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Sollen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Arbeitsstellen eingerichtet werden, muss dazu eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO eingeholt werden. Sollen Arbeiten auf Privatgrund durchgeführt werden, kann hierzu ebenfalls eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich sein. Mit ihr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sichergestellt und betroffene Akteure wie Polizei, Feuerwehr oder auch die Verkehrsbetriebe frühzeitig in den Abstimmungsprozess einbezogen.
Privatpersonen (etwa private Bauherren) können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anträge auf eine verkehrsrechtliche Anordnung stellen, können aber geeignete Unternehmen, beispielsweise Bau- oder Verkehrssicherungsunternehmen, beauftragen. Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass angeordnete Maßnahmen fachgerecht und für alle Verkehrsteilnehmer sicher umgesetzt werden.
Bei Eingriffen in den Straßenkörper durch Aufbrüche, Ausschachtungen, Bohrungen, etc. sowie für Änderungen am Straßeninventar ist die vorherige Genehmigung der Koordinierungsstelle Tiefbau der Stadt Siegen nötig. Sollte es sich um eine Straße handeln, die in der Baulast des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen steht, ist die vorherige Genehmigung des Landesbetriebes ebenfalls obligatorisch. Arbeiten Sie in einer Privatstraße, sind Sie zur vorherigen Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers verpflichtet. Die Genehmigung ist dem Antrag zwingend beizufügen!
Dem Antrag sind zudem Verkehrszeichenpläne mit Angaben zur Beschilderung beizufügen (gesondert für innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit). Dazu können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasste Regelpläne der RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) verwendet oder besondere Beschilderungspläne erstellt werden.
Aus den Plänen muss hervorgehen:
Bei der Erstellung von Verkehrszeichenplänen ist auf die Wahrung der Urheber- und Nutzungsrechte der zugrundeliegenden Kartendaten zu achten.
Bei einem Einsatz von Lichtsignalanlagen sind ferner verkehrstechnische Unterlagen vorzulegen. Die eingesetzten Lichtsignalanlagen müssen mindestens dem Anlagentyp B gemäß der technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA) entsprechen. An Kreuzungen dürfen ausschließlich typgeprüfte LSA mit Zertifizierung nach DIN EN 50556 der Typklasse D zum Einsatz kommen. Vor der Einrichtung von Lichtsignalanlagen ist frühzeitig vor Baubeginn mit der
Arbeitsgruppe 4/1-1 Straßen- und Verkehrsplanung
Frau Högemann
Telefon: 0271 404-3440
E-Mail: s.hoegemann@siegen.de
Kontakt aufzunehmen und in den Planungsprozess miteinzubeziehen.
Der Antrag ist mindestens 14 Tage - bei Glasfaserarbeiten vier Wochen - vor dem geplanten Beginn der Maßnahme mit vollständigen Angaben einzureichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst beim vollständigen Vorliegen aller für die verkehrsrechtliche Anordnung notwendiger Unterlagen. Unterschreitungen sind zu begründen und nur im Sonderfall zulässig.
Beabsichtigte Änderungen oder Verlängerungen der verkehrsrechtlichen Anordnung sind per
E-Mail an strassenverkehrsbehoerde@siegen.de
mindestens fünf Werktage vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes oder Eintritt der Änderung unter Angabe von Gründen formlos zu beantragen.
Abgelaufene verkehrsrechtliche Anordnungen, in deren beantragtem Zeitraum die Maßnahme nicht begonnen wurde, werden nicht verlängert und bedürfen eines Neuantrages.
Bei Eingriffen in den Straßenkörper durch Aufbrüche, Ausschachtungen, Bohrungen, etc. sowie für Änderungen am Straßeninventar ist die vorherige Genehmigung der Koordinierungsstelle Tiefbau der Stadt Siegen nötig. Sollte es sich um eine Straße handeln, die in der Baulast des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen steht, ist die vorherige Genehmigung des Landesbetriebes ebenfalls obligatorisch. Arbeiten Sie in einer Privatstraße, sind Sie zur vorherigen Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers verpflichtet. Die Genehmigung ist dem Antrag zwingend beizufügen!
Dem Antrag sind zudem Verkehrszeichenpläne mit Angaben zur Beschilderung beizufügen (gesondert für innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit). Dazu können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasste Regelpläne der RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) verwendet oder besondere Beschilderungspläne erstellt werden.
Aus den Plänen muss hervorgehen:
Bei der Erstellung von Verkehrszeichenplänen ist auf die Wahrung der Urheber- und Nutzungsrechte der zugrundeliegenden Kartendaten zu achten.
Bei einem Einsatz von Lichtsignalanlagen sind ferner verkehrstechnische Unterlagen vorzulegen. Die eingesetzten Lichtsignalanlagen müssen mindestens dem Anlagentyp B gemäß der technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA) entsprechen. An Kreuzungen dürfen ausschließlich typgeprüfte LSA mit Zertifizierung nach DIN EN 50556 der Typklasse D zum Einsatz kommen. Vor der Einrichtung von Lichtsignalanlagen ist frühzeitig vor Baubeginn mit der
Arbeitsgruppe 4/1-1 Straßen- und Verkehrsplanung
Frau Högemann
Telefon: 0271 404-3440
E-Mail: s.hoegemann@siegen.de
Kontakt aufzunehmen und in den Planungsprozess miteinzubeziehen.
In Abhängigkeit vom Ausmaß der Verkehrsbeeinträchtigung und Dauer der Arbeitsstelle beträgt die Verwaltungsgebühr zwischen 16,00 und 350,00 Euro. Bei erhöhtem Arbeitsaufwand, Einrichtung einer gebietsüberschreitenden Umleitung oder dem verspäteten Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen kann die Gebühr im Einzelfall höher ausfallen.
Sam Robin
Jung
Verkehrsrechtliche Genehmigung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum, Baumaßnahmen HTS, Wahlwerbung, Widmungen, Zustimmungen Telekommunikationsgesetz (TKG)
Sollen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Arbeitsstellen eingerichtet werden, muss dazu eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO eingeholt werden. Sollen Arbeiten auf Privatgrund durchgeführt werden, kann hierzu ebenfalls eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich sein. Mit ihr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sichergestellt und betroffene Akteure wie Polizei, Feuerwehr oder auch die Verkehrsbetriebe frühzeitig in den Abstimmungsprozess einbezogen.
Privatpersonen (etwa private Bauherren) können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anträge auf eine verkehrsrechtliche Anordnung stellen, können aber geeignete Unternehmen, beispielsweise Bau- oder Verkehrssicherungsunternehmen, beauftragen. Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass angeordnete Maßnahmen fachgerecht und für alle Verkehrsteilnehmer sicher umgesetzt werden.
Bei Eingriffen in den Straßenkörper durch Aufbrüche, Ausschachtungen, Bohrungen, etc. sowie für Änderungen am Straßeninventar ist die vorherige Genehmigung der Koordinierungsstelle Tiefbau der Stadt Siegen nötig. Sollte es sich um eine Straße handeln, die in der Baulast des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen steht, ist die vorherige Genehmigung des Landesbetriebes ebenfalls obligatorisch. Arbeiten Sie in einer Privatstraße, sind Sie zur vorherigen Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers verpflichtet. Die Genehmigung ist dem Antrag zwingend beizufügen!
Dem Antrag sind zudem Verkehrszeichenpläne mit Angaben zur Beschilderung beizufügen (gesondert für innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit). Dazu können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasste Regelpläne der RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) verwendet oder besondere Beschilderungspläne erstellt werden.
Aus den Plänen muss hervorgehen:
Bei der Erstellung von Verkehrszeichenplänen ist auf die Wahrung der Urheber- und Nutzungsrechte der zugrundeliegenden Kartendaten zu achten.
