FAQs rund ums Thema "Eheschließung"

Sie können die Eheschließung frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin verbindlich anmelden.

Freitags können aufgrund der Vielzahl von Eheschließungen grundsätzlich leider keine Anmeldungen entgegen genommen werden.

Bitte beachten Sie, dass in den Sommermonaten und im Dezember grundsätzlich viele Trauungen erfolgen, da diese Monate für Eheschließungen sehr beliebt sind.

Freie Termine für Trauungen können allerdings auch schon vorab per E-Mail an standesamt@​siegen.de unverbindlich erfragt und gegebenenfalls reserviert werden.

Die Eheschließung muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bezirk mindestens einer der beiden Eheschließenden seinen Wohnsitz hat. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Ist einer der Wohnsitze auch der gewünschte Eheschließungsort, so bietet es sich an, die Eheschließung dort anzumelden.

Für die Anmeldung zur Eheschließung werden verschiedene Unterlagen benötigt. Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt grundsätzlich von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei dem Standesamt an Ihrem Wohnort zu erkundigen, welche Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sind, damit Ihre Eheschließung angemeldet werden kann.

Vorzulegende Unterlagen bei deutschen Staatsangehörigen, die noch nicht verheiratet waren:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz und eventuelle Nebenwohnsitze (wird nur benötigt, wenn einer der Anmeldenden seinen Hauptwohnsitz nicht in Siegen hat oder wenn die Eheschließung bei einem anderen Standesamt stattfinden soll)
  • Einen aktuellen beglaubigten Ausdruck des Geburtenregisters oder eine aktuelle beglaubigte Ablichtung des Geburtenbuchs. Diese Urkunde erhalten sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes (falls Sie in Siegen geboren worden sind und hier heiraten möchten, reicht die Geburtsurkunde im Stammbuch Ihrer Eltern aus)
  • Soweit Sie ein gemeinsames Kind/gemeinsame Kinder haben, legen Sie bitte zur Anmeldung der Eheschließung die Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder vor, in der beide Eheschließenden als Eltern genannt sind.

Deutsche Staatsangehörige, die bereits verheiratet waren, müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorlegen: 

  • Einen aktuellen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der Ehe. Das Eheregister wird bei dem Standesamt geführt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Dort können Sie die entsprechenden Unterlagen anfordern.
  • Den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (soweit die Ehe geschieden wurde)
  • Die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten (soweit Sie verwitwet sind). 

Die persönliche Vorsprache eines der Eheschließenden im Standesamt zur Auskunftserteilung vor einer Anmeldung zur Eheschließung ist unbedingt erforderlich, wenn einer oder beide Eheschließenden:

  • ausländische/r Staatsangehöriger ist/sind,
  • im Ausland geboren worden ist/sind,
  • eine oder mehrere Vorehen im Ausland geschlossen hat/haben,
  • im Ausland geschieden worden ist/sind.

Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen, die Anmeldung der Eheschließung alleine vorzunehmen. 

Die Vollmacht muss alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Angaben enthalten. Bitte benutzen Sie den Vordruck, den Ihnen das Standesamt zur Verfügung stellt. Sie können den Vordruck auch zu Hause ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben und Ihrem Partner mit Ihren Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung mitgeben.

Download

Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung/ Lebenspartnerschaft

Seit dem 1. Juli 1998 ist der Aufgebotsaushang entfallen. Liegt kein Ehehindernis vor, hat die Anmeldung der Eheschließung eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass die Anmeldung auch erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin erfolgen kann. Bei Auslandsbeteiligung gibt es eventuell Ausnahmen mit kürzerer Geltungsdauer.

Findet für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht Anwendung, so können die Eheschließenden bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen.

Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden. Der Name aus einer früheren Ehe kann ebenfalls zum Ehenamen bestimmt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erklärung noch geführt wird.

Wird keine Erklärung zum Ehenamen abgegeben, so führt jeder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen weiter. Die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen zu bestimmen, bleibt Ihnen aber erhalten.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bei Eingehung der Ehe geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen und somit einen Doppelnamen führen. Ein späterer Widerruf dieser Erklärung ist möglich, eine nochmalige Voranstellung oder Anfügung eines Namensbestandteiles in der bestehenden Ehe jedoch nicht.

Werden Kinder in der Ehe geboren und unterliegt die Namensführung dem deutschen Recht, bekommen diese bei Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehename) den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Bei getrennter Namensführung müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt.

Aufgrund des am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft  (LPartG) war für Paare gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft möglich.

Das am 1.Okotber 2017 in Kraft getretene Gesetz über die Einführung des Rechts auf Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts, ermöglicht diesen Paaren nun ebenfalls die Eheschließung, sodass nach deutschem Recht nun einheitliche Regelungen für die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Paaren und Paaren mit unterschiedlichem Geschlecht Anwendung finden.

