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Nadine
Kreutz-Harenkamp
Ausnahmegenehmigungen für Bedienstete, Schwerbehinderte, Handwerker, Ärzte, Pflegeeinrichtungen und bei sonstigen Verkehrsbeschränkungen, temporäre Halteverbote, verkehrsbehördliche Anordnungen
Der orange bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.
Wer gehbehindert ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann einen orangefarbenen Parkausweis bekommen - auch ohne das Merkzeichen "B" (Begleitperson erforderlich) im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen "G" (gehbehindert) reicht.
Zusätzlich zu den genannten können jetzt auch folgende Personengruppen den orangefarbenen Parkausweis erhalten: Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 % für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von zirka 100 m vorliegt.
Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die zum Teil auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.
Der Berechtigtenkreis:
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) können den EU-einheitlichen Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Bei bestehender Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen werden die Angaben durch das Versorgungsamt geprüft. Erst anschließend wird der Ausweis ausgestellt.
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