Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegenstanden auf Rasengräbern ist grundsätzlich nicht zulässig, da dadurch die laufenden Pflegearbeiten erschwert werden. Die Mitarbeitenden sind deshalb angehalten, den losen Grabschmuck vor den Mäharbeiten von den Grabplatten der Urnenrasengräbern zu entfernen.
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