

Wird keine Erklärung zum Ehenamen abgegeben, so führt jeder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennahmen weiter. Die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen zu bestimmen, bleibt Ihnen aber erhalten. 

Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bei Eingehung der Ehe geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen und somit einen Doppelnamen führen. Ein späterer Widerruf dieser Erklärung ist möglich, eine nochmalige Voranstellung oder Anfügung eines Namensbestandteiles in der bestehenden Ehe jedoch nicht.

Werden Kinder in der Ehe geboren und unterliegt die Namensführung dem deutschen Recht, bekommen diese bei Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehename) den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Bei getrennter Namensführung müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt.


Ich möchte nachträglich einen Ehenamen bestimmen

Wenn sie bei Ihrer Eheschließung noch keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie während der Ehe ohne zeitliche Begrenzung, noch nachträglich den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.

Voraussetzungen einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen ist:

  • Die Ehe besteht noch.
  • Beide Ehepartner müssen persönlich vorsprechen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Entweder eine Eheurkunde (bei Eheschließung im Ausland gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer), oder einen beglaubigten Registerausdruck des Eheregister.

Ich möchte einen Begleitnamen führen

Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen vorangestellt oder angefügt werden.


Ich möchte meinen Begleitnamen widerrufen

Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen können Sie jederzeit widerrufen. Das hat zur Folge, dass sie nach Abgabe der Erklärung nur noch den Ehenamen führen. Eine erneute Hinzufügung zum Ehenamen ist danach nicht mehr möglich.


Ich möchte meinen Ehenamen wieder ablegen

Haben Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so können Sie diesen während bestehender Ehe nicht ablegen.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod des Ehegatten können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zur Zeit Ihrer Eheschließung geführt haben, wieder annehmen.

Erforderliche Unterlagen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Entweder eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk über die Scheidung (bei Eheschließung im Ausland gegebenenfalls mit Übersetzung  durch einen beeidigten Übersetzer), oder einen beglaubigten Registerausdruck des Eheregisters.
  • Scheidungsurteil.

Erforderliche Unterlagen bei Auflösung der Ehe durch Tod des Ehegatten:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Entweder eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (bei Eheschließung im Ausland gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer), oder einen beglaubigten Registerausdruck des Eheregisters.
  • Sterbeurkunde des Ehegatten (gegebenenfalls mit Übersetzung).

Gebühren

Die Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung kostet 30,00 Euro.

Die Bescheinigung über die Namensführung kostet 10,00 Euro.

Durch eine sogenannte Namenserteilung bzw. Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen. Es gibt zwei verschiedene Situationen, in den häufig dieser Wunsch geäußert wird:

Namenserteilung

  • Sie sind Mutter eines minderjährigen Kindes.
  • Sie sind mit dem Kindesvater nicht verheiratet, aber beide in der Geburtsurkunde des Kindes verzeichnet.
  • Sie haben das alleinige Sorgerecht für das Kind, ein gemeinsames Sorgerecht zwischen den Elternteilen hat bisher nie bestanden.
  • Sie möchten, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhält

Einbenennung

  • Sie leben mit einem neuen Partner in einer Ehe.
  • Sie haben bereits Kinder aus einer Vorehe oder Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und die in ihrem gemeinsamen Haushalt leben.  
  • Ihr jetziger Partner ist nicht der Elternteil dieser minderjährigen Kinder.
  • Sie möchten, dass diese Kinder Ihren jetzt geführten Ehenamen tragen.

Wir beraten Sie gerne zu den im Einzelfall erforderlichen Voraussetzungen und vorzulegenden Unterlagen.

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Anmeldung Ihrer Erklärung nach dem SBGG folgendes:

  •  Die Anmeldung einer entsprechenden Erklärung muss mindestens 3 Monate vorab erfolgen und verfällt nach Ablauf von 6 Monaten, sofern keine entsprechende Erklärung abgegeben wird
  • Bitte senden Sie uns für die Anmeldung Ihre vollständig ausgefüllte und unterschriebene Absichtserklärung mit einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses auf dem Postweg zu.
  • Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die wirksame Entgegennahme der Erklärung ist das Geburtsstandesamt; bei Geburt im Ausland das Eheschließungsstandesamt; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt am Wohnsitz und andernfalls das Standesamt I in Berlin. Die Erklärung muss allerdings bei dem Standesamt beurkundet werden, bei dem auch die Absichtserklärung abgegeben wurde.
  • Es ist nicht zulässig, bei der Erklärung über die Angabe der Geschlechtsidentität, die als zutreffend versichert werden muss, eine gleichzeitige Öffnung zu weiteren Geschlechtsidentitäten anhand der Vornamenswahl zu realisieren.
  • Sofern Sie nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist erneut eine entsprechende Erklärung abgeben und wieder zum ursprünglichen Geschlecht wechseln, ist auch die ursprüngliche Namensführung wieder maßgebend.
  • Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Geschlechts unter Umständen zu Problemen bei der Feststellung der rechtlichen Abstammung von Kindern haben könnte (Abstammung von Kindern in der Ehe/Vaterschaftsanerkennung/Vaterschaftsfeststellung über das Gericht).
  • Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
  • Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann nur der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Folgende Unterlagen sind für die Beurkundung der Erklärung im Original vorzulegen:

  • Personalausweis/Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel
  • Aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister; bei Geburt im Ausland ausländische Geburtsurkunde
  • Sofern verheiratet zusätzlich die Eheurkunde
  • Sofern geschieden zusätzlich den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss
  • Sofern verwitwet zusätzlich die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
  • Nachweise bereits erfolgter Namensänderungen (z. B. nach Einbürgerung, Scheidung, behördliche Namensänderung)

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind bedürfen der Übersetzung durch einen von der Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzers. Kyrillische Urkunden bedürfen zudem einer Transliteration nach ISO-Norm.

Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten!

Wichtig

Für Entgegennahme der Absichtserklärung und die spätere Beurkundung der Erklärung über die Neubestimmung von Name und Geschlecht fallen entsprechende Gebühren (30 Euro für die Erklärung und 10 Euro für die Bescheinigung) an!

Sofern die Anmeldung/Erklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, kann die Erklärung zwar beurkundet, aber im Zweifel nicht wirksam entgegengenommen werden!

Kontakt

Stadt Siegen
Standesamt
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen

Telefon: 0271 404-0
E-Mail: standesamt@​siegen.de


Generelle Erreichbarkeit

Für eine Namensänderung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung!