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Grabstätten können nach Ablauf der letzten Ruhefrist (30 Jahre bei Körperbestattungen, 20 Jahre nach Urnenbestattungen und 12 Jahre nach Beerdigung von Särgen oder Urnen in einer Grabkammer) zurückgegeben werden.
Zur "Grabaufgabe" können Sie das angebotene "Antragsformular auf Einebung einer Grabstätte" nutzen. Eine Begründung für diesen Einebungsantrag ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Einebnung von "abgelaufenen Grabstätten ist kostenlos.
Falls die Ruhefrist eines Verstorbenen noch nicht abgelaufen ist, können Grabstätten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel Wegzug, Krankheit) vorzeitig eingeebnet werden. Auch hierzu können Sie ebenfalls das angebotene "Antrag auf auf Einebung einer Grabstätte" nutzen. In diesem Fall ist jedoch eine Begründung anzugeben. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Grabstätten vor Ablauf der oben genannten Ruhefristen eingeebnet werden. Für die restliche Dauer der Ruhezeit wird eine Pflegegebühr für das abgeräumte und mit Wiese eingesäte (anonym angelegte) Grab erhoben.
Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie umgehend Bescheid sowie gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag.
Sie können Ihr Eigentum an der Grabanlage (Grabeinfassung, Grabmal, Bepflanzung) selbstverständlich vorher von der Grabstätte entfernen. Bitte sprechen Sie diese Arbeiten vorher mit der Friedhofsverwaltung ab.
Aus gesetzlichen Gründen ist eine Zusendung des Formulars per E-Mail - bis zur Einführung der digitalen Signatur - wegen der fehlenden rechtsverbindlichen Unterschrift nicht zulässig.
Martina
Schmallenbach
Beerdigungsannahme und -terminvergabe | Bestattungsangelegenheiten | Grabeinebnungen
Grabstätten können nach Ablauf der letzten Ruhefrist (30 Jahre bei Körperbestattungen, 20 Jahre nach Urnenbestattungen und 12 Jahre nach Beerdigung von Särgen oder Urnen in einer Grabkammer) zurückgegeben werden.
Zur "Grabaufgabe" können Sie das angebotene "Antragsformular auf Einebung einer Grabstätte" nutzen. Eine Begründung für diesen Einebungsantrag ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Einebnung von "abgelaufenen“ Grabstätten ist kostenlos.
Falls die Ruhefrist eines Verstorbenen noch nicht abgelaufen ist, können Grabstätten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel Wegzug, Krankheit) vorzeitig eingeebnet werden. Auch hierzu können Sie ebenfalls das angebotene "Antrag auf auf Einebung einer Grabstätte" nutzen. In diesem Fall ist jedoch eine Begründung anzugeben. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Grabstätten vor Ablauf der oben genannten Ruhefristen eingeebnet werden. Für die restliche Dauer der Ruhezeit wird eine Pflegegebühr für das abgeräumte und mit Wiese eingesäte (anonym angelegte) Grab erhoben.
Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie umgehend Bescheid sowie gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag.
Sie können Ihr Eigentum an der Grabanlage (Grabeinfassung, Grabmal, Bepflanzung) selbstverständlich vorher von der Grabstätte entfernen. Bitte sprechen Sie diese Arbeiten vorher mit der Friedhofsverwaltung ab.
Aus gesetzlichen Gründen ist eine Zusendung des Formulars per E-Mail - bis zur Einführung der digitalen Signatur - wegen der fehlenden rechtsverbindlichen Unterschrift nicht zulässig.
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