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In begründeten Ausnahmefällen kann die städtische Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen bzw. Parkerleichterungen nach § 46 StVO erteilen. Anträge werden nur schriftlich oder per E-Mail angenommen.
Eine telefonische Antragstellung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an strassenverkehrsbehoerde@siegen.de.
Nach eingehender (Einzelfall-) Prüfung können Ausnahmen von der allgemeinen Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen genehmigt werden. In der Regel für:
In begründeten Ausnahmefällen kann die städtische Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen bzw. Parkerleichterungen nach § 46 StVO erteilen. Anträge werden nur schriftlich oder per E-Mail angenommen.
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Nadine
Kreutz-Harenkamp
Ausnahmegenehmigungen für Bedienstete, Schwerbehinderte, Handwerker, Ärzte, Pflegeeinrichtungen und bei sonstigen Verkehrsbeschränkungen, temporäre Halteverbote, verkehrsbehördliche Anordnungen
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