Trinkwasser/ Trinkwasserversorgung

Trinkwasser in Siegen-Wittgenstein

(aktualisierter Stand vom 21. August 2026 nach Beschlussfassung des Kreisausschusses)

Seit Monaten bleibt der Regen, der uns sonst verlässlich begleitet, aus oder fällt nur sporadisch. Was 2025 als zu trockenes Jahr begann, hat sich über den Winter 2025/2026 fortgesetzt und in den vergangenen Wochen zu einer ausgeprägten Hitze- und Trockenperiode verdichtet. Die Folgen sind an unseren beiden großen Trinkwasserspeichern, der Breitenbach- und der Obernautalsperre, unübersehbar: Ihre Füllstände liegen deutlich unter dem, was in diesen Sommerwochen üblich wäre.

Damit unser Trinkwasser auch in den kommenden Monaten in gewohnter Qualität aus der Leitung fließt, hat der Kreisausschuss des Kreises Siegen-Wittgenstein in einer Sondersitzung am 21. August 2026 im Eilverfahren den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung beschlossen. Sie beschränkt zeitlich befristet die Verwendung von Trinkwasser dort, wo gut auf sie verzichtet werden kann - damit sie dort ankommt, wo sie unverzichtbar ist: am Wasserhahn, in der Dusche, im Kochtopf.

Sinkende Pegel der Talsperren - Kreis beschließt Trinkwasser-Sparverordnung

Wer versorgt uns - und womit?

Die Trinkwasserversorgung im Kreis Siegen-Wittgenstein wird überwiegend durch den Wasserverband Siegen-Wittgenstein (WVS) sichergestellt. Als zentraler, kommunaler Aufgabenträger versorgt der Wasserverband Siegen-Wittgenstein (WVS) rund 300.000 Menschen mit jährlich etwa 16,5 Millionen Kubikmetern Trinkwasser. Er gewinnt und aufbereitet das Rohwasser und leitet es an die Wasserwerke der elf Städte und Gemeinden weiter, die es an die Haushalte verteilen.

Woher kommt der Druck auf unsere Vorräte?

Rund 85 bis 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs der Region werden aus zwei Talsperren gedeckt: der Breitenbachtalsperre in Hilchenbach (Fassungsvermögen 7,8 Millionen Kubikmeter) und der Obernautalsperre auf dem Gebiet der Stadt Netphen (Fassungsvermögen 14,8 Millionen Kubikmeter). Beide weisen aktuell gegenüber den Vorjahren sehr niedrige Füllstände auf:

  • Obernautalsperre: 46 Prozent
  • Breitenbachtalsperre: 57 Prozent

Das gilt, obwohl die eigentlich vorgeschriebene Mindestwasserabgabe an die nachfolgenden Gewässer mit Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg bereits seit Monaten reduziert wurde. Bleiben Niederschlag und Zufluss weiter aus, steigt die Wassertemperatur, die Verdunstung nimmt zu, und die Füllstände sinken weiter - mit der Folge, dass sich zunächst die Trinkwasserqualität verschlechtern und bei anhaltender Trockenheit die Versorgung selbst knapp werden könnte.

Besonders im Blick: das kühle Tiefenwasser der Talsperren, das für die Aufbereitung zu Trinkwasser gebraucht wird. In der Obernautalsperre wird es voraussichtlich in der ersten Septemberdekade aufgebraucht sein, in der Breitenbachtalsperre in der zweiten. Durch Mischen mit wärmeren Wasserschichten lässt sich dieser Zeitpunkt um etwa zehn Tage hinauszögern - die Rohwassertemperatur wird dabei aber von derzeit rund 8 °C auf 12 bis 14 °C, danach möglicherweise auf bis zu 18 °C steigen. Das birgt innerhalb weniger Wochen ein reales Risiko für die Trinkwasserqualität.

Warum entscheidet der Kreis - und nicht jede Kommune für sich?

