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Das deutsche Namensrecht ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gesetzlich geregelt und bietet vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten. Das heißt bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Auflösung, aber auch Namenserteilung nach neuer Sorgerechtsbegründung, nachträglicher Bestimmung des Ehe- oder Begleitnamens, können Erklärungen beim Standesamt abgegeben werden.
Was aber ist, wenn ich meinen Vornamen, Familiennamen oder die Schreibweise meines Namens ändern möchte? Dies ist grundsätzlich nur durch eine behördliche Namensänderung möglich.
Hat eine Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich Ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
Handelt es sich um einen Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Bestandteile des Namens, die auch im deutschen Recht vorgesehen sind, wie zum Beispiel ein zweiter Vorname, können nicht abgelegt werden.
Bei ausländischen Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung durch einen gerichtlichen anerkannten Dolmetscher erforderlich (bei kyrillischer Schrift bedarf es einer Übersetzung nach ISO-Norm).
Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.
Für Rückfragen steht das Standesamt Siegen gerne zur Verfügung.
Für die Erklärung zur Namensführung fällt eine Gebühr von 30,00 Euro und für die Bescheinigung über die Namensänderung eine Gebühr von 10,00 Euro an (insgesamt somit 40,00 Euro).
Spätaussiedler und Vertriebene sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, bisher aber noch keine Namenserklärung nach abgeben haben (beispielsweise bei der Einreise vor dem entsprechendem Bundesverwaltungsamt bei Ausstellung des Registrierscheins) können durch Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz ...
Haben jedoch der Spätaussiedler oder seine Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt und lässt sich die Schreibweise in lateinischer Schrift durch Urkunden oder sonstige Unterlagen nachweisen, so ist die deutsche Namensform maßgebend. Einer Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz bedarf es in diesen Fällen nicht.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall zunächst persönlich oder vorab telefonisch mit uns in Verbindung.
Alle Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind Im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus. Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Dolmetscher, beizufügen.
Sollten von Ihnen Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch öffentlich beeidigten Dolmetscher nach der ISO-Transliterationsnorm R 9. Bei Spätaussiedlern und Vertriebenen können alte deutsche Urkunden hilfreich sein.
Findet für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht Anwendung, so können die Eheschließenden bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen.
Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden. Der Name aus einer früheren Ehe kann ebenfalls zum Ehenamen bestimmt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erklärung noch geführt wird.
Wird keine Erklärung zum Ehenamen abgegeben, so führt jeder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennahmen weiter. Die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen zu bestimmen, bleibt Ihnen aber erhalten.
Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bei Eingehung der Ehe geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen und somit einen Doppelnamen führen. Ein späterer Widerruf dieser Erklärung ist möglich, eine nochmalige Voranstellung oder Anfügung eines Namensbestandteiles in der bestehenden Ehe jedoch nicht.
Werden Kinder in der Ehe geboren und unterliegt die Namensführung dem deutschen Recht, bekommen diese bei Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehename) den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Bei getrennter Namensführung müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt.
Wenn sie bei Ihrer Eheschließung noch keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie während der Ehe ohne zeitliche Begrenzung, noch nachträglich den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.
Voraussetzungen einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen ist:
Erforderliche Unterlagen:
Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen vorangestellt oder angefügt werden.
Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen können Sie jederzeit widerrufen. Das hat zur Folge, dass sie nach Abgabe der Erklärung nur noch den Ehenamen führen. Eine erneute Hinzufügung zum Ehenamen ist danach nicht mehr möglich.
Haben Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so können Sie diesen während bestehender Ehe nicht ablegen.
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod des Ehegatten können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zur Zeit Ihrer Eheschließung geführt haben, wieder annehmen.
Erforderliche Unterlagen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
Erforderliche Unterlagen bei Auflösung der Ehe durch Tod des Ehegatten:
Die Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung kostet 30,00 Euro.
Die Bescheinigung über die Namensführung kostet 10,00 Euro.
Durch eine sogenannte Namenserteilung bzw. Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen. Es gibt zwei verschiedene Situationen, in den häufig dieser Wunsch geäußert wird:
Wir beraten Sie gerne zu den im Einzelfall erforderlichen Voraussetzungen und vorzulegenden Unterlagen.
Bitte beachten Sie hinsichtlich der Anmeldung Ihrer Erklärung nach dem SBGG folgendes:
Folgende Unterlagen sind für die Beurkundung der Erklärung im Original vorzulegen:
Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind bedürfen der Übersetzung durch einen von der Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzers. Kyrillische Urkunden bedürfen zudem einer Transliteration nach ISO-Norm.
Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten!
Für Entgegennahme der Absichtserklärung und die spätere Beurkundung der Erklärung über die Neubestimmung von Name und Geschlecht fallen entsprechende Gebühren (30 Euro für die Erklärung und 10 Euro für die Bescheinigung) an!
Sofern die Anmeldung/Erklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, kann die Erklärung zwar beurkundet, aber im Zweifel nicht wirksam entgegengenommen werden!
Stadt Siegen
Standesamt
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen
Telefon: 0271 404-0
E-Mail: standesamt@siegen.de
Für eine Namensänderung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung!