Krankenhilfe für Leistungsberechtigte nach SGB XII

Krankenhilfe kann nur gewährt werden, sofern keine anderweitige vorrangige Absicherung im Krankheitsfall möglich ist (z.B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung)

Die Krankenhilfe wird im Rahmen der §§ 47 ff. des 5. Kapitels SGB XII gewährt.

Die Leistungen entsprechen dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherten nach dem SGB V.
Es erfolgt eine Anmeldung zur Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 (2) SGB V. 
Die Leistungsberechtigten erhalten eine Krankenversicherungskarte der von ihnen ausgewählten Krankenkasse.

Es sind gesetzliche Zuzahlungen gemäß § 61 SGB V zu leisten.

Kontakt

Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle
Rathaus Weidenau
Raum: 113
Weidenauer Straße 211-213, 215
57076 Siegen
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle, Siegener Ausweis
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Raum: 204
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Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle
Rathaus Weidenau
Raum: 240
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