Parkausweise/ Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis (orangefarbener Parkausweis)

Der orange bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Wer gehbehindert ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann einen orangefarbenen Parkausweis bekommen - auch ohne das Merkzeichen "B" (Begleitperson erforderlich) im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen "G" (gehbehindert) reicht.

Wer kann den Ausweis bekommen?

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 % wegen Problemen an Beinen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken.
  • Menschen mit einem GdB 70 % für Funktionsstörungen der Beine (und der Lendenwirbelsäule, sofern sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von 50 % für Funktionsstörungen von Herz oder Lunge.
  • Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa (GdB mindestens 60 %).
  • Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung (GdB mindestens 70 %)

Was erlaubt der orangefarbene Parkausweis?

  • Im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden zu parken.
  • Auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken.
  • Im Zonenhalteverbot länger zu stehen.
  • In bestimmten Fußgängerzonen mit Be- und Entladezonen, in den freigegeben Zeiten zu parken.
  • Kostenlos und zeitlich unbegrenzt an Plätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken.

Wichtig:

  • Diese Regeln gelten nur in NRW.
  • Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol dürfen nur mit dem blauen Parkausweis genutzt werden.

Seit Dezember 2024 gilt:

Zusätzlich zu den genannten können jetzt auch folgende Personengruppen den orangefarbenen Parkausweis erhalten: Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 % für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von zirka 100 m vorliegt.

Regeln zur Parkerleichterung (orangefarbener Parkausweis):

  • Die Parkerleichterung gilt nicht im Ausland!
  • Die Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).
  • Mit der Parkerleichterung kann man keinen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle beantragen.
  • In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen.
  • Der Parkausweis ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
  • Der Parkausweis muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
  • Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
  • Der Ausweis darf hingegen nicht ohne den Berechtigten genutzt werden. Eine missbräuchliche Nutzung kann zur Einziehung des Ausweises führen. Die Nutzung des Parkausweises, um den Ausweis-Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen erlaubt.
  • Kopien des Parkausweises gelten als Urkundenfälschung und können mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

EU-einheitlicher Parkausweis (blauer Parkausweis)

Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die zum Teil auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Der Berechtigtenkreis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung.
  • Blinde Menschen.
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) können den EU-einheitlichen Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Bei bestehender Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen werden die Angaben durch das Versorgungsamt geprüft. Erst anschließend wird der Ausweis ausgestellt.

Parkkarte für Behinderte, Behindertenparkplatz-Ausweis, Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte, Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Kontakt

Ausnahmegenehmigungen für Bedienstete, Schwerbehinderte, Handwerker, Ärzte, Pflegeeinrichtungen und bei sonstigen Verkehrsbeschränkungen, temporäre Halteverbote, verkehrsbehördliche Anordnungen
Rathaus Geisweid
Raum: 7
Lindenplatz 7
57078 Siegen