Nach der Kreisordnung liegt die Zuständigkeit für solche Maßnahmen zunächst bei den Städten und Gemeinden. Um jedoch einen "Flickenteppich" unterschiedlicher örtlicher Regelungen zu vermeiden, der die Wirksamkeit der Maßnahmen erheblich schwächen würde, haben sich die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aller elf kreisangehörigen Kommunen am 17. August 2026 einvernehmlich dafür ausgesprochen, dass der Kreis eine einheitliche Regelung für das gesamte Kreisgebiet trifft. Da eine kurzfristige Einberufung des Kreistages nicht möglich war, hat der Kreisausschuss die Verordnung im Eilverfahren nach § 50 Absatz 3 Satz 1 der Kreisordnung NRW beschlossen.

Ausgenommen von der Verordnung sind Feuerwehreinsätze; Übungen der Feuerwehr sollen jedoch über dienstliche Weisungen ebenfalls nicht stattfinden.

Kontakt

Kreis Siegen-Wittgenstein
Koblenzer Straße 73
57072 Siegen

Telefon: 0271 333-0
E-Mail: post@​siegen-wittgenstein.de 

Häufige Fragen (FAQ)

(aktualisierter Stand vom 21. August 2026 nach Beschlussfassung des Kreisausschusses)

Die Verordnung tritt mit dem Beschluss des Kreisausschusses am Montag, 24. August 2026, in Kraft.

 Untersagt ist die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz insbesondere für:

  • das Befüllen und Betreiben privater Schwimmbecken, Pools und Badebecken;
  • Springbrunnen, Wasserspiele und ähnliche Anlagen;
  • die Bewässerung von Gärten, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen;
  • die Bewässerung von Sport- und Spielplätzen sowie Golfanlagen;
  • das Waschen von Fahrzeugen außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen;
  • das Befeuchten von Baustellen zur Staubminderung, sofern nicht behördlich vorgeschrieben;
  • das Reinigen oder Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen Flächen, sofern nicht aus hygienischen Gründen erforderlich.

Ja. Die Nutzung von Regenwasser ist ausdrücklich erlaubt und der beste Beitrag, den Sie zur Schonung unserer Trinkwasservorräte leisten können.

Ein bereits befüllter Pool darf weiter genutzt werden. Das Befüllen oder Nachfüllen mit Trinkwasser ist jedoch untersagt.

In privaten Gärten darf Trinkwasser nur noch zum Gießen von Neuanpflanzungen, insbesondere von Bäumen, verwendet werden. Flächen zur Lebensmittelgewinnung (beipielsweise Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dürfen sparsam bewässert werden - jedoch nur zwischen 19.00 und 09.00 Uhr, um Verdunstungsverluste zu vermeiden. Die Bewässerung von Rasenflächen, Zierpflanzen, Hecken und Gehölzen in Haus-, Klein- und Schrebergärten ist untersagt.

Ausgenommen sind:

  • land- und forstwirtschaftliche Flächen,
  • Friedhöfe,
  • Neuanpflanzungen,
  • gewerblicher Produktionsgartenbau.

Nein. Erlaubt ist die Fahrzeugwäsche nur in genehmigten gewerblichen Waschanlagen, die ihr Trinkwasser in der Regel im geschlossenen Kreislauf wiederverwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn eine Reinigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, etwa bei Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz.

Grundsätzlich nein - auch nicht mit dem Hochdruckreiniger. Ausnahmen gelten nur, wenn dies aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

Grundsätzlich nein, es sei denn, dies ist behördlich vorgeschrieben.

Ja. Auf Antrag kann der Kreis Siegen-Wittgenstein eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Prüfung erfolgt im jeweiligen Einzelfall.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Auch dort, wo Trinkwasser weiterhin genutzt werden darf, hilft ein bewusster Umgang: sparsam duschen, Wassersparprogramme an Waschmaschine und Geschirrspüler nutzen, Regenwasser auffangen. 

Jeder Tropfen, den wir heute sparen, ist ein Tropfen, der morgen noch da ist.