Krankenhilfe für Leistungsberechtigte nach SGB XII

Krankenhilfe kann nur gewährt werden, sofern keine anderweitige vorrangige Absicherung im Krankheitsfall möglich ist (z.B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung)

Die Krankenhilfe wird im Rahmen der §§ 47 ff. des 5. Kapitels SGB XII gewährt.

Die Leistungen entsprechen dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherten nach dem SGB V.
Es erfolgt eine Anmeldung zur Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 (2) SGB V. 
Die Leistungsberechtigten erhalten eine Krankenversicherungskarte der von ihnen ausgewählten Krankenkasse.

Es sind gesetzliche Zuzahlungen gemäß § 61 SGB V zu leisten.