Paare, die bereits vor in Kraft treten dieses Gesetzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, können sich beim Standesamt hinsichtlich einer Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe erkundigen.

Die anfallenden Kosten lassen sich nicht pauschal beziffern. Sie sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wie beispielsweise von der gewünschten Anzahl der Urkunden, dem Eheschließungsort und dem von Ihnen ausgesuchten Stammbuch der Familie.

Erfahrungsgemäß müssen Sie mit Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 bis zirka 100,00 Euro inklusive der Urkunden rechnen. Die Gebühren sind bei Anmeldung der Eheschließung zu begleichen.

Eine Eheschließung im Oberen Schloss ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. 

Wenn Sie sich für ein Standesamt entschieden haben, dass nicht in Ihrem Wohnort liegt, fallen regelmäßig höhere Gebühren an.

Nein. Die Pflicht, Trauzeugen zur Eheschließung mitzubringen, ist am 1. Juli 1998 entfallen. Wenn Sie möchten, können Sie aber dennoch gerne bis zu zwei volljährige und geschäftsfähige Trauzeugen benennen. Diese müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

Es besteht für Sie keine Pflicht, anlässlich Ihrer Eheschließung ein Stammbuch zu erwerben. Allerdings ist es eine schöne Tradition nach der Eheschließung vom Standesbeamten ein Stammbuch mit Ihrer Eheurkunde in Empfang zu nehmen. Später können darin die Geburtsurkunden eventueller gemeinsamer Kinder verwahrt werden.

Das Standesamt Siegen hält auch ein größeres Angebot an Stammbüchern für Sie bereit. Die Gebühren variieren zwischen 20,00 und 35,00 Euro für ein Stammbuch.

Ist mindestens einer der Verlobten der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist sowohl bei der Anmeldung der Eheschließung als auch zur Eheschließung selbst von den Eheschließenden ein Dolmetscher mitzubringen. Versteht ein Trauzeuge die deutsche Sprache nicht, so ist für ihn während der Eheschließung ebenfalls ein Dolmetscher erforderlich. Übersetzen kann jede Person, die volljährig, nicht mit den Beteiligten verwandt ist und beide Sprachen beherrscht. Auch der Dolmetscher hat sich durch ein gültiges Ausweisdokument zu legitimieren. Im Einzelfall kann die Inanspruchnahme eines vereidigten/gerichtlich zugelassenen Dolmetschers verlangt werden.

Nein. Der Ringtausch ist kein verbindlicher Bestandteil der standesamtlichen Trauung. Allerdings ist es Ihnen freigestellt, auch bei uns diese schöne Zeremonie einzuplanen.

Fotoaufnahmen sind nach Absprache grundsätzlich im begrenzten Umfang möglich, wenn die Aufnahmen ausschließlich für private Zwecke genutzt werden und keine Veröffentlichung (Presse, Internet, Fernsehen etc.) erfolgt. Um den Ablauf der Trauung nicht zu stören, empfehlen wir Ihnen, jeweils nur eine Person mit Fotoaufnahmen zu beauftragen. Filmaufnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Im Anschluss an Ihre Eheschließung übermittelt das Standesamt eine Eheurkunde an die für Sie zuständige Meldebehörde. Hat sich durch Ihre Eheschließung eine neue Namensführung für Sie ergeben, müssen Sie dort einen Personalausweis (eventuell auch Reisepass) mit einem aktuellen Lichtbild neu beantragen.

Sollte sich zusätzlich nach Ihrer Eheschließung auch Ihre Anschrift geändert haben, müssen Sie sich innerhalb einer Woche beim Bürgerbüro um- oder anmelden und ihren Personalausweis ändern lassen.

Auch Ihren Arbeitgeber, Banken, Krankenkassen und Versicherungen sollten Sie nach der Eheschließung über die Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse informieren.

Bei Fragen bezüglich der Neuausstellung eines Personalweises/ Reisepasses aufgrund einer

  • Namensänderung,
  • Neuanmeldung, Um- oder Abmeldung bei Wohnungswechsel,

wenden Sie sich bitte an Ihr Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt).

Für die Änderung der Fahrzeugpapiere und für die Neuausstellung von Führerscheinen wenden Sie sich bitte an die entsprechende Kfz-Zulassungsstelle. Hinsichtlich dem Wechsel Ihrer Steuerklasse wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Kontakt

Stadt Siegen
Standesamt
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen

Telefon: 0271 404-1280
E-Mail: standesamt@​siegen.de


Generelle Erreichbarkeit

Für die Anmeldung zur Eheschließung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung!