Nist- und Brutstättenschutz

Der Nist- und Brutstättenschutz wird im § 64 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt. Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche oder Schilf weder beschnitten, gerodet noch zerstört werden. Dieser Schutz bezieht sich ebenso auf Horstbäume und Nester in Felsen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein oder bei unseren unten angegebenen Ansprechpartner/innen.