Bei einem Einsatz von Lichtsignalanlagen sind ferner verkehrstechnische Unterlagen vorzulegen. Die eingesetzten Lichtsignalanlagen müssen mindestens dem Anlagentyp B gemäß der technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA) entsprechen. An Kreuzungen dürfen ausschließlich typgeprüfte LSA mit Zertifizierung nach DIN EN 50556 der Typklasse D zum Einsatz kommen. Vor der Einrichtung von Lichtsignalanlagen ist frühzeitig vor Baubeginn mit der
Arbeitsgruppe 4/1-1 Straßen- und Verkehrsplanung
Frau Högemann
Telefon: 0271 404-3440
E-Mail: s.hoegemann@siegen.de
Kontakt aufzunehmen und in den Planungsprozess miteinzubeziehen.
Der Antrag ist mindestens 14 Tage - bei Glasfaserarbeiten vier Wochen - vor dem geplanten Beginn der Maßnahme mit vollständigen Angaben einzureichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst beim vollständigen Vorliegen aller für die verkehrsrechtliche Anordnung notwendiger Unterlagen. Unterschreitungen sind zu begründen und nur im Sonderfall zulässig.
Beabsichtigte Änderungen oder Verlängerungen der verkehrsrechtlichen Anordnung sind per
E-Mail an strassenverkehrsbehoerde@siegen.de
mindestens fünf Werktage vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes oder Eintritt der Änderung unter Angabe von Gründen formlos zu beantragen.
Abgelaufene verkehrsrechtliche Anordnungen, in deren beantragtem Zeitraum die Maßnahme nicht begonnen wurde, werden nicht verlängert und bedürfen eines Neuantrages.
In Abhängigkeit vom Ausmaß der Verkehrsbeeinträchtigung und Dauer der Arbeitsstelle beträgt die Verwaltungsgebühr zwischen 16,00 und 350,00 Euro. Bei erhöhtem Arbeitsaufwand, Einrichtung einer gebietsüberschreitenden Umleitung oder dem verspäteten Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen kann die Gebühr im Einzelfall höher ausfallen.
Bei Eingriffen in den Straßenkörper durch Aufbrüche, Ausschachtungen, Bohrungen, etc. sowie für Änderungen am Straßeninventar ist die vorherige Genehmigung der Koordinierungsstelle Tiefbau der Stadt Siegen nötig. Sollte es sich um eine Straße handeln, die in der Baulast des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen steht, ist die vorherige Genehmigung des Landesbetriebes ebenfalls obligatorisch. Arbeiten Sie in einer Privatstraße, sind Sie zur vorherigen Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers verpflichtet. Die Genehmigung ist dem Antrag zwingend beizufügen!
Dem Antrag sind zudem Verkehrszeichenpläne mit Angaben zur Beschilderung beizufügen (gesondert für innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit). Dazu können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasste Regelpläne der RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) verwendet oder besondere Beschilderungspläne erstellt werden.
Aus den Plänen muss hervorgehen:
Bei der Erstellung von Verkehrszeichenplänen ist auf die Wahrung der Urheber- und Nutzungsrechte der zugrundeliegenden Kartendaten zu achten.
Bei einem Einsatz von Lichtsignalanlagen sind ferner verkehrstechnische Unterlagen vorzulegen. Die eingesetzten Lichtsignalanlagen müssen mindestens dem Anlagentyp B gemäß der technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA) entsprechen. An Kreuzungen dürfen ausschließlich typgeprüfte LSA mit Zertifizierung nach DIN EN 50556 der Typklasse D zum Einsatz kommen. Vor der Einrichtung von Lichtsignalanlagen ist frühzeitig vor Baubeginn mit der
Arbeitsgruppe 4/1-1 Straßen- und Verkehrsplanung
Frau Högemann
Telefon: 0271 404-3440
E-Mail: s.hoegemann@siegen.de
Kontakt aufzunehmen und in den Planungsprozess miteinzubeziehen.