Krankenhilfe für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Krankenhilfe kann nur gewährt werden, sofern keine anderweitige vorrangige Absicherung im Krankheitsfall möglich ist (z.B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung)

Die Krankenhilfe nach §§ 4, 6 AsylbLG wird über Krankenscheine (für ärztliche und zahnärztliche Behandlung) sichergestellt. 
Hierüber sollen jedoch grundsätzlich nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandelt werden. 
Heil- und Hilfsmittel sind vorab genehmigungspflichtig.
Kieferorthopädische Behandlungen sind keine Leistungen nach dem AsylbLG.
Überweisungen zu Fachärzten dürfen nur bei unabweisbaren Notfällen ausgestellt werden.

Eine gesetzliche Zuzahlung ist nicht vorgesehen.
Im Bedarfsfall können die Krankenscheine persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Rathaus Weidenau abgeholt werden.

Bei Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG (in der Regel nach 36 Monaten Aufenthalt) wird Krankenhilfe analog der Vorschriften des 5. Kapitels SGB XII gewährt. Die Leistungen entsprechen dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherten nach dem SGB V.
Es erfolgt eine Anmeldung zur Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 (2) SGB V. 
Die Leistungsberechtigten erhalten eine Krankenversicherungskarte der von ihnen ausgewählten Krankenkasse.

Bei Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG sind gesetzliche Zuzahlungen gemäß § 61 SGB V zu leisten.