Ausnahmegenehmigung für das Abspielen von Musikdarbietungen

Veranstaltungen, bei denen Musik auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen gespielt wird, sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig, die von der städtischen Ordnungsabteilung erteilt wird. Bei Festen auf Privatgrundstücken, bei denen Musik gespielt wird, ist unter Umständen eine Genehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Die Genehmigung hierfür erteilt ebenfalls die Ordnungsabteilung. Zu beachten ist, dass in jedem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Nachtruhe ab 22.00 Uhr eingehalten wird.

Einen "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 oder § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)" finden Sie in unserem Formularbereich (siehe: Formulare & Publikationen. 

Bei Fragen und Beschwerden wenden Sie sich bitte an die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der städtischen Ordnungsverwaltung.

Kontakt

Leichensachen, Ordnungswidrigkeiten nach Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) und Ortsrecht
Verwaltungsgebäude "Treffpunkt Sicherheit"
Raum: 304
Bahnhofstraße 4
57072 Siegen