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Herzlichen Glückwunsch zum Nachwuchs!
Hier finden Sie umfangreiche Informationen rund ums Thema Geburt - etwa zur Anmeldung Ihres Kindes, zur Vaterschaftsanerkennung oder zur Nachbeurkundung eines im Ausland geborenen Kindes.
Soweit die Geburt im Krankenhaus erfolgt, wird die Geburt schriftlich vom Krankenhaus beim Standesamt angezeigt. Die Geburtsanzeige muss hierfür zuvor von den sorgeberechtigten Eltern unterschrieben werden und dem Krankenhaus wieder ausgehändigt werden. Die Geburtsanzeige wird vom Krankenhaus dem Standesamt übermittelt.
Für die Beurkundung der Geburt erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Anmeldung der Geburt beim Standesamt vorgelegt werden. Eine Terminvereinbarung zur Anmeldung eines Kindes ist derzeit nur für bestimmte Anliegen möglich.
Grundsätzlich können die zur Anmeldung der Geburt eines Kindes erforderlichen Unterlagen via E-Mail an das Standesamt übermittelt werden. Bitte scannen Sie die erforderlichen Dokumente ein und senden diese per E-Mail an standesamt@siegen.de (Betreff: Anmeldung eines Kindes und Name des Kindes und Name des Krankenhauses). Bitte geben Sie ebenfalls eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.
Sofern die Unterlagen zur Anmeldung eines Kindes vollständig via E-Mail eingegangen sind, können die Anmeldung des Kindes sowie die Erstellung der Geburtsurkunden hier erfolgen. In einigen Fällen kann die Vorlage von Originalen oder eine Vorsprache erforderlich sein. Dann setzen sich die Mitarbeiter des Standesamtes mit Ihnen in Verbindung.
Sie erhalten drei gebührenfreie Geburtsurkunden für Ihr Kind (für Kindergeld, Elterngeld, Krankenkasse) auf dem Postweg. Gerne können Sie in Ihrer E-Mail mitteilen, wenn Sie zusätzliche Urkunden wünschen, beispielsweise für das Stammbuch oder andere private Anliegen. Diese gebührenpflichtigen Urkunden werden Ihnen dann gleichzeitig mit einer Rechnung zugeschickt.
Gegebenfalls sind auch folgende Unterlagen erforderlich:
Bei ausländischen Urkunden ist eine entsprechende Übersetzung durch einen hier gerichtlich anerkannten Übersetzer oder eine internationale Urkunde vorzulegen (bei Urkunden in kyrillischer Schrift bedarf es einer Übersetzung nach ISO-Norm). Ausländische Urkunden bedürfen ggf. einer Apostille (inländische Behörde des betroffenen Staates) oder einer Legalisation (durch die deutsche Botschaft/Konsulat im entsprechenden Staat).
Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten!
Für Fragen zur Namensführung steht das Standesamt gerne zur Verfügung.
Wenn Sie unsicher sind, welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall notwendig sind, informieren Sie sich vorab telefonisch.
Sind die Kindeseltern verheiratet und führen einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
Die Erklärung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet, und hat die Kindesmutter die alleinige Sorge für das Kind, erhält das Kind den von der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführten Familiennamen als Geburtsnamen.
Haben die Kindeseltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erklärt, können sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Sorgeerklärung entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Kindesmutter beibehält oder den Familiennamen des Vaters führen soll.
Grundsätzlich unterliegt der Name des Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder Mehrstaatler, ist zu prüfen, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist. Die sorgeberechtigten Eltern können bestimmen, dass sich die Namensführung des Kindes nach dem Recht des Staates richtet, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann immer auch das deutsche Recht für die Namensführung des Kindes gewählt werden.
Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung voraus. Wählen die Sorgeberechtigten ein bestimmtes Recht, bestimmt sich die Gestaltung des Kindesnamens nach den Vorschriften dieses Rechts.
Achtung:
Ein einmal gewähltes Recht kann weitere Namenserklärungen notwendig machen, für die gegebenenfalls Formerfordernisse bestehen.
Die Vaterschaft zu einem Kind kann wirksam anerkannt werden, sofern nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren worden ist. Eine solche Vaterschaftsanerkennung wird aber frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung der Kindesmutter wirksam.
In diesem Fall bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes. Es bedarf dadurch keines gerichtlichen Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft.
Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung ist - zeitlich unbegrenzt - beim Jugendamt, bei einem Notar, beim Amtsgericht oder beim Standesamt möglich.
Hierzu benötigt der Kindesvater einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und seine Original-Geburtsurkunde und - falls verheiratet - einen Nachweis der Eheschließung und der Namensführung in der Ehe (in der Regel im Stammbuch der Familie enthalten).
Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig. Ist die Anerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden, weil die Kindesmutter ihre Zustimmung nicht erteilt hat, kann der Anerkennende die Anerkennung widerrufen.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Ein zwischen 14 und 18 Jahre altes Kind kann nur selbst zustimmen; es bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in öffentlich beurkundeter Form. Ein geschäftsfähiger Betreuter stimmt selbst zu; hat das Familiengericht für diese Willenserklärung einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf er der Einwilligung seines Betreuers.
Sind der Vater oder die Mutter minderjährig, bedarf eine Anerkennung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in öffentlich beurkundeter Form. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ein geschäftsfähiger Betreuter erkennt selbst an, es sei denn, das Familiengericht hat für diese Willenserklärung einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, wenn sie den vorstehenden Erfordernissen entspricht. Die Vaterschaft wird mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Unwirksam ist eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung.
Anerkennung und Zustimmung zur Anerkennung dürfen nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden. Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern beim Jugendamt erklären, gemeinsam die Sorge übernehmen zu wollen. Geben sie keine Sorgeerklärung ab, bleibt die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.
Ist der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher, ist ein nach dem 30. Juni 1993 geborenes Kind von Geburt an Deutscher; Es kann sich darauf jedoch erst berufen, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist. Bei Geburt nach dem 28. August 2007 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens mit der Schweiz vom 21.Juni 1999 besitzt.
Ist die Mutter des Kindes Deutsche, behält das Kind den Familiennamen, den es mit seiner Geburt erworben hat. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind jedoch mit Zustimmung des Vaters seinen Namen erteilen. Für ein ausländisches Kind, das infolge der Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird deutsches Namensrecht maßgebend. Dies kann dazu führen, dass sich der Name des Kindes ändert. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, kann ein Kind den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem dieser Elternteil angehört.
Bestimmte ausländische Rechte sehen die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Mutterschaftsanerkennung vor. Das Standesamt wird Sie entsprechend beraten, falls diese Erklärungsmöglichkeit für Sie in Frage kommt.
Eine Fortschreibung im Geburtenbuch erfolgt dann, wenn Tatsachen oder Umstände nach der Geburtsbeurkundung eingetreten sind, die Einfluss auf den Personenstand des Kindes haben.
Hierzu gehört zum Beispiel die Durchführung einer Adoption, eine Namensänderung, die spätere Heirat der Eltern des Kindes oder ein Beschluss des Amtsgerichtes über eine durchzuführende Berichtigung. In der Regel erfolgt die Beschreibung im Geburtenbuch automatisch. Im Einzelfall ist jedoch die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich. Wenn Vorgänge (beispielsweise Adoptionen oder Namensänderungen) im Ausland erfolgt sind, ist das Standesamt darauf angewiesen, dass sich die Beteiligten von sich aus melden.
Ein Ereignis, welches nachträglich im Geburtenbuch vermerkt werden muss, kann unter Umständen die persönliche Vorsprache der Beteiligten beim Standesamt notwendig machen (beispielsweise wenn Eltern noch zusätzliche Erklärungen zum Kindesnamen abgeben müssen).
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, ob ein Vorgang bereits im Geburtenbuch vermerkt wurde, und unter welchen Bedingungen Sie neue Geburtsurkunden erhalten können.
Durch eine sogenannte Namenserteilung bzw. Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen. Es gibt zwei verschiedene Situationen, in den häufig dieser Wunsch geäußert wird:
Wir beraten Sie gerne zu den im Einzelfall erforderlichen Voraussetzungen und vorzulegenden Unterlagen.
Für eine im Ausland geborene Person - ohne Altersbeschränkung - kann ein Antrag auf Erstellung eines Geburtenregisters gestellt werden.
Für deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose, heimatlose Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Eine dieser Eigenschaften muss die im Ausland geborene Person im Zeitpunkt der Antragstellung besitzen.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt. Der Antragsteller wendet sich an das Standesamt der Stadt in der die im Ausland geborene Person
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antrag kann zeitlich unbefristet gestellt werden.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Wir geben Ihnen Auskunft über die notwendigen Unterlagen und eine Vorsprachetermin.
Alle Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original beim Standesamt vorzulegen. Kopien reichen nicht aus.
Alle Unterlagen in fremder Sprache müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese muss im Regelfall von einem öffentlich vereidigten Übersetzer gefertigt worden sein.
Die beliebtesten Vornamen des Jahres 2024 waren:
Stadt Siegen
Standesamt
Rathaus/ Markt 2
57072 Siegen
Telefon:
0271 404-1427
0271 404-1428
0271 404-1429
0271 404-1430
0271 404-1436
E-Mail: standesamt@siegen.de
Termine zur Anmeldung einer Geburt werden nur im Bedarfsfall vergeben.