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Annika
Stötzel
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle [Buchstaben: A bis C]
Allgemeine Sprechzeiten/ Öffnungszeiten
Montag
08.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
Viele Verwaltungsbereiche haben individuelle Öffnungszeiten oder bieten Terminvereinbarungen an. Bitte informieren Sie sich in der Rubrik »Besondere Sprechzeiten« über die jeweiligen Servicezeiten der Dienststelle, die Sie erreichen möchten.
Stefanie
Köhler
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Ambulante Krankenhilfe, Krankenscheine, Eingliederungshilfe, Rechnungsstelle [Buchstaben: O bis Z]
Annette
Krasniqi-Hölper
Arbeitsteam Leistungen nach dem SGB XII 5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit/ Krankenhilfe, Stationäre Hilfe/ Betreuungsfälle [Buchstaben: H, K bis N]
Krankenhilfe kann nur gewährt werden, sofern keine anderweitige vorrangige Absicherung im Krankheitsfall möglich ist (z.B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung)
Die Krankenhilfe nach §§ 4, 6 AsylbLG wird über Krankenscheine (für ärztliche und zahnärztliche Behandlung) sichergestellt.
Hierüber sollen jedoch grundsätzlich nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandelt werden.
Heil- und Hilfsmittel sind vorab genehmigungspflichtig.
Kieferorthopädische Behandlungen sind keine Leistungen nach dem AsylbLG.
Überweisungen zu Fachärzten dürfen nur bei unabweisbaren Notfällen ausgestellt werden.
Eine gesetzliche Zuzahlung ist nicht vorgesehen.
Im Bedarfsfall können die Krankenscheine persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Rathaus Weidenau abgeholt werden.
Bei Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG (in der Regel nach 36 Monaten Aufenthalt) wird Krankenhilfe analog der Vorschriften des 5. Kapitels SGB XII gewährt. Die Leistungen entsprechen dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherten nach dem SGB V.
Es erfolgt eine Anmeldung zur Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 (2) SGB V.
Die Leistungsberechtigten erhalten eine Krankenversicherungskarte der von ihnen ausgewählten Krankenkasse.
Bei Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG sind gesetzliche Zuzahlungen gemäß § 61 SGB V zu leisten.
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08.30 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.30 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.30 bis 12.00 Uhr |
Viele Verwaltungsbereiche haben individuelle Öffnungszeiten oder bieten Terminvereinbarungen an. Bitte informieren Sie sich in der Rubrik »Besondere Sprechzeiten« über die jeweiligen Servicezeiten der Dienststelle, die Sie erreichen möchten.